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Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 24.04.2004 |
Aktenzeichen: | XIII 102/09-150 |
Rechtsgrundlage: | § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2a und Abs. 3 PfBesG a.F. (Gesetz über die Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen - Pfarrbesoldungsgesetz - vom 15. Februar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1998), Art. 1 Nr. 3 und 4, Art. 4 § 2 Abs. 1 und 2 BesÄndG 2001 (Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2001), § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 PfBesG n.F. (Gesetz über die Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen - Pfarrbesoldungsgesetz - in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 2001), § 1 der Rechtsverordnung der Kirchenregierung vom 18. Oktober 2001 über die Zuordnung von Stellen zu den Besoldungsgruppen A 15 und A 16, § 81 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998) |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Umgestaltung der Pfarrbesoldung durch das Besoldungsänderungsgesetz 2001: Beseitigung der Ruhegehaltsfähigkeit weggefallener Stellenzulagen |
Leitsatz:
- Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Gleichheitsgrundsatz in Gestalt des Willkürverbots sind nicht nur Bestandteil des staatlichen, sondern auch des kirchlichen Rechts (wie Urteile vom 9. Februar 2001 in den Verfahren XIII 102/09-119 und 120).
- Mit der Aufhebung von § 8 PfBesG a.F. und der Änderung von § 7 PfBesG a.F. durch Art. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BesÄndG 2001 hat der kirchliche Gesetzgeber nicht nur bewirkt, dass den Geistlichen der Landeskirche ab dem 1. Januar 2002 Stellenzulagen nicht mehr gewährt werden, vielmehr wurde auch die Ruhegehaltsfähigkeit dieser Stellenzulagen beseitigt.
- Kein Pfarrer oder kirchlicher Beamter hat Anspruch darauf, dass die Gehalts- und Versorgungsverhältnisse, unter denen er angetreten ist und Dienst geleistet hat, ungeschmälert erhalten bleiben. Der kirchliche Gesetzgeber ist jederzeit berechtigt, in das Gefüge der Besoldung und Versorgung mit Wirkung für die Zukunft einzugreifen, insbesondere die Art und Weise der Zahlung der Bezüge neu zu regeln oder deren Höhe herabzusetzen, solange er die Grenze der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreitet (st. Rspr.).
- Der Neureglung des Gefüges der Pfarrbesoldung durch das Besoldungsänderungsgesetz 2001 kommt keine - echte - Rückwirkung zu; ihr zeitlicher Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf die Zeit vor ihrem Erlass zurück. Allerdings knüpft Art. 1 Nr. 3 und 4 BesÄndG 2001 mit seinem in die Zukunft gerichteten Regelungsgehalt in erheblichem Umfang an vorgefundene Rechtsverhältnisse an und gestaltet diese um. Deshalb wurden in Art. 4 § 2 BesÄndG Übergangsbestimmungen getroffen. Mit ihnen ist dem Vertrauen der Besoldungsempfänger in die Beständigkeit des alten Rechtszustandes in hinreichender Weise Rechnung getragen worden.
Tenor:
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Tatbestand:
Der am ... geborene Kläger steht als Pfarrer im Dienst der Beklagten. Vom ... bis zum ... war er Inhaber der Pfarrstelle ... und vom ... als ... Inhaber einer Pfarrstelle für gesamtkirchliche Aufgaben. In der letztgenannten Funktion erhielt er neben dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 vom ... bis zum ... eine Stellenzulage in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 14 und vom ... bis zum ... eine Stellenzulage in der fünffachen Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 15. Diese Leistungen beruhten auf § 8 Abs. 3 der seinerzeit geltenden Fassungen des - zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 1998 (ABl. S. 79) geänderten – Gesetzes über die Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen (Pfarrbesoldungsgesetz) vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 80) - PfBesG a.F. Gemäß § 7 Abs. 3 PfBesG a.F. wurde die dem Kläger gewährte Stellenzulage nach einer Bezugsdauer von sechs Jahren ruhegehaltsfähig.
Da der Kläger nach dem Ablauf seiner Amtszeit als ... nicht wiederberufen wurde, setzte ihn die Beklagte beim Landeskirchenrat zur Dienstleistung ein. Dort versieht er das Amt .... In dieser Funktion erhielt er bis zum 31. Dezember 2001 eine Stellenzulage in Höhe des vierfachen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 14 (§ 8 Abs. 2a PfBesG a.F.).
Durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2001 (ABl. S. 58) – im Folgenden: BesÄndG 2001 oder Gesetz vom 18. Mai 2001 – gestaltete die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 das Gefüge der Pfarrbesoldung um. Ziel der Neuregelung sollte es sein, jährlich einen Betrag von 1,24 Mio DM (etwa 634.000,-- €) einzusparen und die Struktur der Pfarrbesoldung derjenigen des öffentlichen Dienstes anzunähern. Zu diesem Zweck wurde die Vorschrift des § 8 PfBesG a.F. über die Gewährung von Stellenzulagen ersatzlos aufgehoben (Art. 1 Nr. 4 BesÄndG 2001). Alle Pfarrstellen wurden einer der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 zugeordnet. Pfarrstellen mit gesamtkirchlichem Auftrag wurden nach A 15 oder ... nach A 16 eingestuft (§ 5 Abs. 6 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 der Rechtsverordnung der Kirchenregierung vom 18. Oktober 2001 über die Zuordnung von Stellen zu den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 - ABl. S. 186). Die übrigen Pfarrstellen wurden nach A 15 oder – wie die jetzige Stelle des Klägers – nach A 14 bewertet. § 7 PfBesG a.F. wurde neu gefasst (Art. 1 Nr. 3 BesÄndG 2001). Er sieht nunmehr vor, dass die Inhaber einer kleineren Zahl hervorgehobener Pfarrstellen, zu denen auch diejenige des Klägers zählt, Anspruch auf eine – nicht ruhegehaltsfähige – Funktionszulage von höchstens 150,-- € haben; im Übrigen trifft die Vorschrift Regelungen zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 PfBesG a.F. über die Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen ist entfallen.
Zur Abmilderung von Härten, die entstehen, wenn sich Dienstbezüge auf Grund dieser Neuregelungen – insbesondere durch den Wegfall einer Stellenzulage – verringern, trifft Art. 4 § 2 BesÄndG 2001 eine Übergangsregelung. Danach haben die betroffenen Besoldungsempfänger einen Anspruch auf Zahlung einer – ruhegehaltsfähigen – Überleitungszulage (Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001), die sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen den nach dem bisherigem Recht und den nach der Neuregelung zustehenden Dienstbezügen beläuft (Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 2 BesÄndG 2001). Sie unterliegt allerdings der Abschmelzung, d.h. sie verringert sich z.B. bei einer Erhöhung des Grundgehalts durch ein Aufsteigen in den Besoldungsstufen um die Bezügeverbesserung in voller Höhe sowie bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages (Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001); gleicht die Überleitungszulage – wie im Falle des Klägers – eine Stellenzulage nach bisherigem Recht aus, verbleibt es allerdings in jedem Fall bei einem Festbetrag in Höhe des zweifachen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 14 nach bisherigem Recht (Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001).
Mit Schreiben vom ... stellte der Kläger bei dem Besoldungsreferat der Beklagten den Antrag, „die … in der Zeit ... erfolgte Gewährung der 5-fachen Dienstalterszulage der Besoldungsgruppe A 15“ als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.
Dies lehnte die Beklagte unter dem ... mit dem Hinweis auf die Neuregelung der Pfarrbesoldung und die mit dieser verbundenen Abschaffung des bisherigen Zulagensystems ab.
Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, die durch die synodalen Mitglieder der Kirchenregierung zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdebescheid wurde dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers unter dem Datum vom ... zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem ... und dem ... sowie dem Kläger persönlich unter dem Datum vom ... am ... zugestellt.
Am ... hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er vor: Die Ruhegehaltsfähigkeit der Stellenzulage, die er bezogen habe, sei durch die Neuregelung der Pfarrbesoldung zum 1. Januar 2002 nicht beseitigt worden. Das Gesetz sehe lediglich vor, dass die Gewährung von Stellenzulagen einzustellen sei. Unabhängig davon fehle es an einem konkret dargelegten Zweck der versorgungsrechtlichen Wirkungen der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung. Im Gesetzgebungsverfahren seien nur besoldungsrechtliche Aspekte angesprochen worden. Die Beseitigung der Ruhegehaltsfähigkeit der früheren Stellenzulagen wirke wie eine unzulässige Enteignung wohlerworbener Rechte. Ihr stünden der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegen. Im Jahre 1997 sei den Besoldungsempfängern der Beklagten ausdrücklich zugesichert worden, dass die bestehenden Zulagen auf Dauer ruhegehaltsfähig bleiben würden. Darauf habe er, der Kläger, vertraut und sich in seinen Dispositionen eingestellt. Anders als andere Pfarrer sei er von der Beklagten auch nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass er bei einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bis zum ... noch in den Genuss der bis dahin bestehenden Ruhegehaltsfähigkeit der ihm gewährten Zulage hätte kommen können.
Der Kläger beantragt, | |
den Bescheid vom ... in der Gestalt der Beschwerdebescheide vom ... und vom ... aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm in der Zeit vom ... bis zum ... bezogene Stellenzulage in der fünffachen Höhe der Stufen 11/12 der Besoldungsgruppe A 15, hilfsweise: die von ihm in der Zeit ab dem ... und in der Folgezeit bezogene Stellenzulage nach den Stufen 11/12 der Besoldungsgruppe A 14, im Versorgungsfall als ruhegehaltsfähig anzuerkennen ist. | |
Die Beklagte beantragt, | |
die Klage abzuweisen. |
Sie tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der EKD zur Befugnis des Dienstherrn eines Beamten, Geistlichen oder Kirchenbeamten, besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, Bl. 117 bis 119 der Gerichtsakte, verwiesen.
#Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in ihrem Haupt- wie Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Gerichts, dass die von ihm in der Zeit vom ... bis zum ... bezogene Stellenzulage in der fünffachen Höhe des Unterschiedsbetrags der Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 15, zumindest aber die Stellenzulage in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrags der Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 14, die er ab dem ... und in der Folgezeit erhalten hat, im Versorgungsfall als ruhegehaltsfähig anzuerkennen sei. Dementsprechend sind der Bescheid der Beklagten vom ... und der Beschwerdebescheid vom ... von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Mit der Aufhebung von § 8 PfBesG a.F. und der Änderung von § 7 PfBesG a.F. durch Art. 1 Nr. 3 und 4 BesÄndG 2001 hat der kirchliche Gesetzgeber nicht nur bewirkt, dass den Geistlichen seit dem 1. Januar 2002 Stellenzulagen nicht mehr gewährt werden; vielmehr wurde auch die Ruhegehaltsfähigkeit dieser Stellenzulagen beseitigt. Denn die Regelung des § 7 Abs. 3 PfBesG a.F. ("Die Stellenzulage wird nach einer Bezugsdauer von sechs Jahren ruhegehaltsfähig."), der die Beklagte entnommen hat, dass eine über diesen Mindestzeitraum gewährte Stellenzulage bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sie dem Besoldungsempfänger im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr zustand, hat weder wörtlich noch sinngemäß Aufnahme in die Neufassung von § 7 PfBesG gefunden; sie ist ersatzlos entfallen und wirkt deshalb nicht weiter.
Das lässt sich im übrigen auch der Übergangsvorschrift des Art. 4 § 2 BesÄndG 2001 entnehmen. Denn diese erklärt die Überleitungszulage, die im Falle der Verringerung der Dienstbezüge auf Grund der Neuregelung der Besoldung zu zahlen ist, ausdrücklich für ruhegehaltsfähig (Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001). Es wäre zumindest schwer zu erklären, warum der kirchliche Gesetzgeber eine solche Aussage hätte treffen sollen, wenn die Vorschrift des § 7 Abs. 3 PfBesG a.F. auch in künftigen Versorgungsfällen zu beachten wäre.
Schließlich widerspräche es Sinn und Zweck des Gesetzes vom 18. Mai 2001, wenn diese Vorschrift (stillschweigend) weiterwirkte. Denn in diesem Fall würde die Stellenzulage alten Rechts unter den künftig in den Ruhestand tretenden Pfarrern gleichsam fortleben. Hierfür müsste über lange Zeit und in erheblichem Umfang zusätzliche finanzielle Vorsorge getroffen werden. Das wäre mit einem der wesentlichen Ziele des Gesetzes, der Einsparung von Personalkosten in Höhe von etwa 634.000,-- € jährlich, zu der der Abbau der Stellenzulagen einen wesentlichen Beitrag leistet (vgl. den Hinweis der Oberkirchenrätin Kessel, Verhandlungen der Landessynode im Jahre 2001, 1. Tagung vom 16. bis zum 19. Mai, S. 112), nicht zu vereinbaren.
Dass in den Beratungen des Gesetzes das Entfallen der Ruhegehaltsfähigkeit der bis zum 31. Dezember 2001 gewährten Stellenzulagen, soweit ersichtlich, nicht angesprochen wurde (a.a.O., S. 108 ff.), ist demgegenüber unerheblich. Diesem Schweigen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten lässt sich nicht der Wille entnehmen, die Regelung des § 7 Abs. 3 PfBesG a.F. (stillschweigend) aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Entscheidung über die Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes sei gerade wegen ihrer Auswirkungen auf das Versorgungsrecht zunächst vertagt worden.
Der Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der dem Kläger in der Zeit vor dem ... gewährten Stellenzulagen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den – auch im Kirchenrecht geltenden – Grundsatz des Vertrauensschutzes vor.
Kein Pfarrer oder kirchlicher Beamter hat Anspruch darauf, dass die Gehalts- und Versorgungsverhältnisse, unter denen er angetreten ist und Dienst geleistet hat, ungeschmälert erhalten bleiben. Der kirchliche Gesetzgeber ist jederzeit berechtigt, in das Gefüge der Besoldung und Versorgung mit Wirkung für die Zukunft einzugreifen, insbesondere die Art und Weise der Zahlung der Bezüge neu zu regeln oder deren Höhe herabzusetzen, solange er die Grenze der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreitet. Innerhalb dieser Grenzen steht ihm eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Das gilt vor allem dann, wenn die künftige Besoldung und Versorgung grundlegend neuen Regeln unterworfen werden soll (vgl. VGH EKU, Urteil vom 30. November 1981, Rspr. ABl. EKD 1983, S. 9 ff., 11; BVerfG 56, 146, 161 f. m.w.N.; BVerwG, DVBl 1983, 498).
Mit dem Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2001 hat der kirchliche Gesetzgeber solche neuen Regeln geschaffen. Ihnen kommt keine – echte – Rückwirkung zu; ihr zeitlicher Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf die Zeit vor ihrem Erlass zurück. Das gilt auch für die Aufhebung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 PfBesG a.F. Denn die Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen, die mindestens sechs Jahre lang geleistet worden sind, ist erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 beseitigt worden. Der Kläger wäre sogar noch geraume Zeit nach dem Gesetzesbeschluss vom 18. Mai 2001 und dessen Verkündung im Amtsblatt der Beklagten in den Genuss der Vorschrift des § 7 Abs. 3 a.F. PfBesG gekommen, wenn er bis zum 31. Dezember 2001 in den Ruhestand hätte treten können und getreten wäre.
Allerdings knüpfen Art. 1 Nr. 3 und 4 BesÄndG 2001 mit ihrem in die Zukunft gerichteten Regelungsgehalt in erheblichem Umfang an vorgefundene Rechtsverhältnisse und gestalten diese um. Deshalb wurden mit Art. 4 § 2 BesÄndG 2001 Übergangsbestimmungen getroffen. Mit ihnen ist dem Vertrauen der Besoldungsempfänger in die Beständigkeit des alten Rechtszustandes in hinreichender Weise Rechnung getragen worden. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:
Dem Vertrauen der Betroffenen in den Erhalt der Ruhegehaltsfähigkeit bisher gewährter Stellenzulagen kommt nur ein sehr begrenztes Gewicht zu. Besonders gering ist die Schutzwürdigkeit der Erwartung des Klägers, die ihm seit dem ... gewährte Stellenzulage in der fünffachen Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 15 werde auch künftig der Festsetzung seines Ruhegehalts zu Grunde gelegt werden. Denn er hat diese Zulage nach seinem Ausscheiden aus dem Amt ... mit dem Ende des Jahres ... nicht mehr bezogen. Die Regelung, sie bei der Festsetzung des Ruhegehalts gleichwohl zu berücksichtigen, stellt eine ungewöhnliche Vergünstigung dar (vgl. BVerwG ZBR 1998, S. 29 f. zur Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 1991 - BGBl I S. 293), weil das Ruhegehalt grundsätzlich aus den Dienstbezügen zu berechnen ist, die ein Beamter beim Ausscheiden aus dem Dienst bezieht (vgl. BVerfGE 61, 43, 58; BVerwG, NVwZ-RR 2003, 516 f. zum Wegfall der Technikerzulage nach Nr. 23 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B durch Art. 5 Nr. 22 Buchstabe m des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 - BGBl. I S. 1666).
Dass auch das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Ruhegehaltsfähigkeit der ihm bis zum ... zustehenden Stellenzulage in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 14 zumindest nicht sehr schwer wiegt, folgt bereits daraus, dass diese Zulage nicht zum Kernbestand des alimentierten Amtes zählt (vgl. BVerfGE 65, 141, 148; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2000 im Verfahren 2 BvR 1501/96 m.w.N.). Die Härte, die mit dem Wegfall ihrer Ruhegehaltsfähigkeit verbunden ist, wird durch die Übergangsvorschrift des Art. 4 § 2 Abs. 1 und 2 BesÄndG 2001 abgemildert, wonach dem Kläger in jedem Fall ein ruhegehaltsfähiger Festbetrag in Höhe des zweifachen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 11 und 12 der Besoldungsgruppe A 14 nach bisherigem Recht verbleibt (Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001). Hinzu kommt, dass der besoldungsrechtliche Besitzstand des Klägers durch die Übergangsvorschrift des Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BesÄndG 2001 gewahrt ist. Dies versetzt ihn in die Lage, den Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der ihm in der Vergangenheit gewährten Stellenzulagen zumindest in gewissem Umfang durch private Vorsorge auszugleichen. Hierfür standen ihm vom Gesetzesbeschluss 18. Mai 2001 und dessen Verkündung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 67 PfDG i.V.m. § 54 Abs 1 Satz 1 und 2 LBG Rheinland-Pfalz) mehr als zehn Jahre zur Verfügung. Hinzu kommt, dass schon im Jahre 1999 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und besoldungsrechtlicher Vorschriften in die Landessynode eingebracht worden war, welcher erhebliche Einschnitte in das geltende Gefüge der Stellenzulagen vorgesehen hatte (Verhandlungen der Landessynode im Jahre 1999, 1. Tagung vom 5. bis zum 8. Mai, S. A 41 ff.). Danach hatte der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend Gelegenheit, für den Fall der Beseitigung der Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen durch den kirchlichen Gesetzgeber zu planen und zu disponieren. Er stand und steht hierbei insgesamt nicht schlechter als ein staatlicher Beamter in vergleichbarer Lage (vgl. § 81 BBesG i.d.F. des Versorgungsreformgesetzes 1998, a.a.O.).
Für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Gestalt des Willkürverbots, der auch im kirchlichen Recht gilt (vgl. VGH EKU, Urteil vom 23. März 2003 im Verfahren VGH 8/01, UA S. 12 m.w.N., st.Rspr.), ist nichts erkennbar. Der Hinweis des Klägers auf mögliche Ruhegehaltsansprüche seines Nachfolgers im Amt ... geht fehl. Denn insoweit liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor, nachdem dieses Amt aufgrund der Neuregelung des Besoldungsrechts nunmehr der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass ein ... auch nach geltendem Recht gegebenenfalls Einbußen in Besoldung und Versorgung hinnehmen muss, wenn er nach dem Ablauf einer Amtszeit nicht in sein Amt wiederberufen wird (§ 6 Abs. 3 PfBesG n.F.).
Der Einwand des Klägers, er sei im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtslage durch das Gesetz vom 18. Mai 2001 von der Beklagten nicht in der gebotenen Art Weise beraten worden, betrifft nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Klage musste nach alledem ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 2 GVVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 24 Abs. 1 GVVG).