.

Gesetz über die Bildung von Zweckverbänden
(Verbandsgesetz - VbG)

Vom 26. Mai 2018

(ABl. 2018 S. 76)

####

§ 1
Zweck, Mitglieder

( 1 ) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts können Zweckverbände gebildet werden. Das gilt nicht, soweit durch Rechtsvorschrift die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen oder dafür eine andere Rechtsform vorgeschrieben ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Bildung von Verwaltungszweckverbänden nach dem Verwaltungsamtsgesetz.
( 2 ) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Körperschaften können mit ihrer Zustimmung auch natürliche sowie andere juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts Mitglied eines Zweckverbands werden, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des kirchlichen Wohls nicht entgegenstehen.
( 3 ) Besteht zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung ein Zweckverband nach diesem Gesetz, so muss eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts diesen durch Beitritt in Anspruch nehmen, soweit sie entsprechende Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann oder will. Eine Übertragung von Aufgaben kirchlicher Körperschaften auf andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist insoweit ausgeschlossen. Bestehen mehrere Zweckverbände gemäß Satz 1, soll die kirchliche Körperschaft den örtlich nächsten Zweckverband in Anspruch nehmen.
#

§ 2
Rechtsnatur, Selbstverwaltung

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen der kirchlichen Ordnung. Einem bestehenden Zweckverband können mit Zustimmung der Verbandsversammlung und Genehmigung des Landeskirchenrats weitere Mitglieder beitreten.
#

§ 3
Aufgaben

Ein Zweckverband kann eine Aufgabe, mehrere Aufgaben oder sachlich begrenzte Aufgabenteile für alle oder einzelne seiner Mitglieder wahrnehmen. Mit der Errichtung des Zweckverbands gehen die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder zur Erfüllung der in der Verbandssatzung bestimmten Aufgaben auf den Zweckverband über.
#

§ 4
Verbandssatzung, Entstehung des Zweckverbands

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt. Die Errichtung eines Zweckverbands erfolgt auf Antrag der Beteiligten durch die Kirchenregierung, die die Verbandssatzung feststellt. Bei juristischen Personen bedarf der Entwurf der Verbandssatzung der Zustimmung des zuständigen Vertretungsorgans. Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband mit Sitz in einem anderen Kirchenbezirk als demjenigen, in dem das künftige Mitglied seinen Sitz oder Wohnsitz hat, bedarf der Zustimmung des nach dem Sitz oder Wohnsitz zuständigen Bezirkskirchenrats. Der Errichtungsbeschluss und die Verbandssatzung sind im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Zweckverband entsteht am Tag nach der Veröffentlichung, sofern im Errichtungsbeschluss kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Werden Errichtungsbeschluss und Verbandssatzung getrennt bekanntgemacht, ist die letzte Bekanntmachung maßgebend. Der Landeskirchenrat kann eine Musterverbandssatzung erlassen.
( 2 ) Künftige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Genehmigung des Landeskirchenrats. Änderungen der Verbandssatzung sind mit der Genehmigung im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#

§ 5
Organe

Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Ihre Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Presbyterien. Die Mitglieder von Verbandsversammlung und -vorstand sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im erforderlichen Umfang Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Die Verbandssatzung muss gewährleisten, dass die Organe des Zweckverbands mehrheitlich aus Mitgliedern der Vertretungsorgane der beteiligten Körperschaften bestehen und die Anzahl der ordinierten Theologinnen und Theologen die der weltlichen Mitglieder nicht übersteigt. Weltliche Mitglieder müssen zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar sein. Die Mitgliedschaft in einem Organ des Zweckverbands erlischt, wenn eine ihrer Voraussetzungen entfällt. In diesem Fall ist für die verbleibende Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Im Übrigen bleiben die Organmitglieder im Amt, bis über die Neubestellung des jeweiligen Organs entschieden ist. 10 Die Organe des Zweckverbands tagen nichtöffentlich. 11 Soweit es ein Sachthema erfordert, können sie zu den Tagungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen.
#

§ 6
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter je Verbandsmitglied. Der Verbandsversammlung können darüber hinaus insbesondere Pfarrerinnen und Pfarrer, sachkundige Gemeindeglieder und Beschäftigte des Zweckverbandes angehören. Sofern die Verbandssatzung nichts anderes regelt, gehören die Mitglieder des Verbandsvorstands der Verbandsversammlung mit beratender Stimme an. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht von Verbandsmitgliedern durch mehrere Vertreterinnen oder Vertreter ausgeübt wird. Die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitglieds kann auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitglieds übertragen werden. Mehrere Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertreterinnen und Vertretern Weisungen erteilen. Die in § 1 Absatz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen ein Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl nicht erreichen.
( 2 ) Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluss kann die Verbandsversammlung einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. In gleicher Weise kann sie zur Vorberatung ihrer Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. Die für beratende und beschließende Ausschüsse des Presbyteriums geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
#

§ 7
Verbandsvorstand

Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Verbandsversammlung gewählt oder durch die Verbandssatzung bestimmt. Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Verbandsvorstands gemeinsam vertreten, wovon mindestens eines die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Dem Verbandsvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbands, sofern nicht eine Geschäftsführung bestellt ist. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstands müssen im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen.
#

§ 8
Geschäftsführung

Die Verbandssatzung kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbands eine Geschäftsführung vorsehen, die der Aufsicht des Verbandsvorstands untersteht. Durch die Verbandssatzung können der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Geschäftsführung vertritt in dem ihr übertragenen Wirkungskreis den Zweckverband im Rechtsverkehr. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, vertreten diese den Zweckverband gemeinsam. Mitglieder der Geschäftsführung sollen der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand nicht angehören.
#

§ 9
Deckung des Finanzbedarfs

( 1 ) Der Zweckverband finanziert sich insbesondere durch Finanzausgleichsleistungen, Spenden und andere Zuwendungen. Soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben. Die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage sind in der Verbandssatzung festzusetzen. Das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern steht dem Zweckverband nicht zu.
( 2 ) Die Finanzwirtschaft des Zweckverbands erfolgt auf Grundlage eines Haushaltsplans zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird.
( 3 ) Nähere Regelungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands sowie den Finanzausgleich treffen das Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41, 163) und das Finanzausgleichsgesetz vom 21. November 2015 (ABl. S. 148), beide in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 10
Ausscheiden, Auflösung

( 1 ) Der Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Verbandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund und mit Genehmigung des Landeskirchenrats austreten. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Austritt die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt und das betroffene Verbandsmitglied die Aufgaben selbst erfüllen kann. Ausscheidende Verbandsmitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Abfindung aus dem Zweckverbandsvermögen.
( 2 ) Über die Auflösung des Zweckverbands entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. Dieser hat den Auflösungsbeschluss und den Tag seiner Wirksamkeit im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 3 ) Sind die Aufgaben des Zweckverbands erfüllt oder entfallen und wird dieser nicht gemäß Absatz 2 aufgelöst, kann die Auflösung durch den Landeskirchenrat erfolgen. Er hat zuvor den Verbandsmitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 4 ) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und so lange der Zweck der Abwicklung es erfordert. Sein Vermögen fällt anteilig an die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Verbandsmitglieder.