.

Rechtsverordnung über die Nebentätigkeiten der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und der Kirchenbeamtinnen und -beamten (Nebentätigkeitsverordnung)

Vom 13. Dezember 2016

(ABl. 2016 S. 111)

Aufgrund des § 67 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD Seite 307, 2011 Seite 149), i. V. m. Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – 1. Dienstrechtsänderungsgesetz – vom 24. November 2012 (ABl. Seite 9) und des § 48 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. April 2012, welches zuletzt durch Gesetz am 12. November 2014 (ABl. EKD Seite 342) geändert wurde, i. V. m. Artikel 1 § 1 des Gesetzes über das Kirchenbeamtenrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – KBG.Pfalz – vom 18. November 2006 (ABl. Seite 223), welches zuletzt durch Gesetz vom 13. November 2009 (ABl. 2009 Seite 208) geändert wurde, verordnet der Landeskirchenrat:
####

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) stehen,
  2. Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche),
  3. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#

§ 2 Genehmigungsverfahren

( 1 ) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit gem. § 65 PfDG.EKD oder § 46 KBG.EKD ist schriftlich beim Landeskirchenrat zu beantragen.
( 2 ) Die Anzeige von genehmigungsfreien (§ 66 Absatz 2 PfDG.EKD) oder nicht einwilligungsbedürftigen (§ 47 Absatz 2 KBG.EKD) Nebentätigkeiten ist in Schriftform an den Landeskirchenrat zu richten.
#

§ 3 Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

( 1 ) Erhält eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, eine Vikarin oder ein Vikar, eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im kirchlichen Dienst eine Vergütung, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit die Summe der Vergütungen für die Nebentätigkeiten die in den Absätzen 4 bis 6 festgelegten Höchstgrenzen überschreitet.
( 2 ) Kirchlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung
  1. im Dienst einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts,
  2. bei einer juristischen Person, die kirchliche Aufgaben erfüllt oder einer kirchlichen Körperschaft nach Nummer 1 zugeordnet ist,
  3. bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in kirchlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus kirchlichen Mitteln unterhalten werden,
  4. bei kirchlichen Zusammenschlüssen, denen die Landeskirche nach ihrer Rechtsordnung oder aufgrund zwischenkirchlicher Verträge angehört.
( 3 ) Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Leistungen nach dem Reisekostenrecht und der Ersatz sonstiger barer Auslagen, sofern sie nicht pauschaliert sind, sowie Entschädigungen für Verwesungen und Versehungen gelten nicht als Vergütung im Sinne von Satz 1. Sitzungsgelder sind Vergütungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 160,-- € oder im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 1.900,-- € überschreiten.
( 4 ) Als Höchstgrenze gelten die in § 7 Absatz 2 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Bruttobeträge.
( 5 ) Bei Vikarinnen und Vikaren erhöhen sich die Beträge nach Absatz 4 um den Unterschiedsbetrag zwischen den Anwärterbezügen und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 (jeweils Bruttobeträge).
( 6 ) Bei Personen im Teildienst erhöhen sich die Beträge nach Absatz 4 um den Unterschiedsbetrag zwischen den Teildienstbezügen und den Dienstbezügen, die ihr bei vollem Dienstumfang zustünden (jeweils Bruttobeträge).
( 7 ) Eine Abrechnung über die Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten ist dem Landeskirchenrat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
#

§ 4 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

§ 3 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen für
  • Tätigkeiten, die während eines Sonderurlaubs oder einer Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt werden,
  • Tätigkeiten als Sachverständige oder Sachverständiger in kirchengerichtlichen Verfahren,
  • Lehr-, Unterrichts- und Prüfungstätigkeiten in der theologischen Ausbildung.
#

§ 5 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Vikarin oder der Vikar, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material der Anstellungskörperschaft oder sonstiger kirchlicher Institutionen in Anspruch nehmen will, bedarf sie oder er der Einwilligung der entsprechenden Institution. Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Richtlinien über die Anrechnung von Nebeneinkommen auf die Dienstbezüge vom 16. Juli 1970 (ABl. S. 155), zuletzt geändert am 4. September 1998 (ABl. Seite 139), treten gleichzeitig außer Kraft.