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Kapitalanlagerichtlinie für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

- Kapitalanlagerichtlinie Kirchengemeinde -
- KAR.KG -
Vom 20. Januar 2015

(ABl. 2015 S. 41)

Aufgrund von § 105 des Gesetzes über das Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2014 (ABl. S. 55), erlässt der Landeskirchenrat folgende Kapitalanlagerichtlinie:
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§ 1
Geltungsbereich und Ziele

( 1 ) Die Kapitalanlagerichtlinie gilt für Geldanlagen der Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Hierzu gehören Rücklagen, Finanzanlagen sowie liquide Mittel, soweit diese nicht als liquide Mittel der Kasse benötigt werden, und sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens, soweit in Absatz 2 keine Ausnahmen zugelassen sind. Eine Geldanlage gilt als liquide, wenn der Gegenwert kurzfristig ohne Kursrisiko verfügbar ist.
( 2 ) Die Richtlinie gilt nicht für Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen sowie Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, wenn der Hauptzweck der Finanzanlage nicht die Anlage des Geldvermögens darstellt.
( 3 ) Das Vermögen soll unter Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele der Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke so angelegt werden, dass eine möglichst große Rentabilität und Sicherheit bei rechtzeitiger Verfügbarkeit der notwendigen Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Die Anlage erfolgt unter Abwägung der Kriterien Liquidität, Sicherheit, Rendite und Ethik/Nachhaltigkeit. Hinsichtlich letzterem sind ethische, soziale und ökologische Belange zu berücksichtigen. Die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke orientieren sich diesbezüglich an den vom Arbeitskreis Kirchlicher Investments (AKI) formulierten Leitlinien.
( 4 ) Der Landeskirchenrat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Anwendung der Richtlinie zulassen.
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§ 2
Sichere und Ertrag bringende Anlageformen

( 1 ) Als sichere Geldanlage gelten:
  1. verzinsliche Wertpapiere der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer und der Kommunen,
  2. verzinsliche Wertpapiere inländischer Banken und Sparkassen, Hypotheken- und Pfandbriefanstalten und sonstiger Kreditinstitute, für die eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt,
  3. Sichteinlagen, Festgelder, Spareinlagen inländischer Banken und Sparkassen, Hypotheken- und Pfandbriefanstalten und sonstiger Kreditinstitute, für die eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt,
  4. Im Einzelfall speziell durch den Landeskirchenrat zugelassene Geldanlagen in begrenzter Höhe.
( 2 ) Als nicht sicher gelten sonstige Geldanlagen, insbesondere Geldmarktfonds, Anleihen, sonstige festverzinsliche Wertpapiere, Rentenfonds und Laufzeitfonds mit verzinslichen Wertpapieren, Aktien, internationale Aktien- und Mischfonds, geschlossene Fonds, Hedgefonds, Optionsscheine, strukturierte Produkte und Derivate. Außerdem gelten Geldanlagen als unsicher, wenn ein Währungskursrisiko besteht.
( 3 ) Eine Geldanlage ist Ertrag bringend, wenn die Erträge höher sind als die Kosten der Geldanlage, insbesondere die Gebühren.
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§ 3
Zusammensetzung des Geldvermögens

( 1 ) Das Geldvermögen ist grundsätzlich sicher, Ertrag bringend und möglichst nachhaltig in Geldanlagen nach § 2 Absatz 1 und 3 anzulegen.
( 2 ) Ausgeschlossen ist die Anlage des Geldvermögens in nicht sicheren Geldanlagen nach § 2 Absatz 2
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§ 4
Anlagegrundsätze

( 1 ) Das Geldvermögen muss so angelegt werden, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Die rechtzeitige Verfügbarkeit von Geldanlagen der Rücklagen für ihren Verwendungszweck ist sicherzustellen.
( 2 ) Die jeweiligen Höchstbeträge der Einlagensicherungseinrichtungen sind zu beachten.
( 3 ) Die kurzfristige Geldanlage soll grundsätzlich in Tages-, Termin- oder Festgeld oder in geldmarktnahen Produkten erfolgen. Eine Anlage von bis zu einem Jahr gilt als kurzfristig.
( 4 ) Auf eine breite Streuung ist zu achten.
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§ 5
Übergangsvorschriften

Entspricht die Zusammensetzung des Geldvermögens bei Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen nicht den Anforderungen, so sind Geldanlagen zukünftig so zu kaufen oder zu verkaufen, dass die vorgeschriebene Zusammensetzung baldmöglichst erreicht wird.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Kapitalanlagerichtlinie tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
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