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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

Vom 21. April 2015

(ABl. 2015 S. 62)

Aufgrund von § 105 Absatz 1 des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2014 (ABl. S. 55), hat der Landeskirchenrat folgende Verwaltungsvorschrift zu § 30 des Gesetzes zur Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschlossen:
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Energiesparendes und ökologisches Bauen in
der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)
- Baurichtlinie -

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Präambel

Mit diesen Richtlinien setzt die Landeskirche einen Baustein des Klimaschutzkonzepts um, welches die Landessynode im November 2012 beschlossen hat. Darin verpflichtet sich die pfälzische Landeskirche, den Ausstoß von CO2 bis 2015 um ein Viertel zu senken, bezogen auf das Basisjahr 2005. Langfristig steht das Ziel, die CO2-Emission auf Null zu senken.
Drei Schritte führen dorthin:
  1. Die Suffizienz: Welche Gebäude brauchen wir für unseren kirchlichen Auftrag?
  2. Die Effizienz: Wie können wir die Energie möglichst sparsam nutzen?
  3. Erneuerbare Energieträger: Wie können wir die Energie umweltfreundlich erzeugen?
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Abschnitt I
- Allgemeines -

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§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Baurichtlinie gelten verbindlich für Gebäude und Bauvorhaben der Landeskirche, der Kirchenbezirke, Gesamtkirchengemeinden und Kirchengemeinden. Für das Diakonische Werk und die diakonischen Einrichtungen in der Landeskirche gelten die Vorgaben als Empfehlungen. Abschnitt 2 dieser Baurichtlinie gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, welche dem Gottesdienst gewidmet sind.
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§ 2 Konzeptionelles Vorgehen

( 1 ) Besonders kirchliche Gebäude mit ihrer eigenen Nutzung, Gestaltung und Materialität sind ganzheitlich zu betrachten. Energiekonzepte sind passend zum Gebäude zu entwickeln und umzusetzen.
( 2 ) Bei einem Bauvorhaben ist die zukünftige Nutzung mit einzubeziehen. Unnötiges oder nur wünschenswertes Bauvolumen ist eine Belastung für alle Beteiligte. Der Energiestandard soll der Nutzung angemessen sein. Dabei ist der zukünftigen Entwicklung der Kirchengemeinde Rechnung zu tragen.
( 3 ) Bereits in der Vorplanung sind ökologische und energetische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt schon von der Grundkonzeption her zu minimieren.
( 4 ) Vor der Ausführung von Einzelgewerken sind die Einzelmaßnahmen in einer Gesamtschau in ein Sanierungskonzept unter Berücksichtigung weiterer Einsparpotentiale einzubinden. Insbesondere müssen Dämmmaßnahmen dringend baufachlich begleitet werden, um zu gewährleisten, dass keine Tauwasserproblematik mit daraus resultierenden Bauschäden entsteht.
( 5 ) Für ein flächendeckendes Energiemanagement sollen die Gebäudeeigentümer den Energieverbrauch der Gebäude mindestens jährlich, besser monatlich, aufzeichnen und daraus den Energiekennwert (Energieverbrauch bezogen auf die beheizte Fläche) ermitteln. Die Landeskirche stellt dafür die Software Avanti zur Verfügung. Alternativ kann ein Verbrauchsausweis nach EnEV erstellt werden.
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§ 3 Verfahren

( 1 ) Erfolgt eine Beratung der landeskirchlichen Bauabteilung, soll bei dieser Beratung auf die konkreten Erfordernisse, die sich aufgrund der Baurichtlinie an das jeweilige Bauvorhaben ergeben, schriftlich hingewiesen werden.
( 2 ) Beauftragte Architekten sind vertraglich zu verpflichten, diese Richtlinie umzusetzen. Dies gilt entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen.
( 3 ) Bei der Genehmigung von Bauvorhaben durch die Bezirkskirchenräte soll die Einhaltung der Baurichtlinie überprüft werden.
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§ 4 Außenanlagen

( 1 ) Die Außenanlagen sind mit einheimischen, jahreszeitenorientierten Gehölzen und Stauden zu bepflanzen, die die Artenvielfalt fördern und einen Lebensraum für Bienen, Schmetterlinge, andere Insekten, Vögel und Säugetiere bieten. Dabei ist auf eine standortgerechte und dem Zweck angepasste Artenwahl zu achten, damit die Bepflanzung pflegearm und robust ist. Die Bepflanzung sollte nach Art und Größe zum Gebäude passen. Bei der Pflege der Grünanlagen ist auf den Einsatz von Bioziden zu verzichten. Eine Liste mit zu empfehlenden Gehölzen befindet sich in Anhang I.
( 2 ) Die Lebens- und Nisträume für Tiere und Pflanzen an Gebäuden, insbesondere für Fledermäuse, Turmfalken, Schwalben, Eulen, Mauersegler, Dohlen, Farne, Moose, Flechten sollen bei Baumaßnahmen erhalten oder neu geschaffen werden. Einfluglöcher und Nisthilfen können auch bei der Sanierung von Dächern mit eingebaut werden. Mauerfugen sind offen zu halten, solange dadurch keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
( 3 ) Eine Neuversiegelung des Bodens ist zu vermeiden. Soweit es technisch möglich ist, soll Regenwasser zur Neubildung des Grundwassers auf dem Grundstück versickern. Bei Neubauvorhaben ist mit dem Mutterboden schonend umzugehen und er soll möglichst auf dem Grundstück verbleiben.
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Abschnitt 2
- Energiestandards -

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§ 5 Allgemeine Vorgaben

( 1 ) Durch gute Dämmstandards, das Nutzen von umweltfreundlichen Energieträgern in einer sparsamen Heizung und ein umsichtiges Nutzerverhalten soll der Bedarf für Heizenergie kirchlicher Gebäude erheblich gesenkt werden. Für das Heizen wird in kirchlichen Gebäuden die meiste Energie verbraucht, hier liegt dementsprechend auch das größte Potenzial zur Einsparung.
( 2 ) Aufgrund ihrer Vorbildfunktion strebt die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einen höheren Energiestandard an, als ihn die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) mit unterschiedlichen Standards für Neubau- und Sanierungsmaßnahmen vorschreibt.
( 3 ) Ökologische Dämmstoffe sind bevorzugt einzusetzen, denn sie sind umweltfreundlicher bei der Herstellung sowie der Entsorgung und wirken zusätzlich als CO2-Senke, da in ihnen Kohlenstoff gebunden ist. Zudem sind sie meist diffusionsoffener gegenüber Wasserdampf, was besonders bei älteren kirchlichen Gebäuden für die Baukonstruktion von Vorteil ist.
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§ 6 Vorgaben für Neubau

( 1 ) Der Primärenergiebedarf (QP), bei dem die Heizlast und der Heizenergieträger berücksichtigt werden, soll den Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) unterschreiten.
( 2 ) Im Neubau ist ein Luftdichtigkeitskonzept zu erstellen und ein Blower-Door-Test durchzuführen. Im Neubau ohne Lüftungsanlage ist die Luftwechselrate (n50-Wert) von 1,5 nicht zu unterschreiten, so dass die Luft in dem Gebäude bei einem Druckunterschied von innen und außen von 50 Pa maximal 1,5 Mal pro Stunde ausgetauscht wird.
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§ 7 Vorgaben für den Gebäudebestand

( 1 ) Ein guter Energiestandard im Gebäudebestand kann mit unterschiedlichen konstruktiven, technischen und gestalterischen Lösungen erreicht werden, die auch baukulturelle Werte nicht vernachlässigen. Insbesondere können in denkmalgeschützten Gebäuden die oberste Geschossdecke und die Kellerdecke gedämmt werden, auch wenn eine Außendämmung der Fassade nicht in Frage kommt.
  1. Eingriffe in den Gebäudebestand bedürfen eines sensiblen Umgangs. Es ist unerlässlich, Eingriffe in die Hülle von Bestandsgebäuden fachlich zu planen, insbesondere wenn es sich um erhaltenswerte oder denkmalgeschützte Bausubstanz handelt. Die bauphysikalischen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen müssen dabei geprüft werden, um die Bausubstanz vor Schäden zu bewahren.
  2. Bei einer Erneuerung der Fenster muss die Wärmeleitfähigkeit der Wandflächen berücksichtigt werden. Falls der U-Wert der Wand nicht mindestens 0.7 W/(qm*K) beträgt, muss bei einem Fensterwechsel die Wand gedämmt, die Lüftung kontrolliert oder ein niedrigerer Energiestandard der Fenster gewählt werden, um Bauschäden zu verhindern.
  3. Bei allen Gebäuden ist vom Eigentümer zu prüfen, ob die oberste Geschossdecke ausreichend gedämmt ist, da es sich dabei um eine wirtschaftliche und einfache Energiesparmaßnahme handelt, welche gegebenenfalls nachgerüstet werden muss. Die Wirtschaftlichkeit einer nachträglichen Dämmung ist immer dann zu erwarten, wenn der Dämmstandard schlechter als U:0,45 ist.
( 2 ) Bei Einzelmaßnahmen sind folgende Dämmstandards anzustreben:
Wärmedämmung
Bauteil
Max.
U-Wert in
W/(qm*K)
Dämmstärke
bei
Ökodämmstoffen
Außenwand
0,24
18 cm
Dach
0,20
22 cm
Oberste
Geschossdecke
0,18
22 cm
Kellerdecke
0,25
16 cm
Standard-Fenster,
UW
0,90
Fenster in
Baudenkmälern
1,60
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Abschnitt 3
- Auswahl der Baustoffe -

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§ 8 Empfohlene Baustoffe

Der Einsatz von umweltfreundlichen Baustoffen wie Hanf, Holz oder Cellulose wird empfohlen, da deren Herstellung wenig Energie benötigt und die Entsorgung problemlos ist. Kriterien und Empfehlungen für die Auswahl von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen:
  1. Geringer Primärenergie- und Wasserverbrauch bei Herstellung, Transport, Lagerung und Entsorgung.
  2. Umweltfreundliche Herstellung der Baustoffe.
  3. Keine schädlichen Emissionen während Nutzungsperiode inklusive Reinigung und Brandfall (Formaldehyd, Weichmacher, Biozide, Styrol, Glykoläther, Toluole, etc.).
  4. Wiederverwertbarkeit, beziehungsweise umweltschonende Entsorgung.
  5. Regionaler Bezug.
  6. Holzprodukte müssen nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Bevorzugt soll Holz aus europäischer, bei Bauholz regionaler Herkunft verwendet werden.
  7. Konstruktiver vor chemischem Holzschutz.
  8. Nachwachsende und ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe wie Hanf, Schafwolle, Kork, Holzweichfaserplatten und Cellulose, Perlite, recycelte Baumwolle.
  9. Der Einsatz von Lehm als umweltfreundlicher Baustoff mit hervorragenden bauphysikalischen Eigenschaften.
  10. Mineralische Silikat- oder Kalkfarbe statt Kunststoff-Dispersionsfarbe.
  11. Für Fußbodenbeläge Holz in unterschiedlicher Verarbeitung, Naturkautschuk, Kork, Fliesen, Naturstein oder Linoleum.
  12. Der Einsatz von zementgebundenen Baustoffen soll minimiert werden.
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§ 9 Nicht zulässige Baustoffe

In kirchlichen Gebäuden sind folgende Baustoffe nicht zulässig:
  1. PVC für Bodenbeläge, Fußleisten und Ausstattungsgegenstände,
  2. Bauschaum, insbesondere beim Einbau von Fenstern. Alternativ sollte mit Steinwolle, Schafwolle oder Hanf ausgestopft werden,
  3. Silikon im Außenbereich,
  4. Dispersionsfarbe.
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§ 10 Sozial verantwortliche Beschaffung von Baustoffen

In kirchlichen Gebäuden sollen nur solche Baustoffe verwendet werden, bei deren Gewinnung oder Herstellung die ILO – Kernarbeitsnormen eingehalten werden. Bei der Verwendung von Baustoffen, die außerhalb von Europa gewonnen oder hergestellt werden, sind beim Auftragnehmer Informationen darüber einzuholen, ob entsprechende Gütesiegel (z. B. Xertifix oder Win=Win fair stone für Natursteine) vorhanden sind. In diesem Fall sollen nur entsprechend zertifizierte Baustoffe verwendet werden.
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Abschnitt 4
- Haustechnik -

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§ 11 Raumheizung

Hinsichtlich der Beheizung kirchlicher Gebäude sind folgende Vorgaben zu beachten:
  1. Bestehende Heizungsanlagen sind zu optimieren und regelmäßig zu warten (insbesondere: Anpassung an tatsächlichen Wärmebedarf, hydraulischer Abgleich, Thermostatventile austauschen, Regelung an Nutzung anpassen, Absenken der Vorlauftemperatur, Dämmung der Heizungs- und Warmwasserzirkulationsleitungen).
  2. Der Stromverbrauch der Heizungs- und Warmwasserzirkulationspumpen ist durch angepasste Pumpenleistung und Beschränkung der Laufzeit auf den Heizbetrieb so gering wie möglich zu halten. Pumpen mit einem hohen Stromverbrauch sind durch Hocheffizienzpumpen auszutauschen.
  3. Heizungsanlagen sollen auf niedrige Vor- und Rücklauftemperaturen ausgelegt werden.
  4. Die EnEV 2014 schreibt vor, Öl- und Gasheizkessel auszutauschen, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Ausgenommen sind Brennwert- und Niedertemperaturkessel und bestimmte Nutzungen (z. B. Kirchengebäude). Auch über die gesetzliche Vorgabe hinaus ist ein Austausch von technisch überholten Anlagen oft sinnvoll. Vor der Anschaffung einer neuen Heizungsanlage soll geprüft werden, ob durch Wärmedämmmaßnahmen der Wärmebedarf reduziert und dementsprechend die Anlage kleiner dimensioniert werden kann. Ebenso ist zu prüfen, ob der neue Kessel zum bestehenden Verteilungs- und Heizkörpersystem passt.
  5. Bei nah zusammenliegenden Gebäuden soll geprüft werden, ob ein Nahwärmenetz mit einer gemeinsamen Heizzentrale effizienter als einzelne Heizkessel die Wärme bereitstellen. Der Anschluss an ein vorhandenes öffentliches Nah- oder Fernwärmenetz ist eine umweltfreundliche Alternative zu einer Einzelanlage.
  6. Grundsätzlich sind Mini-Blockheizkraftwerke, die gleichzeitig Strom und Wärme produzieren, sehr effizient. Jedoch muss beachtet werden, dass eine hohe Grundlast beim Stromverbrauch und ein ganzjährig ausreichender Wärmebedarf besteht. Daher sind Kirchengemeinden meist nicht das ideale Einsatzgebiet.
  7. Eine übersichtliche Information der Nutzer durch gute Beschilderung und eine Bedienungsanleitung ist zu gewährleisten. Die Verdeckung von Heizkörpern ist zu vermeiden.
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§ 12 Temperierung von Kirchen

Das Beheizen von Kirchen ist immer ein Sonderfall. Die Behaglichkeit, der Bautenschutz, der Erhalt von Kunstgegenständen und Orgel sowie der Energieverbrauch sind in einem Spannungsfeld, in dem für jede Kirche ein eigener Kompromiss gefunden werden muss. Die angepasste Heizstrategie hängt von der zukünftigen Nutzungsintensität und der baukulturellen Wertigkeit ab.
Folgende Vorgaben sind zu beachten:
  1. Für den Erhalt von Kunstgegenständen, der Bausubstanz und der Orgel ist nicht die Temperatur maßgeblich, sondern die relative Feuchtigkeit. Es ist eine möglichst konstante relative Feuchte zwischen 45-65 % anzustreben. Die Änderungen der relativen Feuchte sollten 30 % im Jahr und 10 % während eines Tages nicht überschreiten. Daher ist bei Kirchen mit einer hohen baukulturellen Wertigkeit die Regelung der Heizung und/oder einer Lüftung über Feuchtefühler oft zweckmäßig.
  2. Es ist keine Grundtemperierung nötig, wenn nur selten zu Nutzungszeiten aufgeheizt wird oder bei einem auf Strahlungswärme basierenden Heizsystem, welches die Wärme auf die Nutzerinnen und Nutzer konzentriert. Dies ist zum Beispiel bei elektrischen Unterbankstrahlern oder Infrarotheizungen der Fall. Auf den Feuchtehaushalt ist laufend zu achten. Ein Frostschutz ist sicherzustellen.
  3. Bei Grundtemperierung mit einer zentralen Heizungsanlage wird während der benutzungsfreien Zeit eine Raumlufttemperatur von 8° C angestrebt. Bei einer Grundtemperatur unter 8° C ist es wichtig, auf die relative Feuchte im Jahresverlauf zu achten, so dass keine Feuchteschäden entstehen. In kritischen Zeiten, wie im Frühjahr und Herbst sowie bei intensiver Nutzung sollte die Temperierung dem Feuchtehaushalt angepasst werden.
  4. Als Nutzungstemperatur hat sich in vielen historischen Kirchen 12° C bewährt, mehr als 16° C sollten nicht erreicht werden. Jedes Grad mehr benötigt deutlich mehr Heizenergie und führt zu höherer thermischer Spannung und Austrocknung von Bauteilen. Bei größerem Wärmebedarf (Kanzelboden, OrgelspielerIn) empfehlen sich zuschaltbare Heizfolien/-teppiche oder Wärmeparavents.
  5. Eine Zeit-, Temperatur- und Feuchte-abhängige Regelung trägt sowohl zum Bautenschutz als auch zum Energiesparen erheblich bei und sollte daher installiert werden.
  6. Elektroheizungen in Kirchen sind nicht zur Dauertemperierung ausgelegt. Sie sollten in der Regel nur während der Nutzungszeiten geschaltet werden.
  7. In Kirchen, besonders in solchen mit einer hohen baukulturellen Wertigkeit (Wandmalereien, Orgel, etc.) soll sich die Temperatur möglichst langsam ändern, nicht mehr als 0,5 bis 1,5° C pro Stunde.
  8. Die Zuluft-Temperatur bei Warmluftheizungen sollte 45° C nicht überschreiten.
  9. Als Alternative zu Warmluftheizungen sollten Systeme geprüft werden, die auf Strahlungswärme basieren.
  10. Die Aufenthaltsqualität bei niedrigeren Temperaturen kann durch Angebote wie Sitzkissen, Wolldecken, warme Kleidung oder das Vermeiden von Zugluft gesteigert werden.
  11. Die sogenannte Winterkirche, das Nutzen des Gemeindesaals oder eines anderen geeigneten Raums während der Wintermonate ist oft eine gute Lösung, um Energiekosten zu sparen und Bauschäden zu vermeiden.
  12. Die in a) – k) genannten Werte stellen Richtwerte dar. Werden in Ausnahmefällen diese Werte in einem Kirchengebäude nicht erreicht, ohne dass das Bauwerk oder dessen Einrichtung Schaden nimmt, kann von den Werten abgewichen werden.
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§ 13 Warmwasser

( 1 ) Bei der Entscheidung für die Warmwasserbereitung muss die Effizienz des Gesamtsystems – Erwärmung, Speicherung, Transport – mit den jeweiligen Verlusten herangezogen werden.
( 2 ) Bei dezentralen, geringen Verbräuchen, wie zum Beispiel in einem Gemeindehaus, ist daher häufig ein elektrischer Durchlauferhitzer am effizientesten. Die Zahl der Zapfstellen sollte möglichst begrenzt werden.
( 3 ) Solarthermie-Anlagen können umweltschonend das Warmwasser bereitstellen und die Heizung unterstützen. Als Alternative sollte geprüft werden, ob die Kombination einer Photovoltaikanlage mit einer Wärmepumpe für die Erwärmung von Brauchwasser effizienter ist.
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§ 14 Wärmepumpen für die Heizung

Wesentliche Voraussetzung für den effizienten Einsatz einer Wärmepumpe ist ein neueres (ab ca. 1980) oder nach dieser Richtlinie gedämmtes Gebäude sowie niedrige Heizungswassertemperaturen im Verbund mit einer Flächenheizung. Entscheidend für die Umweltverträglichkeit ist eine möglichst hohe System-Arbeitszahl von mindestens 3,5. Bei einer Luftwärmepumpe ist dies in der Praxis meist nicht gegeben. Die Effizienz von Erdwärme- und Grundwasserwärmepumpen ist höher.
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§ 15 Beleuchtung

LED-Leuchten tragen zu einer energiesparenden Beleuchtung bei. Soweit es der Nutzung jeweils angemessen ist, soll eine tageslicht- und nutzungsabhängige Steuerung einbezogen werden.
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§ 16 Regenerative Energieversorgung

Sofern technisch und ökologisch sinnvoll, sollen regenerative Energieträger für Wärme und Strom zum Einsatz kommen. Bei einem guten Standort und einem hohen Eigenverbrauchsanteil ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auch nach den neuen gesetzlichen Vorgaben gegeben. Bei allen kirchlichen Gebäuden, bei denen ein hoher Strombedarf besteht und aus baulichen oder denkmalrechtlichen Gründen nichts entgegensteht, sollte daher die Nutzung von Sonnenstrom zur Regel werden.
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Abschnitt 5
- Schlussvorschriften -

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§ 17

( 1 ) Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 27. März 1980 (ABl. S. 85), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (ABl. S. 58), bleiben von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt.
( 2 ) Die Verwaltungsvorschrift wird in fünf Jahre nach dem Inkrafttreten seitens des Landeskirchenrats überprüft.
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§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
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