.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Rechtsverordnung über die Fortbildungsverpflichtung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (Fortbildungsordnung "FortbO")
vom 25. Oktober 2013
(ABl. 2013 S. 147)
Aufgrund § 55 PfDG.EKD i. V. m. § 117 Abs. 1 PfDG.EKD i. V. m. Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (1. Dienstrechtsänderungsgesetz) verordnet die Kirchenregierung:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung regelt die Verpflichtung zur Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
(
2
)
Fortbildungen sind kurz- und mittelfristige Maßnahmen der beruflichen Bildung, die unmittelbar landeskirchlichen Bedürfnissen dienen.
(
3
)
1 Fortbildungsmaßnahmen des Institutes für kirchliche Fortbildung sind als Fortbildungen anerkannt. 2 Maßnahmen anderer Träger können vom Institut für kirchliche Fortbildung im Auftrag des Landeskirchenrates anerkannt werden.
#§ 2
Dauer und Umfang
(
1
)
Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an
- mindestens zwei Maßnahmen der beruflichen Fortbildung aus zwei unterschiedlichen Handlungsfeldern gemäß Nr. 4 a) - i) der Richtlinie für die theologische Fort- und Weiterbildung in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder
- einer längerfristigen Maßnahme von mindestens fünf Kalendertagen teilzunehmen.
(
3
)
Fortbildungsmaßnahmen, die eine Dauer von zwölf Kalendertagen überschreiten, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates. Wird eine solche Maßnahme vom Institut für kirchliche Fortbildung angeboten, gilt die Genehmigung als erteilt.
#§ 3
Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA)
Abweichend von § 2 sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, in den ersten Amtsjahren an einem Einführungskurs und in den folgenden drei Jahren an weiteren Pflichtkursen teilzunehmen. Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
#§ 4
Kontaktstudium
(
1
)
Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Kontaktstudium von drei Monaten während eines Semesters, in der Regel in der Vorlesungszeit des Sommersemesters, genehmigt werden.
(
2
)
1 Eine Genehmigung kann erstmalig nach Ablauf von sieben Dienstjahren nach Beendigung der FEA erfolgen. 2 Der Antrag ist auf dem Dienstweg über das Institut für kirchliche Fortbildung an den Landeskirchenrat zu richten.
(
3
)
1 Ein Kontaktstudium ist nur zu genehmigen, wenn die Vertretung für die Zeit des Kontaktstudiums gesichert ist. 2 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 der Ordnung des Vertretungsdienstes der Pfarrinnen und Pfarrer (VertO) bleibt unberührt.
#§ 5
Forbildungsurlaub
Fortbildungsurlaub wird gemäß §§ 4, 19 der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer nur für anerkannte Forbildungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3 gewährt.
#§ 6
Teilnahme
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer planen ihre Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sebstständig. 2 Dabei hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die konkreten beruflichen Aufgaben, sowie die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sollen zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen durch die mit der Dienstaufsicht Beauftragte oder den mit der Dienstaufsicht Beauftragten im Jahresgespräch angeregt werden. 2 Dies soll im Rahmen des Jahresgespräches schriftlich festgehalten werden.
(
3
)
Die oder der mit der Dienstaufsicht Beauftragte sowie der Landeskirchenrat können Pfarrerinnen oder Pfarrer im Interesse des Dienstes zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verpflichten und deren Umsetzung überprüfen.
#§ 7
Kosten
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer haben für die Teilnahme an Maßnahmen des Institutes für kirchliche Fortbildung einen Eigenbeitrag zu übernehmen. 2 Über die Höhe des Eigenbeitrages entscheidet der Landeskirchenrat.
(
2
)
1 Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen anderer Träger werden bezuschusst. 2 Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
(
3
)
1 Fahrtkosten zu Forbildungsmaßnahmen innerhalb der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. 2 Tages- und Übernachtungsgelder werden nicht gezahlt.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
#Information zu § 2 Abs. 1 FortbO:
Zu Ihrer Information drucken wir den nachfolgenden Auszug der Richtlinien für die theologische Fort- und Weiterbildung in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 19. Dezember 2000 (ABl. S. 2001 S. 6) ab:
4. Die theologische Fortbildung erstreckt sich auf folgende Handlungsfelder und Inhalte:
- Gottesdienst und Predigt,
- Theologie und Spiritualität,
- Konfirmandenarbeit,
- Religionsunterricht,
- Seelsorge, Beratung und Supervision,
- Diakonie und Sozialarbeit,
- Jugendarbeit und Erwachsenenbildung,
- Gemeindeleitung, Gemeindeberatung, Gemeindeaufbau,
- Kirche und Kunst,
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