.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Gesetz zur Erprobung neuer Regelungen über die zahlenmäßige Zusammensetzung von Bezirkssynoden
vom 17. November 2007
(ABl. 2007 S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. September 2020 (ABl. 2020 S. 95)
Die Landessynode hat auf Grund von § 75 Abs. 2 Nr. 3 und § 102 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) folgendes Gesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Protestantischen Kirchenbezirke Kaiserslautern, Ludwigshafen am Rhein und Speyer.
#§ 2
Zusammensetzung der Bezirkssynode (zu § 49 Abs. 1 der Verfassung)
(
1
)
Die Bezirkssynode besteht aus weltlichen, berufenen und geistlichen Synodalen.
(
2
)
Geistliche Synodale sind:
- die Dekanin/der Dekan und die Seniorin/der Senior,
- die Pfarrerinnen/Pfarrer, denen die pfarramtliche Geschäftsführung einer Kirchengemeinde hauptamtlich obliegt,
- die gewählten Vertreterinnen/Vertreter aller weiteren Geistlichen.
(
4
)
1 Für die gewählten weltlichen Synodalen sind Ersatzmitglieder in mindestens gleicher Zahl zu wählen.
2 Die nicht zu geistlichen Synodalen gewählten weiteren Geistlichen sind persönliche Ersatzmitglieder der gewählten geistlichen Synodalen. 3 Über ihre Zuordnung zu den gewählten geistlichen Synodalen entscheidet die Wahlversammlung der weiteren Geistlichen.
#2 Die nicht zu geistlichen Synodalen gewählten weiteren Geistlichen sind persönliche Ersatzmitglieder der gewählten geistlichen Synodalen. 3 Über ihre Zuordnung zu den gewählten geistlichen Synodalen entscheidet die Wahlversammlung der weiteren Geistlichen.
§ 3
Anzahl der weltlichen Synodalen (zu § 50 Abs. 1 - 3 der Verfassung)
(
1
)
Die Zahl der zu wählenden weltlichen Synodalen ist doppelt so groß wie die Zahl der geistlichen Synodalen.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde des Kirchenbezirks wählt mindestens eine Synodale oder einen Synodalen. 2 Die darüber hinaus zu wählenden Synodalen werden von den Kirchengemeinden gemäß der Anzahl ihrer Gemeindeglieder (Hauptwohnsitze) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gemeindeglieder (Hauptwohnsitze) im Kirchenbezirk gewählt. 3 Der Landeskirchenrat teilt den Kirchenbezirken die Zahl der nach Satz 2 von den einzelnen Kirchengemeinden jeweils zu wählenden Synodalen mit.
#§ 4
Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Geistlichen
(
1
)
Die Dekanin/Der Dekan lädt bis zu einem Zeitpunkt, den die Kirchenregierung festlegt, die weiteren Geistlichen zu einer Wahlversammlung ein und leitet sie.
(
2
)
1 Wahlberechtigt, vorschlagsberechtigt und wählbar ist jede/jeder der weiteren Geistlichen. 2 Bei den Kandidatinnen und Kanditaten sind die von den weiteren Geistlichen wahrgenommenen Tätigkeitsfelder möglichst angemessen zu berücksichtigen. 3 Mindestens eine Kandidatin/ein Kandidat aus jedem Tätigkeitsfeld soll zur Wahl stehen. 4 Eine Vorgeschlagene/Ein Vorgeschlagener ist nach erfolgter Wahl verpflichtet, das Amt anzunehmen.
(
3
)
Die Wahlen sind mittels Stimmzettel als geheime Wahlen durchzuführen.
(
4
)
Auf dem Stimmzettel müssen mindestens so viele Kandidatinnen/Kanditaten genannt werden, wie geistliche Synodale zu wählen sind.
(
5
)
Besteht die Gruppe der weiteren Geistlichen nur aus einer Person, so findet keine Wahl statt. In diesem Fall ist sie geistliche Synodale/er geistlicher Synodaler.
(
6
)
Einspruch gegen die Wahl kann von den weiteren Geistlichen binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bezirkskichenrat eingelegt werden.
#§ 5
Ergänzende Anwendung der Wahlordnung
Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften der Wahlordnung und der Verordnung zur Durchführung der Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
#§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetzt tritt am 1. Januar 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass es nicht für die bei seinem Erlass gewählten kirchlichen Körperschaften und deren Mitglieder gilt. 2 Es tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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