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Gesetz zur Erprobung neuer Regelungen über die zahlenmäßige Zusammensetzung von Bezirkssynoden

vom 17. November 2007

(ABl. 2007 S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. September 2020 (ABl. 2020 S. 95)

Die Landessynode hat auf Grund von § 75 Abs. 2 Nr. 3 und § 102 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Protestantischen Kirchenbezirke Kaiserslautern, Ludwigshafen am Rhein und Speyer.
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§ 2
Zusammensetzung der Bezirkssynode (zu § 49 Abs. 1 der Verfassung)

( 1 ) Die Bezirkssynode besteht aus weltlichen, berufenen und geistlichen Synodalen.
( 2 ) Geistliche Synodale sind:
  1. die Dekanin/der Dekan und die Seniorin/der Senior,
  2. die Pfarrerinnen/Pfarrer, denen die pfarramtliche Geschäftsführung einer Kirchengemeinde hauptamtlich obliegt,
  3. die gewählten Vertreterinnen/Vertreter aller weiteren Geistlichen.
( 3 ) Die Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Geistlichen werden jeweils aus ihrer Mitte gewählt; je angefangene Zwei ist eine Vertreterin/ein Vertreter zu wählen.
( 4 ) Für die gewählten weltlichen Synodalen sind Ersatzmitglieder in mindestens gleicher Zahl zu wählen.
Die nicht zu geistlichen Synodalen gewählten weiteren Geistlichen sind persönliche Ersatzmitglieder der gewählten geistlichen Synodalen. Über ihre Zuordnung zu den gewählten geistlichen Synodalen entscheidet die Wahlversammlung der weiteren Geistlichen.
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§ 3
Anzahl der weltlichen Synodalen (zu § 50 Abs. 1 - 3 der Verfassung)

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden weltlichen Synodalen ist doppelt so groß wie die Zahl der geistlichen Synodalen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde des Kirchenbezirks wählt mindestens eine Synodale oder einen Synodalen. Die darüber hinaus zu wählenden Synodalen werden von den Kirchengemeinden gemäß der Anzahl ihrer Gemeindeglieder (Hauptwohnsitze) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gemeindeglieder (Hauptwohnsitze) im Kirchenbezirk gewählt. Der Landeskirchenrat teilt den Kirchenbezirken die Zahl der nach Satz 2 von den einzelnen Kirchengemeinden jeweils zu wählenden Synodalen mit.
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§ 4
Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Geistlichen

( 1 ) Die Dekanin/Der Dekan lädt bis zu einem Zeitpunkt, den die Kirchenregierung festlegt, die weiteren Geistlichen zu einer Wahlversammlung ein und leitet sie.
( 2 ) Wahlberechtigt, vorschlagsberechtigt und wählbar ist jede/jeder der weiteren Geistlichen. Bei den Kandidatinnen und Kanditaten sind die von den weiteren Geistlichen wahrgenommenen Tätigkeitsfelder möglichst angemessen zu berücksichtigen. Mindestens eine Kandidatin/ein Kandidat aus jedem Tätigkeitsfeld soll zur Wahl stehen. Eine Vorgeschlagene/Ein Vorgeschlagener ist nach erfolgter Wahl verpflichtet, das Amt anzunehmen.
( 3 ) Die Wahlen sind mittels Stimmzettel als geheime Wahlen durchzuführen.
( 4 ) Auf dem Stimmzettel müssen mindestens so viele Kandidatinnen/Kanditaten genannt werden, wie geistliche Synodale zu wählen sind.
( 5 ) Besteht die Gruppe der weiteren Geistlichen nur aus einer Person, so findet keine Wahl statt. In diesem Fall ist sie geistliche Synodale/er geistlicher Synodaler.
( 6 ) Einspruch gegen die Wahl kann von den weiteren Geistlichen binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bezirkskichenrat eingelegt werden.
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§ 5
Ergänzende Anwendung der Wahlordnung

Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften der Wahlordnung und der Verordnung zur Durchführung der Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetzt tritt am 1. Januar 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass es nicht für die bei seinem Erlass gewählten kirchlichen Körperschaften und deren Mitglieder gilt. Es tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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