.Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Neufassung vom 15. Mai 2009
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 5. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 200)
####§ 1
Grundlagen und Ziele des Verbandes
- Der Landesverband für Kirchnmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist eine Einrichtung der Landeskirche und hat seinen Sitz in Speyer.
- Er schließt die kirchenmusikalischen Gruppen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform sowie die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker innerhalb der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum gemeinsamen Dienst zusammen.
- Er ist mit allen angeschlossenen Chören, Kirchemusikerinnen und Kirchenmusikern Mitglied im „Verband Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands e.V. (VeK)“ und im „Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland (VeM)“.
- Sein vorrangiges Ziel ist es, das kirchenmusikalische Leben zu fördern und dadurch der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus und dem Lob des dreieinigen Gottes in Gemeinde und Kirche zu dienen.
§ 2
Die kirchenmusikalischen Gruppen
- Kirchenmusikalische Gruppen sind unselbstständige oder selbstständige Einrichtungen der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks oder der Landeskirche.
- Sie entsenden die musikalische Leitungsperson und eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Kirchenbezirksversammlung.
§ 3
Die Kirchenbezirksversammlung
- Die Kirchenbezirksversammlung bilden:
- die musikalischen Leitungspersonen sowie Vertreterinnen und Vertreter der kirchenmusikalischen Gruppen gemäß § 2 Nummer 2,
- die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des Kirchenbezirks,
- die Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst des Kirchenbezirks sowie die Dekanin oder der Dekan mit beratender Stimme, sofern sie nicht ein Amt gemäß Buchstabe a oder b innehaben.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Kirchenmusik werden zur Kirchenbezirksversammlung eingeladen und nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
- 1Die Kirchenbezirksversammlung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung und Stellvertreterin oder Stellvertreter in geheimer Wahl. 2Jene sollen möglichst unterschiedlichen Arbeitsbereichen angehören. 3Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 6Wählbar sind alle Mitglieder der Kirchenbezirksversammlung nach den Nummern 1 Buchstabe a bis c; wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die unter die Nummer 1 Buchstabe a und b fallen. 7Wird ein Mitglied der Kirchenbezirksversammlung nach Nummer 1 Buchstabe c als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenbezirksversammlung oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt, erwirbt sie oder er Stimmrecht. 8Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Kirchenmusik sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
- 1Die Kirchenbezirksversammlung tritt mindestens einmal jährlich zur Beratung und Entscheidung über die gemeinsame kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenbezirk zusammen. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung im Benehmen mit der Bezirkskantorin oder dem Bezirkskantor und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor einberufen. 3Die Leitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung.
- 1Die kirchenmusikalische Arbeit auf Kirchenbezirksebene wird von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung in Zusammenarbeit mit der Bezirkskantorin oder dem Bezirkskantor koordiniert. 2Zur gemeinsamen Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen gehören z. B. die Durchführung der Dekanatskirchenmusiktage und die musikalische Mitwirkung bei anderen Kirchenbezirksveranstaltungen.
§ 4
Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- der Verbandsrat,
- die oder der Vorsitzende des Landesverbandes.
§ 5
Der Verbandsrat
- 1Dem Verbandsrat gehören an:
- die Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlungen mit Stimmrecht und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter mit Stimmrecht im Vertretungsfall, sonst mit beratender Stimme,
- bis zu sieben weitere Mitglieder mit Stimmrecht, die von den Mitgliedern nach Buchstabe a) zu kooptieren sind. 2Dabei ist eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung der verschiedenen Arbeitsbereiche anzustreben,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der landeskirchlichen Chöre mit Stimmrecht und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter mit Stimmrecht im Vertretungsfall, sonst mit beratender Stimme,
- eine Schatzmeisterin/ein Schatzmeister mit beratender Stimme, sofern sie/er nicht Stimmrecht nach Buchstabe a) oder b) hat,
- die zuständige Dezernentin/der Dezernent im Landeskirchenrat und die Landeskirchenmusikdirektorin/der Landeskirchenmusikdirektor jeweils mit beratender Stimme.
3Mindestens ein Mitglied des Verbandsrates muss hauptamtlich im kirchenmusikalischen Dienst tätig sein. Der Verbandsrat kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen. - 1Der Verbandsrat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Kirchenmusik.2Diese Aufgaben sind insbesondere:
- Förderung des kirchenmusikalischen Lebens,
- Herausgabe kirchenmusikalischer Literatur,
- Durchführung der Kirchenmusikfesttage Pfalz,
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- Feststellung der Haushaltsrechnung und Entlastung der oder des Vorsitzenden des Landesverbandes sowie der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,
- Beschlussfassung über den Haushalt,
- Beschlussfassung über Änderungen der Ordnungen des Landesverbandes für Kirchenmusik,
- Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesverbandes und der Stellvertreterin/des Stellvertreters, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der kooptierten Mitglieder. Die Dezernentin/Der Dezernent für Kirchenmusik leitet die konstituierende Sitzung bis zur erfolgten Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesverbandes,
- Wahl zweier Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Erhebung von finanziellen Beiträgen bei den kirchlichen Chören und Instrumentalensembles.
3Alle Mitglieder des Verbandsrates und der Ausschüsse sowie die Kassenprüferin/der Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. - 1Der Verbandsrat bildet in seiner konstituierenden Sitzung je einen ständigen Fachausschuss „kirchenmusikalische Gruppen“ und „Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker“. 2Diese Fachausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden des Landesverbandes oder ihrer oder seiner Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt sowie in der Regel vier weiteren Mitgliedern des Verbandsrates. 3Sie beraten im Auftrag des Verbandsrates und bereiten dessen Beschlüsse in ihrem jeweiligen Fachgebiet vor. 4Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
- 1Geschäftsstelle des Landesverbandes ist das Amt für Kirchenmusik. 2Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter des Amtes koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Landesverband. 3Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates mit beratender Stimme teil.
- 1Der Verbandsrat tagt öffentlich, auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder nichtöffentlich. 2Personalentscheidungen finden immer in nichtöffentlicher Sitzung statt.
- Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied im Vorfeld widerspricht.
- Der Verbandsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn dazu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin eingeladen worden ist.
§ 6
Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes
- 1Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt den Landesverband innerhalb und außerhalb der Landeskirche. 2Sie oder er leitet die Sitzungen des Verbandsrates und lädt dazu ein. 3Sie oder er ist dem Verbandsrat verantwortlich.
- 1Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Verbandsrat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesverbandes und Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen nicht dem gleichen Arbeitsbereich angehören. 4Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben Stimmrecht im Verbandsrat, sofern sie nicht bereits Stimmrecht nach § 5 Nummer 1 Buchstabe a haben.
§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Der Verbandsrat kann eine Änderung dieser Ordnung oder die Auflösung des Verbandes mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
- Bei Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu.
- Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Verbandsrat und Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Landeskirchenrat sowie Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.