.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung über die Zuordnung von Stellen zu den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung 18. Oktober 2001
(ABl. 2001 S. 186), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 24. Juni 2010 (ABl. 2010 S. 154)
§ 1
Stellen mit gesamtkirchlichem Auftrag
(
1
)
1 Eine höhere Besoldung als Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz erhalten Inhaberinnen/Inhaber von Stellen, deren Stellen nach Absatz 2 und 3 einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sind. 2 Grundlage für die Zuordnung ist eine Dienstpostenbewertung.
(
2
)
Der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz werden zugeordnet:
- 3 Stellen für Pfarrerinnen/Pfarrer des Zentrums für die Theologische Aus- und Fortbildung,
- Stelle für die Leitung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft mit Beauftragung zur stellvertretenden Geschäftsführung,
- 2 Stellen im Missionarisch-Ökumenischen Dienst,
- Stelle zur Leitung der Arbeitsstelle Frieden und Umwelt.
(
3
)
Der Besoldungsgruppe A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz werden zugeordnet:
#- Stelle der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Diakonie,
- Stelle für die Leitung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft mit Beauftragung zur Geschäftsführung,
- Stelle der Landesjugendpfarrerin/des Landesjugendpfarrers,
- Stelle zur Leitung der Evangelischen Akademie der Pfalz.
§ 2
Gemeindepfarrstellen
1 Eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz erhalten Inhaberinnen/Inhaber von Gemeindepfarrstellen, die mit 32,5 Punkten oder mehr bewertet werden. 2 Die Gemeindepfarrstellen werden aufgrund nachfolgender Zuordnungsmerkmale bewertet:
1. | Für jeweils angefangene 100 Gemeindeglieder im Amtsbereich | 1 Punkt, | |
2. | für jeden Außenort (mit mehr als 50 Gemeindeglieder) | 0,5 Punkte, | |
3. | für Predigtstätten, sofern die Pfarrerin/der Pfarrer an mehr als zwei Predigtstätten regelmäßig, davon an einer jeden Sonntag, an den anderen mindestens je einmal im Monat Gottesdienst zu halten hat | 2 Punkte, | |
4. | für die Führung der laufenden Geschäfte | ||
a) | einer oder mehrerer Kirchengemeinden, | 3 Punkte, | |
b) | für jedes weitere Pfarramt und für jede Kindertagesstätte je jedoch nicht mehr als 4 Punkte, | 1 Punkt, | |
5. | für auf Dauer mit der Gemeindepfarrstelle verbundene besondere Dienste (z.B. Krankenhausseelsorge, Altenheimbetreuung, Seelsorge in einer Justizvollzugsanstalt) | 1 Punkt. |
3 Auf Dauer mit der Gemeindepfarrstelle verbundene besondere Dienste nach Nr. 5 werden nur berücksichtigt, wenn es sich um Dienste handelt, die grundsätzlich durch eine Pfarrerin/einen Pfarrer wahrzunehmen sind, eine nicht unerhebliche Belastung verursachen und nicht zu den allgemeinen seelsorgerlichen Aufgaben der Pfarrerin/des Pfarrers gehören. 4 Die Tätigkeiten, die bereits besonders vergütet werden, können nicht als Zuordnungsmerkmale berücksichtigt werden.
#§ 3
Stellen im schulischen Bereich
1 Eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz erhalten Inhaberinnen/Inhaber von bis zu 9 Stellen im Schuldienst. 2 Die Stellen werden aufgrund folgender Vorgaben zugeordnet:
#- bis zu 4 Stellen bei der Wahrnehmung der Fachberatung,
- bis zu 4 Stellen im Amt für Religionsunterricht bei der Wahrnehmung der regionalen Fortbildung und Beratung,
- eine Stelle für die Leitung des Internates des Trifelsgymnasiums.
§ 4
Inkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 1c des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1988 (ABl. 1989 S. 20) außer Kraft.