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Rechtsverordnung über die Zuordnung von Stellen zu den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes

in der Fassung 18. Oktober 2001

(ABl. 2001 S. 186), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 24. Juni 2010 (ABl. 2010 S. 154)

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§ 1
Stellen mit gesamtkirchlichem Auftrag

( 1 ) Eine höhere Besoldung als Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz erhalten Inhaberinnen/Inhaber von Stellen, deren Stellen nach Absatz 2 und 3 einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sind. Grundlage für die Zuordnung ist eine Dienstpostenbewertung.
( 2 ) Der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz werden zugeordnet:
  1. 3 Stellen für Pfarrerinnen/Pfarrer des Zentrums für die Theologische Aus- und Fortbildung,
  2. Stelle für die Leitung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft mit Beauftragung zur stellvertretenden Geschäftsführung,
  3. 2 Stellen im Missionarisch-Ökumenischen Dienst,
  4. Stelle zur Leitung der Arbeitsstelle Frieden und Umwelt.
( 3 ) Der Besoldungsgruppe A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz werden zugeordnet:
  1. Stelle der Landespfarrerin/des Landespfarrers für Diakonie,
  2. Stelle für die Leitung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft mit Beauftragung zur Geschäftsführung,
  3. Stelle der Landesjugendpfarrerin/des Landesjugendpfarrers,
  4. Stelle zur Leitung der Evangelischen Akademie der Pfalz.
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§ 2
Gemeindepfarrstellen

Eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz erhalten Inhaberinnen/Inhaber von Gemeindepfarrstellen, die mit 32,5 Punkten oder mehr bewertet werden. Die Gemeindepfarrstellen werden aufgrund nachfolgender Zuordnungsmerkmale bewertet:
1.
Für jeweils angefangene 100 Gemeindeglieder im Amtsbereich
1 Punkt,
2.
für jeden Außenort (mit mehr als 50 Gemeindeglieder)
0,5 Punkte,
3.
für Predigtstätten, sofern die Pfarrerin/der Pfarrer an mehr als zwei Predigtstätten regelmäßig, davon an einer jeden Sonntag, an den anderen mindestens je einmal im Monat Gottesdienst zu halten hat
2 Punkte,
4.
für die Führung der laufenden Geschäfte
a)
einer oder mehrerer Kirchengemeinden,
3 Punkte,
b)
für jedes weitere Pfarramt und für jede Kindertagesstätte je jedoch nicht mehr als 4 Punkte,
1 Punkt,
5.
für auf Dauer mit der Gemeindepfarrstelle verbundene besondere Dienste (z.B. Krankenhausseelsorge, Altenheimbetreuung, Seelsorge in einer Justizvollzugsanstalt)
1 Punkt.
Auf Dauer mit der Gemeindepfarrstelle verbundene besondere Dienste nach Nr. 5 werden nur berücksichtigt, wenn es sich um Dienste handelt, die grundsätzlich durch eine Pfarrerin/einen Pfarrer wahrzunehmen sind, eine nicht unerhebliche Belastung verursachen und nicht zu den allgemeinen seelsorgerlichen Aufgaben der Pfarrerin/des Pfarrers gehören. Die Tätigkeiten, die bereits besonders vergütet werden, können nicht als Zuordnungsmerkmale berücksichtigt werden.
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§ 3
Stellen im schulischen Bereich

Eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz erhalten Inhaberinnen/Inhaber von bis zu 9 Stellen im Schuldienst. Die Stellen werden aufgrund folgender Vorgaben zugeordnet:
  1. bis zu 4 Stellen bei der Wahrnehmung der Fachberatung,
  2. bis zu 4 Stellen im Amt für Religionsunterricht bei der Wahrnehmung der regionalen Fortbildung und Beratung,
  3. eine Stelle für die Leitung des Internates des Trifelsgymnasiums.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 1c des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1988 (ABl. 1989 S. 20) außer Kraft.