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Ordnung des Vertretungsdienstes der Pfarrerinnen und Pfarrer (Vertretungsordnung – VertrO –)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2016 (ABl. 2016 S. 3),
geändert durch Artikel 1 der Ordnung vom 6. September 2022

(ABl. 2022 S. 96)

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§ 1 Allgemeines

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit können ihnen auch Dienste zugewiesen werden, die nicht zu ihrer übertragenen Pfarrstelle gehören, sofern dies im kirchlichen Interesse notwendig und geboten ist (§ 25 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland i. V. m. §§ 1, 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz).
( 2 ) Außer den im Gemeindepfarramt stehenden Pfarrerinnen und Pfarrern können in Bedarfsfällen auch Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im Gemeindepfarramt stehen, im Ruhestand befindliche Pfarrerinnen und Pfarrer sowie nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehende Pfarrerinnen und Pfarrer zu Vertretungsdiensten herangezogen werden.
( 3 ) Für Aushilfen, die nicht ausschließlich Geistlichen vorbehalten sind, können auch Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und andere Beauftragte herangezogen werden.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen oder Inhaber bzw. hauptamtliche Verwalterinnen oder Verwalter einer Pfarrstelle sind, erhalten nur in den in § 4 Absatz 2 genannten Fällen eine Entschädigung für die Vornahme von Vertretungsdiensten.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen, erhalten für alle Vertretungsdienste eine Entschädigung.
( 6 ) Vertretungsdienste werden als Aushilfe, Pfarrversehung, nebenamtliche Verwaltung einer Pfarrstelle sowie als Dienst im Ruhestand wahrgenommen.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

( 1 ) Aushilfe liegt vor, wenn einzelne Amtshandlungen oder Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen vorzunehmen sind.
( 2 ) Pfarrversehung liegt vor, wenn
  1. die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber,
  2. die hauptamtliche Verwalterin oder der hauptamtliche Verwalter oder
  3. die Dekanin oder der Dekan
länger als zwei Monate ohne Unterbrechung verhindert ist, den Dienst auszuüben und eine andere Geistliche oder ein anderer Geistlicher ihren oder seinen Dienst übernehmen muss.
( 3 ) Nebenamtliche Verwaltung einer Pfarrstelle liegt vor, wenn eine Pfarrstelle nicht besetzt ist und eine andere Geistliche oder ein anderer Geistlicher den Dienst übernehmen muss.
( 4 ) Dienst im Ruhestand kann gemäß §94a Absatz 2 Satz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD die einmalige, mehrmalige oder regelmäßige Wahrnehmung eines pfarramtlichen oder anderen kirchlichen Dienstes beinhalten.
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§ 3 Regelung der Vertretung

( 1 ) Aushilfen werden mit Einwilligung der Dekanin oder des Dekans durch die Pfarrerin oder den Pfarrer geregelt. Die Beauftragung mit Pfarrversehungen durch die Dekanin oder den Dekan bedürfen der Einwilligung des Landeskirchenrates. Nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle sowie der Dienst im Ruhestand werden nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans vom Landeskirchenrat angeordnet, ebenso die Pfarrversehung für das Dekansamt. Eine solche Beauftragung soll nicht länger als zwei Jahre von einer einzelnen Pfarrperson ausgeübt werden. Im Anschluss soll ein Wechsel der Pfarrperson erfolgen.
( 2 ) Für Vertretungsdienste sind in der Regel Pfarrerinnen oder Pfarrer – im Einzelfall höchstens drei – heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, können auch Pfarrerinnen oder Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen, herangezogen werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen, können nur mit ihrem Einverständnis zu Vertretungsdiensten herangezogen werden.
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§ 4 Entschädigung für Vertretungsdienste der ordinierten, hauptamtlichen Beschäftigten

( 1 ) Für Aushilfen wird keine Entschädigung gezahlt.
( 2 ) Für Pfarrversehungen und nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle oder im Amt der Dekanin oder des Dekans wird eine Entschädigung gezahlt. Sie beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Versehung oder nebenamtlichen Verwaltung einer Pfarrstelle 300 Euro. Je nach Vertretungsumfang sind entsprechende anteilige Kürzungen möglich.
( 2a ) Für den Dienst im Ruhestand bis zur Hälfte eines vollen Dienstumfangs wird eine Entschädigung gezahlt. Sie beträgt für jeden vollen Kalendermonat 300 Euro, soweit er einer Versehung oder nebenamtlichen Verwaltung einer Pfarrstelle entspricht. Je nach Vertretungsumfang sind entsprechende anteilige Kürzungen möglich. Für jeden weiteren Dienst im Ruhestand, der einer anderen Pfarrstelle oder einem anderen dienstlichen Auftrag zugeordnet ist, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 Euro.
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§ 4a Freizeitausgleich statt Entschädigung

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann statt der Entschädigung nach § 4 Absatz 2 Freizeitausgleich in Höhe von 2 Tagen pro vollem Kalendermonat geleisteter Pfarrversehung oder nebenamtlicher Verwaltung beanspruchen.
( 2 ) Der Freizeitausgleich ist in das jeweils nächste Kalenderjahr übertragbar. Er muss bis zum Eintritt in den Ruhestand genommen werden.
( 3 ) Kann der Freizeitausgleich bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden, wird stattdessen die Entschädigung gem. § 4 Absatz 2 gezahlt.
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§ 5 Entschädigung für Vertretungsdienste der Ordinierten, die nicht mehr im hauptamtlichen, aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Landeskirche stehen, und der Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen

( 1 ) Entschädigung wird nur gewährt, wenn die für den Vertretungsort zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan den Auftrag zur Vertretung erteilt und bestätigt hat, dass für den Vertretungsdienst im Gemeindepfarramt stehende Geistliche nicht zur Verfügung standen.
( 2 ) Die Entschädigung beträgt für Gottesdienste, einschließlich Gottesdiensten an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro. Auch für Gottesdienste, die am gleichen oder an darauffolgenden Tagen gehalten werden aber einen anderen Kasus haben (z.B. separater Taufgottesdienst oder Gottesdienst in einem Alten- oder Pflegeheim oder im Krankenhaus) können 30 Euro abgerechnet werden.
Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder an darauffolgenden Tagen, der dem ersten Gottesdienst entspricht, wird eine Aufwandsentschädigung von 15 Euro gezahlt. Für Kasualgespräche werden lediglich Fahrkosten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz erstattet. Die Entschädigung von Sonderaufträgen wird vom Landeskirchenrat im Einzelfall festgesetzt.
( 3 ) Für regelmäßige Aushilfen kann die Entschädigung durch den Landeskirchenrat unter Zugrundelegung obiger Sätze pauschaliert werden.
( 4 ) Für Pfarrversehungen und nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand eine Entschädigung nach § 4.
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§ 6 Fahrkostenerstattung

Für Aushilfen, Pfarrversehungen und nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle werden Fahrkosten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz erstattet.
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§ 7 Antragsfrist

- aufgehoben -
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§ 8 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Alle früheren Regelungen, andere entgegenstehende Bestimmungen und Einzelregelungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.