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Verordnung
über den Unterhaltszuschuss für Kandidaten im Pfarrdienst
(Unterhaltszuschussverordnung – UZVO –)

vom 22. April 1982

(ABl. 1982 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung dienst- und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche) vom 17. April 2021 (ABl. 2021 S. 51)

Aufgrund des § 17 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 17. März 1981 (ABl. S. 67) erlässt die Kirchenregierung folgende Verordnung über den Unterhaltszuschuss für die Kandidaten für den Pfarrdienst:
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§ 1

Der Kandidat für den Pfarrdienst erhält, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, während des Vorbereitungsdienstes einen Unterhaltszuschuss in Höhe der Anwärterbezüge, die nach den Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zustehen.
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§ 2

( 1 ) Der Anspruch auf den Unterhaltszuschuss erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Vorbereitungsdienst beendet ist oder der Kandidat für den Pfarrdienst aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet. Dies gilt auch, wenn der Kandidat für den Pfarrdienst während des Vorbereitungsdienstes beurlaubt wird.
( 2 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 3 PfBesG entsprechende Anwendung.
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§ 3

( 1 ) Der Kandidat für den Pfarrdienst erhält für die Zeit, für die er Anspruch auf Unterhaltszuschuss hat, einen Mietzuschuss von 103 Euro im Monat. Dieser Betrag erhöht sich um 26 Euro im Monat, wenn der Kandidat verheiratet ist, sowie um 26 Euro im Monat für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht.
Der Mietzuschuss gehört zu den Bezügen i. S. des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der jeweiligen Fassung.
( 2 ) Für die Anschaffung eines Talars erhält der Kandidat für den Pfarrdienst einen einmaligen Zuschuss. Die Höhe setzt der Landeskirchenrat fest, dem ein Verwendungsnachweis zu erbringen ist.
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§ 4

Der Landeskirchenrat kann den Unterhaltszuschuss bis auf 50 v. H. des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes herabsetzen
  1. bei fortgesetzten unzureichenden Leistungen des Kandidaten für den Pfarrdienst oder
  2. im Falle einer von dem Kandidaten für den Pfarrdienst zu vertretenden Verzögerung des Vorbereitungsdienstes.
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§ 5

Hinsichtlich des Nebeneinkommens gilt das Gesetz über das Nebeneinkommen der Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamten vom 27. Juni 1962 (ABl. S. 113) in seiner jeweils gültigen Fassung.
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§ 6

Ist der Unterhaltszuschuss nach dieser Verordnung niedriger als der Unterhaltszuschuss, der dem Kandidaten für den Pfarrdienst nach bisherigem Recht am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zugestanden hat, so erhält der vor dem 1. Januar 1982 eingestellte Kandidat für den Pfarrdienst ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds, bis dieser durch eine Erhöhung des Unterhaltszuschusses ausgeglichen ist.
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§ 71#


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1 ↑ § 7 regelt das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.