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Gesetz über die Verwaltungsämter in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – Verwaltungsamtsgesetz – (VwAG)

vom 9. Juni 2006

(ABl. 2006 S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) an die Erfordernisse des neuen Umsatzsteuerrechts nach § 2b UStG (Umsatzsteueranpassungsgesetz) vom 21. Mai 2022
(ABl. 2022 S. 52)

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1. Abschnitt – allgemeiner Teil –

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und Zweckverbände nach § 1 des Verbandsgesetzes wird bei den Kirchenbezirken nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Verwaltungsamt errichtet.
( 2 ) Mehrere Kirchenbezirke können gemeinsam einen Verwaltungszweckverband bilden, der zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks ein Verwaltungsamt errichtet.
( 3 ) Mehrere Kirchenbezirke, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von nur einer Verwaltungseinrichtung betreut wurden, bilden gemeinsam einen Verwaltungszweckverband, der zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks ein Verwaltungsamt errichtet.
( 4 ) Die Verwaltungsämter führen den Namen „Protestantisches Verwaltungsamt“ mit einem regionalen Zusatz.
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§ 2
Aufgaben der Verwaltungsämter, Anschluss- und Benutzungszwang

( 1 ) Den Pflichtaufgabenkatalog, den die Verwaltungsämter wahrzunehmen haben, legt der Landeskirchenrat durch eine Rechtsverordnung fest. Die Verwaltungsämter sind zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf andere natürliche oder juristische Personen ist insoweit ausgeschlossen.
( 2 ) Kann oder will eine Kirchengemeinde, eine Gesamtkirchengemeinde, ein Kirchenbezirk oder ein Zweckverband nach § 1 des Verbandsgesetzes über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus weitere Verwaltungsaufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen, sind diese auf das zuständige Verwaltungsamt zu übertragen. Die Übertragung auf andere natürlich oder juristische Personen ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzierung der übertragenen Aufgaben richtet sich nach einem Gebührenkatalog, den das Vertretungsorgan des Trägers des Verwaltungsamtes erlässt. Der Gebührenkatalog bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. Gegen die sich aus dem Gebührenkatalog ergebende Finanzierung sind die Verwaltungsämter zur Übernahme der weiteren Verwaltungsaufgaben verpflichtet.
( 3 ) Kann oder will eine sonstige kirchliche Körperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts aus dem Gebiet, für welches das Verwaltungsamt zuständig ist, Verwaltungsaufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen, sind diese auf das örtlich zuständige Verwaltungsamt zu übertragen, soweit das Verwaltungsamt die Erledigung solcher Verwaltungsaufgaben anbietet, über die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kapazitäten verfügt oder erklärt hat, diese rechtzeitig aufbauen zu können. Die Übertragung auf andere natürliche oder juristische Personen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzierung der Wahrnehmung der Aufgaben richtet sich nach einem Gebührenkatalog, den das Vertretungsorgan des Trägers des Verwaltungsamtes erlässt. Der Gebührenkatalog bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 4 ) Verwaltungsaufgaben privatrechtlich organisierter kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen aus dem Gebiet für welches, das Verwaltungsamt zuständig ist, können durch Vereinbarung und entsprechende Finanzierung von diesem übernommen werden. Die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Abschluss, Änderung und Aufhebung solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates. Die Aufhebung kann nur zum Jahresende mit einer Frist von zwölf Monaten erfolgen.
( 5 ) Die von den Verwaltungsämtern betreuten Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände nach § 1 des Verbandsgesetzes und sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, den Verwaltungsämtern die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
( 6 ) Die für die Erledigung der Aufgaben der Verwaltungsämter erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen, die der Landeskirchenrat durch eine Rechtsverordnung zu diesem Gesetz regelt.
( 7 ) Die Träger der Verwaltungsämter können zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, insbesondere öffentlich-rechtlicher Vereinbarung, dauerhaft zusammenarbeiten.
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§ 3
Organisation der Verwaltungsämter

( 1 ) Für jedes Verwaltungsamt wird eine Leiterin/ein Leiter und eine stellvertretende Leiterin/ein stellvertretender Leiter durch die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen bestimmt. Die Leiterin/Der Leiter des Verwaltungsamts ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Mitarbeitenden des Verwaltungsamts. Die Dienstaufsicht über die Leiterin/den Leiter und die Mitarbeitenden des Verwaltungsamts obliegt den nach geltendem kirchlichem Recht zuständigen Stellen.
( 2 ) Die Führung der laufenden Geschäfte des Verwaltungsamts soll der Leiterin/dem Leiter des Verwaltungsamts übertragen werden. In wichtigen Angelegenheiten hat er/sie eine Beschlussfassung des nächst übergeordneten Gremiums herbei zu führen. Im Übrigen erfüllt das Verwaltungsamt seine Aufgaben im Rahmen der bestehenden Vorschriften selbstständig.
( 3 ) Die Leiterin/Der Leiter des Verwaltungsamts oder ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der übergeordneten Gremien mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Die zuständigen Stellen können Näheres in einer Geschäftsordnung für das Verwaltungsamt regeln. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
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§ 4
Finanzierung der Verwaltungsämter

( 1 ) Die Träger der Verwaltungsämter erhalten zur Finanzierung der Pflichtaufgaben der Verwaltungsämter eine Zuweisung.
( 2 ) Die Höhe der Zuweisung insgesamt und für die einzelnen Verwaltungsämter ergibt sich aus einer kenn- und fallzahlenbasierten Personalbedarfsbemessung für die Verwaltungsämter auf Grund eines Pflichtaufgabenkatalogs. Diese Zuweisung wird im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) veranschlagt.
( 3 ) Die Fallzahlen je Verwaltungsamt sind für jede Doppelhaushaltsplanperiode durch den Träger des jeweiligen Verwaltungsamtes zu erheben und dem Landeskirchenrat bis zum 31. März des der nächsten Doppelhaushaltsperiode vorgehenden Jahres mitzuteilen. Die jährliche Fortschreibung der Zuweisung erfolgt in Höhe der tatsächlichen Tarifsteigerung der Personalkosten, soweit diese bis zum 31. Juli des der nächsten Doppelhaushaltsperiode vorgehenden Jahres bekannt ist. Andernfalls erfolgt die Fortschreibung in Höhe der der jeweiligen Haushaltsplanung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde gelegten Tarifsteigerung der Personalkosten zuzüglich 1 v.H. Die Differenz zur tatsächlichen Tarifentwicklung der vergangenen Haushaltsperiode wird bei der Veranschlagung der Zuweisung der folgenden Haushaltsperiode berücksichtigt.
( 4 ) Der Pflichtaufgabenkatalog, die Einzelheiten der Personalbedarfsbemessung und das Verfahren zur Fallzahlenerhebung und -mitteilung werden in einer Rechtsverordnung festgelegt, die der Landeskirchenrat erlässt.
( 5 ) Die Übernahme weiterer Verwaltungsaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes sind durch Gebühren zu finanzieren. Der Landeskirchenrat kann hierzu eine Mustergebührenordnung erlassen.
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§ 5
Aufsicht

( 1 ) Die Verwaltungszweckverbände und die Verwaltungsämter unterliegen dem geltenden kirchlichen Recht, insbesondere dem Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – HVO –, und der Aufsicht des Landeskirchenrats.
( 2 ) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Entgelt- bzw. Gebührenordnungen für die Verwaltungsämter bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats.
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§ 6
Vermögen der Verwaltungsämter

( 1 ) Mit Bildung der Verwaltungsämter nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungseinrichtungen aufgelöst.
( 2 ) Das Vermögen und die Betriebsmittel der Verwaltungseinrichtungen gehen auf die Träger der statt ihrer errichteten Verwaltungsämter über und sind für Zwecke der Verwaltungsämter zu verwenden.
( 3 ) Soweit erforderlich treten die Träger in die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Verwaltungseinrichtungen ein.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Beitritt eines Kirchenbezirks zu einem bestehenden Verwaltungszweckverband, bzw. bei der Neugründung eines Verwaltungszweckverbandes.
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2. Abschnitt – Verwaltungsämter der Kirchenbezirke –

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§ 7
Rechtsnatur

( 1 ) In Kirchenbezirken, die nicht einem Verwaltungszweckverband angehören, wird ein Verwaltungsamt errichtet, das die Verwaltungsaufgaben aller auf dem Gebiet des Kirchenbezirks bestehenden Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und des Kirchenbezirks wahrnimmt.
( 2 ) Die Verwaltungsämter gemäß Absatz 1 sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen des jeweiligen Kirchenbezirks. Die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungsamts sind innerhalb des Haushalts des Kirchenbezirks gesondert darzustellen.
( 3 ) Zuständig für die Angelegenheiten des Verwaltungsamts sind die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat und die Dekanin/der Dekan des jeweiligen Kirchenbezirks nach Maßgabe des geltenden kirchlichen Rechtes.
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§ 8
Aufgaben der Bezirkssynode

( 1 ) Die Bezirkssynode ist über wichtige Angelegenheiten des Verwaltungsamts durch den Bezirkskirchenrat zu unterrichten und kann über diese Angelegenheiten beraten.
( 2 ) Verbindliche Beschlüsse fasst sie über:
  1. die Festsetzung einer Umlage für das Verwaltungsamt,
  2. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Entgelt- und Gebührenordnungen für das Verwaltungsamt,
  3. die Bildung eines Verwaltungszweckverbands gemäß §§ 10 und 11 dieses Gesetzes,
  4. den Beitritt zu /den Austritt aus einem Verwaltungszweckverband.
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§ 9
Aufgaben des Bezirkskirchenrats

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Verwaltungsamts zuständig und hat darüber zu beraten.
( 2 ) Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Regelung der Kassenaufsicht,
  2. der Erlass einer Geschäftsordnung für das Verwaltungsamt und die Sicherstellung der Erledigung des Pflichtaufgabenkatalogs,
  3. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Leitung und der stellvertretenden Leitung des Verwaltungsamts auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans sowie der übrigen Mitarbeitenden des Verwaltungsamts auf Vorschlag der Leitung des Verwaltungsamts, soweit nicht gemäß Absatz 3 anderes bestimmt ist,
  4. die Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und der über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungsamtes,
  5. weitere wichtige Angelegenheiten auf Antrag der Leitung des Verwaltungsamts.
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat kann der Leitung des Verwaltungsamts für die laufenden Geschäfte des Verwaltungsamts und die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Mitarbeitenden des Verwaltungsamts, die unterhalb der Vergütungsgruppe VI b BAT/Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert sind, Vollmacht erteilen. Im Falle des Satzes 1 vertritt die Leitung des Verwaltungsamts den Kirchenbezirk insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
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3. Abschnitt – Verwaltungszweckverbände –

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§ 10
Rechtsnatur

( 1 ) Mehrere Kirchenbezirke können gemeinsam einen Verwaltungszweckverband bilden, der die Verwaltungsaufgaben aller auf dem Gebiet der beteiligten Kirchenbezirke bestehenden Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und der Kirchenbezirke wahrnimmt.
( 2 ) Die Verwaltungszweckverbände sind als kirchliche Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben im Rahmen der geltenden Gesetze das Recht zur Selbstverwaltung. Einem bestehenden Verwaltungszweckverband können mit Zustimmung der Verbandsvertretung und Genehmigung des Landeskirchenrats weitere Kirchenbezirke beitreten.
( 3 ) Über die Bildung der Verwaltungszweckverbände nach den Vorschriften dieses Gesetzes, über die Mitgliedschaft der beteiligten Kirchenbezirke und deren Beendigung entscheiden für die Kirchenbezirke die jeweiligen Bezirkssynoden mit Wirkung für alle auf dem Gebiet des jeweiligen Kirchenbezirks bestehenden Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats.
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§ 11
Errichtung

( 1 ) Die Verwaltungszweckverbände werden durch den Erlass von Verbandsordnungen errichtet, über die die Bezirkssynoden der beteiligten Kirchenbezirke beschließen. Der Landeskirchenrat kann hierzu eine Musterverbandsordnung erlassen.
( 2 ) Die Verbandsordnungen sowie spätere Änderungen derselben bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats. Die beschlossenen und genehmigten Verbandsordnungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 12
Organe des Verwaltungszweckverbands

Organe des Verwaltungszweckverbands sind:
  1. die Verbandsvertretung und
  2. der Verbandsvorstand.
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§ 13
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus den Mitgliedern der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke, die dem Verwaltungszweckverband angeschlossen sind.
( 2 ) Die Ersatzleute der Mitglieder der Bezirkskirchenräte sind entsprechend auch bei vorübergehender Verhinderung der Mitglieder zu den Sitzungen der Verbandsvertretung einzuberufen.
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§ 14
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist über alle wichtigen Angelegenheiten durch den Verbandsvorstand zu unterrichten und kann darüber beraten. Mit rechtsverbindlicher Beschlusskompetenz ist sie zuständig für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und insbesondere für:
  1. die Wahl des Verbandsvorstands und die Aufsicht über dessen Geschäftsführung,
  2. die Beschlussfassung über den Haushalt und Stellenplan des Verwaltungszweckverbands,
  3. die Prüfung und die Feststellung der Jahresrechnung des Verwaltungszweckverbands sowie die Entlastung des Verbandsvorstands,
  4. die Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch den Verwaltungszweckverband,
  5. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Entgelt- und Gebührenordnungen sowie die Festsetzung einer Umlage für das Verwaltungsamt,
  6. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandsordnung,
  7. die Entscheidung über die Einstellung, die Höhergruppierung und die Entlassung der Leitung und der stellvertretenden Leitung des Verwaltungsamts auf Vorschlag des Verbandsvorstands.
( 2 ) Durch die Verbandsordnung können der Verbandsvertretung weitere Aufgaben übertragen werden. Diese regelt auch das Nähere über die Organisation der Verbandsvertretung.
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§ 15
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben oder neun Mitgliedern, die die Verbandsvertretung bei ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte wählt. Die Mitglieder des Verbandsvorstands bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen/Nachfolger im Amt. Die Verbandsvertretung wählt eine Dekanin/einen Dekan zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden und bis zu zwei Dekaninnen/Dekane zu stellvertretenden Vorsitzenden. Insgesamt müssen die Mitglieder des Verbandsvorstands mehrheitlich weltliche Mitglieder sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus, wählt die Verbandsvertretung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
( 3 ) Die/Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstands vertreten den Verwaltungszweckverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um die laufenden Geschäfte des Verwaltungsamts oder die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung von Mitarbeitenden des Verwaltungsamts, die unterhalb der Vergütungsgruppe VI b BAT/Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert sind, handelt. Insoweit vertritt die Leitung des Verwaltungsamts den Verwaltungszweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 16
Aufgaben des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Verwaltungszweckverbands zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder die Verbandsordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Insbesondere obliegt dem Verbandsvorstand:
  1. die Vorbereitung, Einberufung, Leitung der Sitzung der Verbandsvertretung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung,
  2. der Erlass von Geschäfts- und Dienstanweisungen für das Verwaltungsamt und die Sicherstellung der Erledigung des Pflichtaufgabenkatalogs,
  3. der Vorschlag an die Verbandsvertretung über Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung der Leitung und der stellvertretenden Leitung des Verwaltungsamts,
  4. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung der Mitarbeitenden des Verwaltungsamts, die in der Vergütungsgruppe VI b BAT/Entgeltgruppe 6 TVöD oder höher eingruppiert sind, auf Vorschlag der Leitung des Verwaltungsamts,
  5. die Dienstaufsicht über die Leitung des Verwaltungsamts, die durch das vorsitzende Mitglied wahrgenommen wird,
  6. die Überwachung der Verwaltung des Vermögens und der Haushaltsführung des Verwaltungszweckverbands und die Vornahme von Kassenprüfungen, die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
  7. weitere wichtige Angelegenheiten, auf Antrag der Leitung des Verwaltungsamts.
( 2 ) Überschreitet die Verbandsvertretung durch einen Beschluss ihre Befugnisse aus diesem Gesetz oder der Verbandsordnung oder verstößt sie damit gegen geltendes Recht, ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und seine Bedenken der Verbandsvertretung unverzüglich schriftlich zu unterbreiten. Verbleibt es seitens der Verbandsvertretung bei dem genannten Beschluss, hat der Verbandsvorstand die Angelegenheit unverzüglich dem Landeskirchenrat zur Entscheidung vorzulegen. Fasst der Verbandsvorstand selbst Beschlüsse im Sinne von Satz 1, treffen die dort genannten Verpflichtungen die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verbandsvorstands.
( 3 ) Näheres zu Wahl, Aufgabe und Organisation des Verbandsvorstands regelt die Verbandsordnung.
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§ 17
Austritt

( 1 ) Der Austritt eines Kirchenbezirks aus dem Zweckverband kann nur aus wichtigem Grund zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten erfolgen. Der dem Austritt zu Grunde liegende Beschluss der Bezirkssynode bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder.
( 2 ) Die Genehmigung des Austritts durch den Landeskirchenrat kann nur erfolgen, wenn der Austritt des Kirchenbezirks die Erfüllung der Verbandsaufgabe nicht wesentlich beeinträchtigt und der austretende Kirchenbezirk die Aufgabe anderweitig, gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes, erfüllen kann.
( 3 ) Der ausscheidende Kirchenbezirk hat keinen Anspruch auf Abfindung aus dem gemeinschaftlichen, für das Verwaltungsamt gebildeten Vermögen des Zweckverbands.
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§ 18
Auflösung

( 1 ) Über die Auflösung des Verwaltungszweckverbands entscheidet die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der durch die Verbandsordnung festgelegten Zahl ihrer Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
( 2 ) Sind die Aufgaben des Verwaltungszweckverbands erfüllt oder entfallen und wird dieser nicht gemäß Absatz 1 aufgelöst, kann die Auflösung durch den Landeskirchenrat erfolgen, nachdem dieser den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband gilt nach seiner Auflösung soweit und so lange als fortbestehend, wie es seine Abwicklung erfordert. Sein Vermögen fällt anteilig an die Verbandsmitglieder, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke ihrer kirchlichen Verwaltung zu verwenden haben.
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4. Abschnitt – Schlussbestimmungen –

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§ 19
Ausführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat kann zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 20
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Errichtung der Verwaltungsämter nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt bis zum 1. Januar 2008.
( 2 ) Kirchengemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Rechnerin/einem Rechner betreut werden, können bis zu deren/dessen Ausscheiden, längstens für fünf Jahre, von dieser/diesem weiter betreut werden.
( 3 ) Tritt ein Kirchenbezirk einem bestehenden Verwaltungszweckverband bei oder bilden mehrere Kirchenbezirke einen neuen Verwaltungszweckverband, erhält der Träger des erweiterten oder neugebildeten Verwaltungszweckverbandes, beginnend mit dem ersten vollständigen Haushaltsjahr seit dem Beitritt bzw. der Gründung, für die Dauer von zwei Doppelhaushaltsplanperioden eine Sonderzahlung in Höhe der Differenz zwischen der Summe der den beteiligten Trägern der bisherigen Verwaltungsämter zustehenden Zuweisungen und der dem erweiterten bzw. neu errichteten Verwaltungszweckverband zustehenden Zuweisung.
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§ 21
Gesetzesänderungen

( 1 ) Das Gesetz über die Errichtung kirchlicher Verwaltungsämter vom 13.11.1974 in der Fassung vom 22.09.1976 (ABl. S. 119) wird aufgehoben.
( 2 ) Das Finanzausgleichsgesetz vom 06.12.1990 (ABl. 1991 S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2002 (ABl. S. 295), wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 werden die Abs. 4 und 8 gestrichen. Die bisherigen Abs. 5 bis 7 werden zu den Abs. 4 bis 6.
  2. In § 4 wird der Abs. 4 gestrichen. Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 4.
  3. In § 14 a wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: „Für Kirchengemeinden, die auch nach Inkrafttreten des Verwaltungsamtsgesetzes weiterhin von einer Rechnerin/einem Rechner betreut werden, erhöht sich die Messzahl nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 um 5 von Hundert.“
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§ 22
Inkrafttreten

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsamtsgesetzes vom 20. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 40):
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom am 1. Januar 2017 in Kraft.