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Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten

vom 16. Oktober 1991

(MinBl. Rhld.-Pf. 1991 S. 460)

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Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBL. S. 79, BS 216-10) wird im Hinblick auf die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten bestimmt.
  1. Voraussetzung der Förderung
    1Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für Kindertagesstätten kommunaler, freier und anderer Träger Zuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten für den Neu- und Umbau von im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten, wenn damit die Schaffung neuer Plätze verbunden ist. 2Das gleiche gilt auch für den Ankauf eines geeigneten Gebäudes. 3Es wird in der Regel eine Förderung der Bau- und Ausstattungskosten durch den Träger des Jugendamtes in Höhe von 40 v. H. der Kosten vorausgesetzt.
  2. Art und Umfang der Förderung
    1Die Landeszuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Sie beträgt 125.000 DM pro zusätzlich eingerichteter Gruppe.
  3. Antrags- und Bewilligungsverfahren
    1Der Träger der Kindertagesstätte beantragt die Landeszuwendung über die Gemeinde und das zuständige Jugendamt bei der Bezirksregierung nach Formblatt. 2Formblätter sind bei der Bezirksregierung erhältlich. 3Die zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung bestätigt, dass die Maßnahme der Bedarfsplanung entspricht und dass fachlich und baurechtlich keine Bedenken bestehen. 4Die Bezirksregierung prüft die Anträge, bewilligt die Landeszuwendungen und zahlt sie aus.
  4. Bewilligungsbedingungen
    1Soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes regelt, gelten die Bestimmun gen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82; 1988 S. 500) in der jeweils gelten den Fassung. 2Als Verwendungsnachweis genügt eine Erklärung des Trägers der Maßnahme, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden, die Maßnahme beendet ist und die neuen Gruppen in Betrieb genommen worden sind. 3Dabei ist die Höhe der Kosten und deren Finanzierung sowie die Zahl der neu errichteten Gruppen und Plätze anzugeben. 4Die Erklärung ist vom zuständigen Jugendamt zu bestätigen.
  5. Inkrafttreten
    1Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 16. Oktober 1991 in Kraft. 2Landeszuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die nach dem 31. Juli 1991 begonnen worden sind; sie werden auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene, noch nicht geförderte Maßnahmen gewährt, soweit das Ministerium des Innern und für Sport bereits einen vorzeitigen Baubeginn genehmigt hat.

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