.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Elternausschuss – Verordnung
vom 16. Juli 1991
(GVBl. 1991 S. 311)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) wird verordnet:
####§ 1
Wahl
(
1
)
1 Die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter werden von den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten. 3 Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt. 4 Die Wahl soll im Oktober eines jeden Jahres erfolgen.
(
2
)
1 Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger der Kindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich ein. 2 Der Träger der Kindertagesstätte trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
#§ 2
Zusammensetzung, Größe und Einberufung
(
1
)
1 Die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses beträgt das Doppelte der Anzahl der Gruppen in der Kindertagesstätte, mindestens jedoch drei. 2 Jede Gruppe der Kindertagesstätte soll im Elternausschuss vertreten sein.
(
2
)
1 Der Elternausschuss tritt binnen eines Monats nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen und wählt mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und seinen Vertreter. 2 Der Elternausschuss tritt ansonsten auf Einladung des Vorsitzenden zusammen; der Träger oder die Leitung der Kindertagesstätte oder ein Drittel der Mitglieder des Elternausschusses können jederzeit die Einberufung verlangen.
(
3
)
1 An den Sitzungen des Elternausschusses sollen ein Beauftragter des Trägers und die Leitung der Kindertagesstätte teilnehmen. 2 Weitere vom Elternausschuss hinzugezogene Personen können beratend teilnehmen.
(
4
)
Die Mitgliedschaft im Elternausschuss erlischt, wenn kein Kind des Mitglieds des Elternausschusses mehr die Kindertagesstätte besucht.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
1 Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zu fördern. 2 Er berät den Träger und die Leitung in allen wesentlichen Fragen der Arbeit in der Kindertagesstätte und kann Anregungen zur Gestaltung und Organisation der Kindertagesstätte geben.
(
2
)
1 Der Träger und die Leitung berichten dem Elternausschuss regelmäßig über die Arbeit in der Kindertagesstätte. 2 Sie haben den Elternausschuss vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von
#- Grundsätzen über die Aufnahme von Kindern,
- Öffnungs- und Ferienzeiten,
- Inhalten und Formen der Erziehungsarbeit, insbesondere bei Einführung neuer pädagogischer Programme,
- baulichen Veränderungen und sonstigen, die Ausstattung der Kindertagesstätte betreffenden Maßnahmen,
- Gruppengrößen und Personalschlüsseln.
§ 4
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Elternausschuss – Verordnung vom 30. November 1970 (GVBl. S. 457, BS 216-LO-1) außer Kraft.