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Satzung der Protestantischen Kirchenschaffnei Obermoschel

vom 7. März 2002

(ABl. 2002 S. 190)

Präambel
Die Kirchenschaffnei Obermoschel ist im Jahr 1815 aus der Pfälzisch-Zweibrückischen Kirchenschaffnei zu Meisenheim hervorgegangen.
Grund für diese Trennung war die auf dem Wiener Kongress festgeschriebene Teilung des Gebiets in die durch den Glan geteilten Departments Donnersberg und Saar, wonach der links des Glans gelegene Kanton Meisenheim am 28. Mai 1815 an Preußen gelangte.
Nach jahrzehntelangem Streit über die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen beiden Schaffneien erfolgte am 1. Juli 1870 durch gerichtliche Entscheidung die endgültige Vermögensauseinandersetzung.
Die Entstehung der Schaffnei geht zurück auf das von Herzog Wolfgang am 18. August 1568 errichtete und von Kaiser Maximilian II. am 7. April 1570 bestätigte „Meisenheimer Testament“. Darin führte Herzog Wolfgang die eingezogenen Klostergüter und Gefälle seines Herzogtums Zwecken der Volksbildung, der Wohltätigkeit sowie der Pfarrbesoldung und dem Bestreiten kirchlicher Baulasten zu (Bergmann, G.O.V. Bd. II S. 1001 in Pfalz-Zweibrücken).
Bereits im Jahre 1558 waren zu diesem Zweck die Kirchenschaffneien Zweibrücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel eingerichtet worden (Gümbel, Die Geschichte der Protestantischen Kirche der Pfalz, Kaiserslautern 1885, S. 41). Ihrer Natur nach waren sie besondere Stiftungen, aus denen die kirchlichen Bedürfnisse mehrerer Gemeinden in Unabhängigkeit gegenüber den Kirchengemeinden und den Pfarrpfründen bestritten wurden.
Nach wechselvoller Geschichte – 30jährigem Krieg, französischer Revolution und Säkularisation –, in der das Vermögen der Schaffnei beträchtlich gemindert wurde, entstand aufgrund des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes vom 8. April 1802 (Organische Artikel vom 8.4.1802) ein Stiftungsverwaltungsapparat, der der Aufsicht des Staates unterstellt wurde (Regierungsschreiben vom 8.1.1819 – Allgemeines Intelligenzblatt S. 33 – und 14.6.1842 – Allgemeines Intelligenzblatt S. 385 –).
Durch die Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz – Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV C 2/I Z 1, Tgb. Nr. 810/48 vom 20.4.1948 – und der ergänzenden Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz – Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV K 2 Tgb. Nr. 3121/48 vom 9.5.1949 – wurde die besondere Stiftsaufsicht über die protestantische Kirchenschaffnei teilweise und mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz am 22.4.1966 vollständig aufgehoben (§ 4 Abs. 1 Buchst. C i.V.m. § 45 StiftG).
Die Protestantische Landeskirche Pfalz regelte mit Erlass vom 25.5.1949 (Bergmann G.O.V. Bd. II, S. 100) die Aufsicht über die Kirchenschaffneien entsprechend den für die Aufsicht über die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen der Kirchenvermögensordnung vom 23.4.1928 (ABl. S. 55). An die Stelle der Kirchenvermögensordnung vom 23.4.1928 (ABl. S. 55) i.d.F. vom 19.12.1938 (ABl. 1939 S. 1), der Kirchenvermögensordnung i.d.F. vom 2.12.1958 (ABl. S. 204) und der Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden der Pfälzischen Landeskirche i.d.F. vom 2.6.1960 (ABl. S. 137) ist das am 1.1.1980 in Kraft getretene Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) getreten.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Protestantische Kirchenschaffnei Obermoschel“. Sie hat ihren Sitz in Obermoschel.
( 2 ) Die Protestantische Kirchenschaffnei ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Erträge der Stiftung sind dazu bestimmt, kirchliche Zwecke in den Kirchengemeinden Alsenz, Callbach, Dielkirchen-Ransweiler, Duchroth-Oberhausen, Finkenbach, Heiligenmoschel, Lettweiler, Obermoschel und Odenbach zu unterstützen, und zwar in den Orten Niedermoschel, Callbach, Rehborn, Ransweiler, Duchroth, Oberhausen, Schiersfeld, Sitters, Heiligenmoschel, Lettweiler, Obermoschel, Unkenbach, Becherbach, Gangloff, Odenbach und Reiffelbach. Sie trägt nach dem bestehenden Bauweisthum von 1786 insbesondere und nach ihren Möglichkeiten Bau- bzw. Baulastverpflichtungen für Kirchen und Pfarrhäuser.
( 2 ) Die Protestantische Kirchenschaffnei erfüllt ausschließlich kirchliche, diakonische und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel werden alle Einnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet auf Antrag der Verwaltungsrat. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht im Einzelfall nicht.
( 4 ) Es darf keine Person oder Institution durch Aussagen, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, begünstigt werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
  1. bebauten und unbebauten Grundstücken
  2. beweglichen und unbeweglichen Sachen
  3. Kapitalvermögen
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wertbestand und in seiner Zusammensetzung ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungsaufgaben oder der Steigerung der Stiftungsleistungen dienlich sind. Es kann durch Zustiftung erhöht werden.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist in einer Vermögensübersicht zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist.
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§ 4
Organe

Organe der Stiftung sind:
Verwaltungsrat und Vorstand.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle Obermoschel,
  2. je ein Mitglied des Presbyteriums der Kirchengemeinden Obermoschel und Odenbach, die nach ihrer jeweiligen Neuwahl entsendet werden.
( 3 ) Der Verwaltungsrat kann seine Ergänzung um bis zu vier weitere der Evangelischen Kirche angehörende Mitglieder beschließen. Sie sollen den Gemeinden angehören, für die nach dem bestehenden Bauweisthum von 1786 Bau- bzw. Baulastverpflichtungen für Kirchen und Pfarrhäuser bestehen (§ 2 Abs. 1 dieser Satzung). Ihre Berufung erfolgt auf Dauer von sechs Jahren und bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrates. Die erneute Berufung ist möglich.
( 4 ) Veränderungen der Zusammensetzung des Verwaltungsrates bedürfen der Zustimmung durch den Landeskirchenrat.
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§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat der Stiftung ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Stiftung in ausschließlicher Bindung an den kirchlichen Auftrag geschieht.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte jeder Art sowie die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
Hierunter fallen insbesondere:
  1. für das Vermögen der Stiftung und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel Sorge zu tragen;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge, insbesondere über die Ausschüttung von Erträgen des Stiftungsvermögens an Begünstigte;
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung;
  4. die Entlastung des Vorstandes;
  5. die Entscheidung über die Eingehung oder Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie
  6. die Entscheidung über die Übertragung der Geschäftsführung unter Beachtung haushaltsrechtlicher Grundsätze.
( 3 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit können erstattet werden.
( 4 ) Der Verwaltungsrat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beraumt der Vorstand innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung an. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 5 ) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Ein Verwaltungsratsmitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihm, seinem Ehegatten oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 6 ) Über Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
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§ 7
Vorstand, stellvertretender Vorstand

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Mitgliederkreis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in geheimer Wahl einen Vorstand und einen stellvertretenden Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren. Wiederwahl ist jeweils möglich. Scheidet der Vorstand oder der stellvertretende Vorstand vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung. Im Fall seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorstand vertreten.
( 3 ) Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Eine Sitzung wird vom Vorstand einberufen, wenn sie erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates begründet verlangt. Die Einladungen ergehen in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung. Für seine Tätigkeit erhält er eine angemessene Entschädigung, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgestellt wird und vom Landeskirchenrat genehmigt werden muss.
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§ 8
Haushalt

( 1 ) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Bestimmungen des Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz, soweit Besonderheiten keine Abweichungen rechtfertigen.
( 2 ) Zur Erledigung der Geschäftsführung kann der Verwaltungsrat das zuständige Verwaltungsamt in Kirchheimbolanden beauftragen. Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Verwaltungsrates hinzugezogen werden.
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§ 9
Aufsicht

Die Aufsicht über die Protestantische Kirchenschaffnei führt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz entsprechend den Bestimmungen über die Aufsicht der Kirchengemeinden.
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§ 10
Satzungsänderung

Beschlüsse des Verwaltungsrates über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Landeskirchenrates.
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§ 11
Auflösung

Stellt die Protestantische Kirchenschaffnei ihre Arbeit in der Rechtsform der Satzung ein, so ist das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten für Stiftungszwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Dabei ist die bisherige Geschäftsführungstätigkeit der Protestantischen Kirchengemeinde Obermoschel seit Gründung der Schaffnei zu honorieren.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz in Kraft. Gegebenenfalls noch in Geltung befindliche Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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§ 13
Übergangsvorschrift

Die Amtszeit des amtierenden Verwaltungsrates endet mit dem Inkrafttreten der Satzung. Danach hat sich der Verwaltungsrat satzungsgemäß neu zu konstituieren.