.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Kirchliche Sozial- und Kulturstiftung, Satzung
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1)Die Stiftung führt den Namen „Kirchliche Sozial- und Kulturstiftung“.
(2)Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Speyer.
#§ 2
Stiftungszweck
(1)Aufgabe der Stiftung ist die Erfüllung wohltätiger, sozialer und kultureller Zwecke auf der Grundlage des diakonischen Auftrages der Kirche.
(2)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(1)1Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem der Evangelischen Kirche der Pfalz durch erbrechtliche Verfügungen früherer Gemeindeglieder übertragenen Vermögen. 2Es kann durch Zuwendungen von dritter Seite, insbesondere durch Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen erhöht werden.
(2)1Zustiftungen sind möglich. 2Soweit diese eine eigene Zweckbestimmung haben, werden sie von dieser Stiftung als unselbstständige Stiftung verwaltet.
(3)Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
#§ 4
Mittelverwendung
(1)1Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. 2Sie dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Stiftungsvorstand
(1)1Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand, der sich aus wenigstens drei und höchstens fünf Mitgliedern zusammensetzt. 2Erstmalig beruft der Landeskirchenrat den Vorstand. 3Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern hat der Stiftungsvorstand neue Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Zahl zu berufen; dies bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrates.
(2)1Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin auf die Dauer von sechs Jahren. 2Erstmalig überträgt der Landeskirchenrat jeweils einem Mitglied den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
(3)Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
#§ 6
Aufgaben
(1)1Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. 2Insbesondere obliegen ihm
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Stiftung.
(2)1Der Stiftungsvorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch das den Vorsitz führende Mitglied vertreten. 2Im Falle dessen Verhinderung erfolgt die Vertretung durch das den stellvertretenden Vorsitz innehabende Mitglied.
(3)Der Stiftungsvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Stiftung in ausschließlicher Bindung an den kirchlichen Auftrag geschieht.
#§ 7
Einberufung und Beschlussfassung
(1)Der Stiftungsvorstand wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
(2)1Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 8
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht führt die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#§ 9
Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Kraft.