.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Herzog-Wolfgang-Stiftung (Protestantische Kirchenschaffnei) Zweibrücken
vom 19. Dezember 2019
(Abl. 2019 S. 217)
Die Entstehung der Stiftung geht zurück auf das von Herzog Wolfgang am 18. August 1568 errichtete und von Kaiser Maximilian II. am 7. April 1570 bestätigte „Meisenheimer Testament“. Darin führte Herzog Wolfgang die eingezogenen Klostergüter und Gefälle seines Herzogtums Zwecken der Volksbildung, der Wohltätigkeit sowie der Pfarrbesoldung und dem Bestreiten kirchlicher Baulasten zu (Bergmann, G.O.V. Bd. II S. 1001 in Pfalz-Zweibrücken). Bereits im Jahre 1558 waren zu diesem Zweck die Kirchenschaffneien Zweibrücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel eingerichtet worden (Gümbel, Die Geschichte der Protestantischen Kirche Pfalz, Kaiserslautern 1885, S. 41). Ihrer Natur nach waren sie besondere Stiftungen, aus denen die kirchlichen Bedürfnisse mehrerer Gemeinden in Unabhängigkeit gegenüber den Kirchengemeinden und den Pfarrpfründen bestritten wurden.
Nach wechselvoller Geschichte erhielt die Protestantische Kirchenschaffnei Zweibrücken einen selbstständigen Stiftungsverwaltungsapparat (Organische Artikel vom 8.4.1802) und wurde der Aufsicht des Staates unterstellt (Regierungsschreiben vom 8.1.1819 – Allgemeines Intelligenzblatt S. 33 – und 14.6.1842 – Allgemeines Intelligenzblatt S. 385).
Durch die Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz-Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV C 2/I Z 1, Tgb.Nr. 810/48 vom 20.4.1948 – und der ergänzenden Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz-Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV K 2, Tgb.Nr. 3121/48 vom 9.5.1949 – wurde die besondere Staatsaufsicht über die protestantischen Kirchenschaffneien teilweise und mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz am 22.4.1966 vollständig aufgehoben (§ 41 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 45 StiftG).
Durch die Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz-Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV C 2/I Z 1, Tgb.Nr. 810/48 vom 20.4.1948 – und der ergänzenden Landesverfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz-Minister für Unterricht und Kultus – Az. IV K 2, Tgb.Nr. 3121/48 vom 9.5.1949 – wurde die besondere Staatsaufsicht über die protestantischen Kirchenschaffneien teilweise und mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz am 22.4.1966 vollständig aufgehoben (§ 41 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 45 StiftG).
Der Protestantische Landeskirchenrat der Pfalz regelt mit Erlass vom 25.5.1949 (Bergmann G.O.V. Bd. II, S. 1000) die Aufsicht über die Kirchenschaffneien entsprechend den für die Aufsicht über die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen der Kirchenvermögensverordnung vom 23.4.1928 (ABl. S. 55). An die Stelle der Kirchenvermögensordnung vom 23.4.1928 (ABl. S. 55) i. d. F. vom 19.12.1938 (ABl. 1939 S. 1), der Kirchenvermögensordnung i. d. F. vom 2.12.1958 (ABl. S. 204) und der Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden der Pfälzischen Landeskirche i. d. F. vom 2.6.1960 (ABl. S. 137) ist das am 1.1.1980 in Kraft getretene Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) getreten.
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Protestantische Herzog-Wolfgang-Stiftung Zweibrücken“.
(
2
)
Sie hat ihren Sitz in Zweibrücken.
(
3
)
Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(
4
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
1Zweck der Stiftung ist die Unterstützung protestantischer Körperschaften auf dem Gebiet des Protestantischen Kirchenbezirks Zweibrücken bei der Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags, insbesondere in den Bereichen
- protestantischer Erziehungs- und Bildungsarbeit,
- diakonischer Tätigkeiten,
- Baumaßnahmen an kirchlich genutzten Gebäuden.
(
2
)
1Die Stiftung erfüllt ausschließlich kirchliche, diakonische und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1Alle Erträge (nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel) werden zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet.
2Die Stiftung kann jedoch Erträge, im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen, ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
2Die Stiftung kann jedoch Erträge, im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen, ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
5
)
Den durch den Stiftungszweck Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
(
6
)
Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzugeben.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
- bebauten und unbebauten Grundstücken,
- beweglichen und unbeweglichen Sachen,
- Kapitalvermögen,
- Beteiligungen,
- Anteilen oder Rechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft.
(
2
)
1Das Stiftungsvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. 2Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungsaufgaben oder der Steigerung der Stiftungsleistungen dienlich sind. 3Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen oder Zuwendungen erhöht werden. 4Die Zuwendungen können in Form von Bar- oder Sachwerten erfolgen, zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Verwaltungsrates zum Zweck der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(
3
)
Das Stiftungsvermögen ist in einer Vermögensübersicht zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist.
#§ 4
Organe
1Organe der Stiftung sind:
Verwaltungsrat und | |
Vorstand. |
2Die im folgenden getroffenen personenbezogenen Regelungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
(
1
)
1Den Mitgliedern der Organe dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(
2
)
1Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. 2Die Stiftung schließt für diese Organmitglieder eine Haftpflichtversicherung ab.
#§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens neun Mitgliedern.
(
2
)
Dem Verwaltungsrat gehören an die Inhaber oder hauptamtlichen Verwalter der Pfarrstellen der Kirchengemeinden
Zweibrücken-Mitte 1, | |
Zweibrücken-Mitte 2, | |
Zweibrücken-Mitte 3, | |
Zweibrücken-Ernstweiler, | |
Hornbach, | |
Mimbach und der/die | |
Leiter/in des Helmholtz-Gymnasiums Zweibrücken (vormals Herzog-Wolfgang-Gymnasium). |
(
3
)
1Werden in den in Absatz 2 bezeichneten Kirchengemeinden mehrere Pfarrstellen errichtet, so wird der jeweils dienstälteste Pfarrer Mitglied des Verwaltungsrates.
2Sind zwei Pfarrer gemeinsam Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle, verständigen sie sich darüber, wer von ihnen Mitglied sein soll. 3Kommt eine Einigung nicht zustande oder soll von der in Absatz 3 Satz 1 getroffenen Regelung abgewichen werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2Sind zwei Pfarrer gemeinsam Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle, verständigen sie sich darüber, wer von ihnen Mitglied sein soll. 3Kommt eine Einigung nicht zustande oder soll von der in Absatz 3 Satz 1 getroffenen Regelung abgewichen werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(
4
)
Gehört der/die Leiter/in des Helmholtz-Gymnasiums nicht der Evangelischen Kirche der Pfalz bzw. einer Gliedkirche der EKD an oder lehnt er/sie die Berufung ab, beruft der Verwaltungsrat ein anderes Mitglied des Lehrerkollegiums.
(
5
)
1Der Verwaltungsrat kann seine Ergänzung um zwei weitere weltliche Mitglieder beschließen. 2Ihre Berufung erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren und bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrates. 3Die erneute Berufung ist möglich. 4Personen, die dem Verwaltungsrat gemäß § 5 Absatz 2 bereits angehört haben, können nicht berufen werden.
5Alle weltlichen Mitglieder sollen einer protestantischen Kirchengemeinde des Kirchenbezirks Zweibrücken angehören.
5Alle weltlichen Mitglieder sollen einer protestantischen Kirchengemeinde des Kirchenbezirks Zweibrücken angehören.
(
6
)
1Die Mitgliedschaft der weltlichen Mitglieder im Verwaltungsrat endet außer im Todesfall
- nach Vollendung des 75. Lebensjahrs,
- durch Rücktritt, welcher jederzeit formlos und ohne Begründung der Stiftung gegenüber erklärt werden kann,
- aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Verwaltungsrats, wobei das betroffene Mitglied zuvor zu hören ist, diesem jedoch kein Stimmrecht zusteht.
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat der Stiftung ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Stiftung in ausschließlicher Bindung an die Bestimmungen der Satzung geschieht.
(
2
)
1Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer. 2Er wirkt maßgeblich an der strategischen Planung mit, die von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer vorbereitet und im Detail ausgearbeitet wird und berät über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 3Der Verwaltungsrat ist von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer über die wirtschaftliche Entwicklung und wesentliche Vorkommnisse zu unterrichten. 4Er kann von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer jederzeit Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen und Einsicht in die Bücher und Schriften der Stiftung nehmen.
(
3
)
1Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung des Stiftungsvermögens. 2Im Einzelnen beschließt er über:
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken sowie die Verpflichtung hierzu,
- die Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes und dessen Änderung,
- die Feststellung der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Stiftung,
- Aufnahme von Krediten und Darlehen,
- Eingehung und Aufgaben von Beteiligungen.
(
5
)
1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, dies gilt nicht bei Wahlen gem. § 7 Absatz 1, hier entscheidet das Los. 4Ein Verwaltungsratsmitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihm, seinem Ehegatten oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(
6
)
1Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorstand und der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich in Abschrift zuzuleiten ist. 2Sie ist dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
#§ 7
Vorstand, stellvertretender Vorstand
(
1
)
1Aus der Mitte der berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates wählt dieser ein Mitglied in geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren zum Vorstand und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorstand. 2Wiederwahl ist jeweils möglich. 3Die Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landeskirchenrates.
(
2
)
1Der Vorstand, im Falle der Verhinderung die Stellvertretung, vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2Bei letzteren wird die Stiftung durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer vertreten.
(
3
)
1Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. 2Eine Sitzung wird vom Vorstand einberufen, wenn sie erforderlich ist, mindestens jedoch viermal im Jahr. 3Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates begründet verlangt. 4Die Einladungen ergehen in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.
(
4
)
1Die Mitglieder des Vorstandes können eine pauschale Vergütung oder Aufwandsentschädigung unter Beachtung der Bestimmungen von § 2 Absatz 4 dieser Satzung erhalten. 2Über die Gewährung und die Höhe entscheidet der Verwaltungsrat.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde berufen.
(
2
)
1Nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsrates und unter der Aufsicht des Vorstandes obliegen ihr / ihm der Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates, die allgemeine Geschäftsführung sowie die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Stiftung. 2Sie / Er informiert den Vorstand umfassend über sämtliche Vorgänge. 3Zur Regelung der Einzelheiten kann der Verwaltungsrat eine Dienstanweisung erlassen.
(
3
)
Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und fertigt die Niederschrift über die Sitzungen des Verwaltungsrates.
#§ 9
Haushalts- und Wirtschaftsführung
1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Bestimmungen des Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz. 2Für das Rechtsverhältnis der Beschäftigten der Stiftung gelten die Bestimmungen der Landeskirche in ihrer jeweiligen Fassung.
#§ 10
Aufsicht
(
1
)
1Die Aufsicht über die Stiftung führt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz.
2Folgende Beschlüsse der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenrates:
2Folgende Beschlüsse der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenrates:
- festgestellte Wirtschafts- und Stellenpläne,
- der Jahresabschluss,
- die Satzung und Satzungsänderungen,
- Änderung des Zwecks und Auflösung der Stiftung,
- Vermögensumschichtungen außerhalb des genehmigten Haushalts- und Wirtschaftsplanes,
- Eingehung von Verbindlichkeiten außerhalb des genehmigten Haushalts- und Wirtschaftsplanes,
- Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen oder von Anteilen und Rechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft.
§ 11
Satzungsänderung
(
1
)
Beschlüsse des Verwaltungsrates über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder und der Genehmigung des Landeskirchenrates.
(
2
)
1Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Verwaltungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Landeskirchenrates. 3Der neue Stiftungszweck hat jedenfalls gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein.
#§ 12
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Protestantischen Kirchenbezirk Zweibrücken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
#§ 13
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 2Die Satzung der Herzog-Wolfgang-Stiftung (Protestantische Kirchenschaffnei) Zweibrücken vom 10. Mai 1993 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.