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Verordnung zum Schutz vor dem Verlust von in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Informationen der kirchlichen Dienststellen sowie Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
– Datensicherungsverordnung –

vom 19. Februar 2002

(ABl. 2002 S. 114)

Aufgrund von § 27 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 1993 (ABl. 1994 S. 14) erlässt der Landeskirchenrat folgende Verordnung:
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§ 1
Pflicht zur Datensicherung

(1) 1Werden personenbezogene oder sonstige dienstliche Daten gespeichert, sind Datensicherungen durchzuführen. 2Diese müssen neben den gespeicherten Daten auch die Konfigurationsdateien der eingesetzten Verfahren und des Betriebssystems umfassen.
(2) 1Für dienstliche Daten ohne Personenbezug kann die Daten verarbeitende Stelle unter Beachtung geltender Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen. 2Insbesondere kann auf die Sicherung verzichtet werden, wenn alle Daten und Konfigurationsdateien anderweitig gesichert werden oder wenn alle Daten und Konfigurationsdateien ohne größere Umstände von einer anderen Stelle in der erforderlichen Aktualität beschafft werden können.
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§ 2
Anforderungen an die Datensicherung

(1) 1Es sind mindestens drei Generationen von Datensicherungen zu führen. 2Bei einer neuen Datensicherung wird die jeweils am weitesten zurückliegende Datensicherung überschrieben.
(2) Dateien, die gespeichert werden sollen, sind vorab auf Computerviren zu untersuchen, es sei denn, die Stelle ist im Rahmen der geltenden Regelungen nicht zum Einsatz eines Virenschutzprogramms verpflichtet.
(3) 1Werden die Daten unverschlüsselt gesichert, muss eine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit für die Datenträger zur Verfügung stehen (z.B. Kleinsafe). 2Ist keine hinreichend sichere Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden, sind die Daten verschlüsselt zu sichern. 3In diesem Falle sind die dazu verwendeten Schlüsselwörter bei der Stellenleitung zu hinterlegen und gegen Verlust und unberechtigte Zugriffe zu schützen.
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§ 3
Häufigkeit der Datensicherungen

(1) 1Die Häufigkeit der Datensicherungen richtet sich danach, in welchem Umfang Dateneingaben oder Datenveränderungen nochmals durchgeführt werden könnten, ohne die dienstlichen Abläufe der Stelle erheblich zu beeinträchtigen. 2Die Daten verarbeitende Stelle gibt für die einzelnen eingesetzten EDV-Verfahren die Zeiträume oder sonstige Richtwerte vor. 3Soweit erforderlich, ist eine weiter zurückliegende Datensicherung zu halten.
(2) Für die Zeiträume zwischen den Datensicherungen müssen die Quellen der Dateneingaben oder Datenveränderungen vorgehalten werden.
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§ 4
Umgang mit abgeschlossenen Vorgängen

1Für die Registratur ist unverzüglich ein Ausdruck (Hardcopy) zu erstellen. 2Zur Gewährleistung der Wiederauffindbarkeit ist auf Schriftstücken die umfassende Dateikennung (Dateiname und Pfad) anzubringen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 1. April 2002 in Kraft.

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