.Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)
vom 9. November 2005
(ABl. 2005 S. 176)
Inhaltsverzeichnis
Der Caritasverband für die Diözese Speyer e.V. und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) schließen im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat und dem Landeskirchenrat folgende Vereinbarung:
####§ 1
Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(1)Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Caritasverband für die Diözese Speyer e.V. bilden eine Arbeitsgemeinschaft mit der Bezeichnung:
“Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenischen Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)” im Folgenden AG
(2)Die AG wird tätig für alle Ökumenischen Sozialstationen in Trägerschaft der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden und der katholischen, evangelischen und Ökumenischen Krankenpflegevereine, die
#- in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ihren Sitz haben,
- die caritativ/diakonische Zielsetzung sowie den Caritasverband und das Diakonische Werk als vertretungsberechtigte Spitzenverbände anerkennen,
- das Arbeitsrecht nach AVR des Deutschen Caritasverbandes bzw. das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche der Pfalz anwenden,
- eine der kirchlichen Mitarbeitervertretungsregelungen anwenden und ihre Satzung kirchenaufsichtlich haben genehmigen lassen.
§ 2
Aufgaben der AG
(1)Die AG nimmt die spitzenverbandlichen Aufgaben wahr und unterstützt die Ökumenischen Sozialstationen durch Dienstleistungen.
(2)Die AG fördert
- das christliche Profil und eine am Menschen orientierte Weiterentwicklung der Arbeit;
- die caritativ/diakonische Zielsetzung sowie die Weiterentwicklung und Darstellung der Arbeit;
- den gegenseitigen Austausch und die gemeinsame Willensbildung;
- die Festlegung der gemeinsamen Interessen der Ökumenischen Sozialstationen zur Wahrnehmung der Außenvertretung durch den Caritasverband und das Diakonische Werk;
- die Fachlichkeit und Qualität in allen Arbeitsbereichen durch Fachberatung sowie Fort- und Weiterbildung;
- den Aufbau klarer und verlässlicher Organisations- und Kommunikationsstrukturen;
- bei Konflikten den Dialog mittels Moderation mit dem Ziel einer konstruktiven Lösung;
- das Qualitätsmanagement in den Ökumenischen Sozialstationen.
(3)Die AG bietet bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Krisenmanagement an.
#§ 3
Gremien der AG
(1)Vorstand der AG
1Caritasdirektor und Landespfarrer für Diakonie bilden den Vorstand der AG. 2Den Vorsitz der AG hat der Landespfarrer für Diakonie, den stellvertretenden Vorsitz der Caritasdirektor. 3Der Vorstand ist verantwortlich für die spitzenverbandliche Vertretung der Ökumenischen Sozialstationen. 4Er fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. 5Der Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr.
(2)Erweiterter Vorstand
1Der erweiterte Vorstand besteht aus Caritasdirektor, Landespfarrer für Diakonie und den nach § 3 Abs. 3 gewählten Vertretern bzw. ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen. 2Bei Verhinderung des Vertreters bzw. der Vertreterin nimmt der Stellvertreter/die Stellvertreterin an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes teil. 3Die sechs Vertreter/Vertreterinnen sowie die sechs Stellvertreter/Stellvertreterinnen des erweiterten Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
4Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und spricht Empfehlungen für die Arbeit der Ökumenischen Sozialstationen aus. 5Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
(3)Vorständetagung der Vorsitzenden der Ökumenischen Sozialstationen
1Die Vorsitzenden der Ökumenischen Sozialstationen (bzw. in Vertretung die stellvertretenden Vorsitzenden) bilden die Vorständetagung. 2Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 3Aus ihrer Mitte wählt sie sechs Vertreter/innen und sechs Stellvertreter/innen in den erweiterten Vorstand der AG. 4Jede Regionalgruppe schlägt aus ihrer Mitte geeignete Vorstandsmitglieder als Kandidaten vor. 5Bei der Wahl sind die Regionen gleichmäßig zu berücksichtigen.
(4)Beirat der AG
1Der Vorstand beruft einen Beirat bestehend aus Pflegedienstleitungen, Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen oder Verwaltungsleitern/Verwaltungsleiterinnen, Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Beratungs- und Koordinierungsstellen und weiteren Fachkräften. 2Die nach § 4 Abs. 6 dieser Vereinbarung gebildeten Fachgruppen schlagen dem Vorstand geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor. 3Der Beirat berät den erweiterten Vorstand in Fachfragen. 4Er tagt mindestens einmal im Jahr.
(5)Allgemeine Bestimmungen für die Gremien nach § 3 Abs. 2 – 4
1Der Vorstand der AG beruft die Gremien nach § 3 Abs. 2 – 4 ein. 2Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung. 3Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
4Die Gremien sind einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangt.
5Die Gremien fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 6Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
7Über die Sitzungen der Gremien ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, der Vorständetagung und des Beirats haben gegenüber dem Vorstand der AG und den Ökumenischen Sozialstationen empfehlenden Charakter.
#§ 4
Arbeitsstruktur der AG
(1)Geschäftsstelle
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält die AG eine Geschäftsstelle mit Sitz beim Diakonischen Werk Pfalz.
(2)Geschäftsführung
1Die Geschäftsführung der AG wird einer Leitenden Referentin/einem Leitenden Referenten übertragen.
2Die Leitende Referentin/der Leitende Referent ist gegenüber dem Vorstand der AG weisungsgebunden.
3Unbeschadet der Rechte der Anstellungsträger ist die Leitende Referentin/der Leitende Referent gegenüber den Referenten/Referentinnen insoweit weisungsbefugt als sie Aufgaben für die AG wahrnehmen.
4Die Leitende Referentin/der Leitende Referent kann Aufträge an die Referenten/Referentinnen selbstständig erteilen, übt die Kontrollfunktion über sie aus und koordiniert ihre Tätigkeiten.
5Die Zuständigkeit für alle dienstrechtlichen Belange der Referenten/Referentinnen verbleibt beim Anstellungsträger.
6Zu den Aufgaben der Leitenden Referentin/des Leitenden Referenten gehören insbesondere:
- Sicherstellung eines zeitnahen Informationsflusses zwischen dem Vorstand der AG und den Ökumenischen Sozialstationen,
- Berichtswesen,
- Sicherstellung der Erreichbarkeit,
- Begleitung der Vorstände,
- Vorbereitung der Sitzungen der Gremien der AG,
- Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands der AG,
- Dienstbesprechungen mit den Referenten/Referentinnen,
- Organisation der Arbeitsabläufe.
7Das Nähere wird in einer Dienstanweisung geregelt.
(3)Zusammenarbeit Geschäftsführung und Sozialstationen
Die Sozialstationen und die Arbeitsgemeinschaft wirken zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
1Die Sozialstationen legen der Geschäftsführung ihre Wirtschaftspläne zu Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ihre Jahresrechnungen (Bilanz und GuV) zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres vor und liefern bei Bedarf auf Anfrage weitere statisch relevante Daten, damit die spitzenverbandliche Vertretung auf einer gesicherten Tatsachengrundlage erfolgen kann. 2Bei sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten informieren die betroffenen Sozialstationen unverzüglich die Geschäftsführung mit dem Ziel, gemeinsam mit der AG eine mögliche Krise bereits im Vorfeld abzuwenden.
(4)Referenten/Referentinnen
Zur Erfüllung der Aufgaben der AG stellen der Caritasverband und das Diakonische Werk jeweils die gleiche Anzahl von Referenten/Referentinnen zur Verfügung.
(5)Regionalgruppen
1Die sechs Regionalgruppen dienen dem Meinungsaustausch und der regionalen Zusammenarbeit. 2Die Regionalgruppen werden von den Vorsitzenden der Ökumenischen Sozialstationen und den entsprechenden Fachkräften gebildet. 3Unbeschadet der Einteilung in sechs Regionalgruppen ist eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit möglich.
4Die Regionalgruppen werden in der Regel von einem Referenten/einer Referentin koordiniert und tagen mindestens zweimal im Jahr.
(6)Fachgruppen
Fachgruppen werden insbesondere gebildet für
- Vorstände,
- Geschäftsführung/Verwaltungsleitung,
- Pflegedienstleitung,
- Beratungs- und Koordinierungsstellen,
- Pflegeergänzende Dienste.
1Die Anzahl der Fachgruppen orientiert sich an den Notwendigkeiten der Arbeitsstrukturen. 2In Frequenz und Inhalt orientieren sich die Tagungen grundsätzlich am Bedarf der Ökumenischen Sozialstationen. 3Ziele hierbei sind insbesondere:
- Sicherstellung von Kommunikation,
- Herstellung von Arbeitsstrukturen,
- Initiierung regionaler Projekte.
4Die Tagungen der Fachgruppen werden jeweils von einem Referenten/einer Referentin geleitet.
(7)Fachbereichstagungen
Fachbereichstagungen werden bei einem besonderen Bedarf im Rahmen der Fortbildung auf Anweisung der Leitenden Referentin/des Leitenden Referenten als Studientage organisiert.
(8)Projektgruppen
1Zu speziellen Fragestellungen kann vom Vorstand eine Projektgruppe eingesetzt werden. 2Diese erhält einen operationalisierten Auftrag mit zeitlicher Befristung. 3Die Zusammensetzung einer Projektgruppe orientiert sich ausschließlich an den für die Bearbeitung der Fragestellung notwendigen Qualifikationen.
#§ 5
Dienstleistungen
(1)Die AG bietet Fachberatung und/oder Fortbildung bzw. Besorgungsverträge insbesondere in folgenden Bereichen an:
- Sozial- und Arbeitsrecht,
- Qualitätsmanagement,
- Pflege und MDK-Begleitung,
- Betriebswirtschaft,
- Beratungsdienste,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Einzelberatung von Ökumenischen Sozialstationen und Krisenintervention.
(2)Die AG organisiert und begleitet Regionalgruppen, Fachgruppen, Fachbereichstagungen, Projektgruppen und Tagungen.
(3)Öffentlichkeitsarbeit und Fort- und Weiterbildung werden in Zusammenarbeit mit der Leitenden Referentin/dem Leitenden Referenten der AG von den jeweiligen Referaten der Spitzenverbände verantwortet.
#§ 6
Außenvertretung
1Die Arbeitsgemeinschaft wird durch den Vorstand vertreten. 2Soweit rechtsverbindliche Erklärungen notwendig sind, unterzeichnen beide Spitzenverbände gemeinsam.
#§ 7
Finanzierung der AG
1Die Arbeit der AG wird durch den Caritasverband, das Diakonische Werk, Entgelte und Umlagen finanziert. 2Die Höhe der Umlage, die von den Ökumenischen Sozialstationen zur Finanzierung der Arbeit der AG (Geschäftsführung, Saarländische Pflegegesellschaft, Ligakommission Pflege Rhld.-Pf., Gremienarbeit) erhoben wird, richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
#§ 8
Schlussbestimmungen
1Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Speyer. 2Dies gilt auch für evtl. 3Änderungen und Ergänzungen, die nur einvernehmlich erfolgen können und der Schriftform bedürfen.
4Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. 5Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 10. Januar 1997 außer Kraft.
Speyer, den 28. September 2005
Für den Caritasverband für die Diözese Speyer e. V.
Caritasdirektor Alfons Henrich
Caritasdirektor Alfons Henrich
Für das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz
Landespfarrer für Diakonie Gordon Emrich
Landespfarrer für Diakonie Gordon Emrich