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Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einerseits und dem Pfälzischen Evangelischen Verein für Innere Mission e.V. sowie dem Südwestdeutschen Gemeinschaftsverband Neustadt e.V. andererseits

vom 04. November 1994

(ABl. 1994 S. 184)

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I.

  1. 1Die Landeskirche und die Gemeinschaftsverbände gründen sich auf die Heilige Schrift als alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens. 2Gemeinsam glauben und bekennen sie Jesus Christus als den Herrn und das alleinige Haupt seiner Gemeinde. 3Von Jesus Christus wissen sie sich berufen und verpflichtet, … „die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“ (Barmer Erklärung VI.6.). 4Die Vereinbarungspartner erklären ihren festen Willen, diesen Auftrag in gegenseitiger Achtung und in vertrauensvoller Zusammenarbeit wahrzunehmen und so gemeinsam am Aufbau der Gemeinde Jesu mitzuwirken.
  2. 1Die Landeskirche anerkennt die Schwerpunkte „Gemeinschaftspflege und Evangelisation“ als besondere Aufgabenstellung der Gemeinschaftsverbände. 2Sie bejaht die daraus folgenden, speziellen Bedürfnisse, Lebensäußerungen und Aktivitäten der jeweils örtlichen Gemeinschaften, insbesondere: öffentliche Verkündigung des Wortes Gottes; gemeinsames Bibelstudium und Gebet; Praktizierung des allgemeinen Priestertums der Gläubigen; praktische Gemeinschaftspflege in allen Alters- und Sozialgruppen; Durchführung diakonischer Aufgaben; evangelistischer Dienst inner- und außerhalb der Landeskirche; Unterstützung und Förderung der äußeren Mission; Feier des Abendmahles nach Apostelgeschichte 2, 42.
  3. 1Die Gemeinschaftsverbände sind Mitglieder des Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverbandes e. V. 2Sie verstehen sich als Bewegung innerhalb der Landeskirche im Sinne eines freien Werkes. 3Sie gestalten ihre Arbeit in eigener Verantwortung. 4Als landeskirchliche Gemeinschaften erkennen sie die Ordnungen der Landeskirche an. 5Insbesondere gilt dies dort, wo Mitarbeiter der Gemeinschaften im Rahmen dieser Vereinbarung bei Aufgaben der Landeskirche unmittelbare Verantwortung übernehmen.
  4. 1Die Glieder der örtlichen Gemeinschaften sind in der Regel Mitglieder der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 2Sollten Mitglieder der Gemeinschaften aus der Landeskirche ausgetreten sein oder aus anderen Gründen nicht zu ihr gehören, sollen die örtlichen Gemeinschaften und ihre Verantwortlichen mit Liebe und Geduld darauf hinwirken, dass sie Mitglieder der evangelischen Kirche werden. 3Die Landeskirche anerkennt, dass die Gemeinschaften sich den Menschen, die nicht der Landeskirche angehören, geistlich-seelsorgerlich verpflichtet fühlen und dementsprechend handeln.
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II.

Um ein geschwisterliches Miteinander, insbesondere vor Ort zu ermöglichen, trifft die Landeskirche mit den Gemeinschaftsverbänden folgende Absprachen:
  1. Prediger
    1Gemeinschaftsprediger bedürfen für den Dienst der Verkündigung einer besonderen Zurüstung und Berufung, die von der Leitung des Gemeinschaftsverbandes verantwortet und ausgesprochen wird. 2Die Verbandsleitungen berufen nur Prediger, die einer evangelischen Kirche angehören.
    Der Landeskirchenrat und die Gemeinschaftsverbände halten es für sinnvoll und treten dafür ein, dass Prediger und Pfarrer/Pfarrerinnen Kontakt pflegen und etwa bei Dienstantritt miteinander in Verbindung treten.
    Der Landeskirchenrat begrüßt es, wenn die Prediger landeskirchlicher Gemeinschaften hin und wieder Gottesdienste in landeskirchlichen Gemeinden übernehmen.
    Im Rahmen der landeskirchlichen Ordnungen können Prediger ordiniert werden.
  2. Gottesdienst
    1Viele Glieder der landeskirchlichen Gemeinschaften gehören zu den treuen Gottesdienstbesuchern. 2Der bisherige Grundsatz, dass während der Gottesdienstzeiten am Sonntagvormittag keine Veranstaltungen der örtlichen Gemeinschaften stattfinden, gilt weiterhin. 3Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. 4Es bedarf dazu einer vorherigen Verständigung mit der betreffenden Kirchengemeinde.
  3. Feier des Heiligen Abendmahles
    Die Feier des Heiligen Abendmahles bildet ebenso wie die Wortverkündigung den Mittelpunkt des geistlichen Lebens der Gemeinde am Ort. Darum nehmen die Glieder der Gemeinschaften am Abendmahl der örtlichen Gemeinde teil.
    1Wo Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaften aufgrund von Apostelgeschichte 2, 42 gehalten werden, wollen sie damit die Abendmahlsgottesdienste der örtlichen Gemeinde weder ersetzen noch abwerten. 2Die Leitungen der Gemeinschaftsverbände tragen die Verantwortung für Verkündigung und Vollzug dieser Abendmahlsfeiern. 3Die gottesdienstliche Agende und das Bekenntnis der Landeskirche sollen dafür geistliche Orientierung geben.
  4. Amtshandlungen bei Mitgliedern der Landeskirche
    Bei der Frage der Amtshandlungen sind die örtlichen und regionalen Verhältnisse und Situationen zu berücksichtigen.
    1. 1Die Taufe ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landeskirche und begründet diese. 2Deshalb wird sie, von Ausnahmefällen abgesehen, in einem Gottesdienst der Kirchengemeinde vollzogen.
    2. 1Die Konfirmandenarbeit soll junge Menschen zum Glauben führen und ihren Glauben festigen, sie in ihre Gemeinde einführen und zur Mitarbeit in Kirche und Gemeinde ermutigen. 2Darum gehört die Konfirmandenarbeit zur Aufgabe der örtlichen Gemeinde.
    3. 1Trauungen und kirchliche Bestattungen sind Aufgabe des zuständigen Pfarrers/Pfarrerin. 2Wo dies erbeten wird, sollen der Gemeindepfarrer/die Gemeindepfarrerin und der Prediger bei diesen Kasualhandlungen nach vorheriger Absprache zusammenwirken.
    4. 1Von einer Landeskirche ordinierte Prediger können im Rahmen der landeskirchlichen Ordnungen Amtshandlungen übernehmen. 2Die landeskirchlichen Gemeinschaften stellen sicher, dass keine Amtshandlungen durch nicht ordinierte Prediger vorgenommen werden. 3Die Mitwirkung von nicht ordinierten Predigern bei Amtshandlungen ist davon unberührt.
  5. Kirchengemeinden und Gemeinschaften vor Ort bemühen sich, die Planung ihrer Veranstaltungen rechtzeitig miteinander abzustimmen.
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III.

  1. Besondere missionarische Herausforderungen
    1Die besondere Situation in Städten kann es nahe legen, dass im Rahmen einer Stadtmissionsarbeit/ Gemeinschaftsarbeit auch regelmäßige Sonntagsgottesdienste mit besonderer missionarischer Ausrichtung angeboten werden. 2Dadurch können Menschen, die der Kirche fern stehen und in den landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden neue geistliche Heimat gefunden haben, über diese auch wieder Heimat in der Kirche finden. 3In diesen oder anderen Gottesdiensten der Gemeinschaften können auch Taufen und andere Amtshandlungen (Trauungen und kirchliche Bestattungen) für Menschen, die Mitglieder der Landeskirche sind, stattfinden. 4Die Taufe wird nur vollzogen, wenn der Täufling oder seine Eltern die damit verbundene Mitgliedschaft in der Landeskirche bejahen. 5Eine Wiedertaufe findet nicht statt. 6Die Regelungen I, 4; II, 2 und II, 4.d dieser Vereinbarung gelten entsprechend.
  2. Wo solche missionarischen Herausforderungen bestehen, bedarf es entsprechender Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungspartnern, an denen die betreffenden Gemeinschaftsbezirke/Gemeinschaften und die Kirchenbezirke/Kirchengemeinden zu beteiligen sind.
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IV.

1Die Vereinbarungspartner sorgen dafür, dass die Verantwortlichen vor Ort den Verpflichtungen dieser Vereinbarung nachkommen. 2Auftretende Gegensätze werden mit dem Willen zur Einigung geklärt. 3Regelmäßige Gespräche werden verabredet.
Speyer, den 4. November 1994
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Pfälzischer Evangelischer Verein für Innere Mission e. V
Südwestdeutscher Gemeinschaftsverband Neustadt e. V.
Schramm
Kleemann
Völcker
Kirchenpräsident
Vorsitzender
Vorsitzender

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