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Richtlinien zur Durchführung des Gesetzes betreffend die Benutzung von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst (Kraftfahrzeug-Richtlinien)

in der Fassung vom 12. Oktober 1982

(ABl. 1982 S. 103 und 132), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom
12. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 199)

Auf Grund von § 13 des Gesetzes betreffend die Benützung von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst vom 28. Mai 1963 (ABl. S. 75), welches zuletzt durch Gesetz vom 9. Mai 1995 (ABl. S. 79) geändert wurde, hat der Landeskirchenrat beschlossen:
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I. Dienstkraftfahrzeuge

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Zu § 3

1. Dienstkraftfahrzeuge können für den landeskirchlichen Bedarf durch den Landeskirchenrat und für den Bedarf von Kirchengemeinden durch die Kirchengemeinden beschafft werden, wenn die erforderlichen Mittel in den Haushaltsplänen bereitgestellt sind.
2. Die Kosten der Beschaffung und des Betriebes eines Kraftfahrzeuges sind von der beschaffenden Stelle zu tragen. In den Haushaltsplänen sind die erforderlichen Mittel gesondert nachzuweisen.
3. Dienstkraftfahrzeuge dürfen zu Dienstfahrten nur benutzt werden, wenn dadurch Zeit oder Kosten erspart werden oder sonst ein dringendes dienstliches Interesse vorliegt. Ihre Benutzung muss zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Etwaige Mehrkosten gegenüber der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäftes oder zur erzielten Zeitersparnis stehen. Im Interesse der wirtschaftlichen Ausnutzung ist anzustreben, dass das Fahrzeug mehreren Amtsträgern zur Verfügung steht.
4. Privatfahrten dürfen mit Dienstkraftfahrzeugen grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Wo von dieser Regel aus dringenden Gründen abgewichen wird, ist dies im Fahrtenbuch besonders zu begründen. In diesem Falle sind von dem Benutzer die Kosten in Gestalt einer Kilometervergütung zu tragen, deren Höhe jeweils vom Landeskirchenrat festgesetzt wird. Daneben sind etwaige Auslagen für den Fahrer zu ersetzen.
5. Das Dienstkraftfahrzeug ist stets in betriebsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sofern ein Berufskraftfahrer vorhanden ist, sind kleinere Instandsetzungen und Handgriffe, die von einem Kraftfahrer üblicherweise verlangt werden, von diesem selbst auszuführen. Im übrigen sind Betriebsstörungen und Schäden sofort in geeigneter Weise zu beheben. Sind im Interesse einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Fahrzeuges mehrere Personen zur Benutzung berechtigt, so ist festzulegen, wem die Verantwortung für die Pflege und Instandhaltung des Fahrzeuges obliegt. In diesem Falle muss sichergestellt sein, dass bei Benutzung des Fahrzeuges durch Dritte etwa während einer Fahrt auftretende Mängel und Schäden rechtzeitig vor Antritt einer neuen Fahrt behoben werden.
6. Für jedes Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch nach dem im Amtsblatt 1956 S. 39 angegebenen Muster zu führen.
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II. Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge

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Zu § 4

  1. Die Besonderheit des kirchlichen Dienstes macht es unter Umständen notwendig, auch dort ein dienstliches Bedürfnis für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges anzuerkennen, wo im öffentlichen Dienst wegen des Umfanges der Dienstgeschäfte in der Regel kein Kraftfahrzeug anerkannt werden kann. Diese Besonderheit macht auch eine Abweichung hinsichtlich der Finanzierung der Fahrzeugbeschaffung und des Ersatzes der Fahrkosten von den im öffentlichen Dienst üblichen Regelungen notwendig.
  2. Zu dem Personenkreis, dem die Beschaffung und Haltung eines Kraftwagens anerkannt werden kann, gehören insbesondere
    1. Dekane,
    2. Geistliche, die an regelmäßig zurückzulegenden vergütungsfähigen Dienstfahrten jährlich mindestens 3000 km nachweisen können.
    3. Schwerbeschädigte (ab 50 v.H. der Erwerbsminderung) und Körperbehinderte, wenn der Landeskirchenrat die Kraftfahrzeughaltung im Interesse des Dienstes als notwendig anerkannt hat,
    4. Inhaber gesamtkirchlicher Aufträge.
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III. Privateigene Kraftfahrzeuge

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Zu § 5

Alle nicht nach § 4 dieses Gesetzes anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuge sind mit Ausnahme der Dienstkraftfahrzeuge privateigene Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
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IV. Kilometervergütung und Kostenträger

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Zu § 6

  1. Als Dienstfahrten sind – für anerkannt privateigene und privateigene Kraftfahrzeuge und für Fahrräder – vergütungsfähig
    1. durch den Landeskirchenrat:
      Fahrten
      aa)
      in Ausübung eines landeskirchlichen Auftrages (z. B. Landesjugendpfarrer)
      bb)
      bei Krankheits- und Urlaubsvertretungen sowie bei nebenamtlichen Versehungen und Verwesungen (ABl. 1966 S. 91)
      cc)
      des Dekans im Interesse des Kirchenbezirkes
      dd)
      zur nebenamtlichen Erteilung von Religionsunterricht, sofern nicht andere Stellen gesetzlich zur Erstattung verpflichtet sind
      ee)
      der Empfänger von Trennungsentschädigung zum Besuch ihrer Familien (Familienheimfahrten).
    2. durch das Dekanat (Dekanatskasse):
      Fahrten
      aa)
      nach getrennt liegenden Außenorten im Bereich des Pfarramtes zu Gottesdiensten, Religionsunterricht, Konfirmanden- und Präparandenunterricht, zu Kasualien, Seelsorgebesuchen, Gemeindeveranstaltungen und Sitzungen
      bb)
      in Erfüllung übergemeindlicher Aufträge auf Dekanatsebene (z. B. als Dekanatsjugendpfarrer)
      cc)
      zu Dekanatskonventen
      dd)
      im Auftrag des Dekans und im besonderen Interesse des Kirchenbezirkes.
    3. durch die Gesamtkirchengemeinde:
      Fahrten im Auftrag der Gesamtkirchengemeinde. Regelmäßig wiederkehrende Fahrten bedürfen der Zustimmung der Gesamtkirchenverwaltung. Bei Sonderfahrten im Einzelfall entscheidet der Vorsitzende der Gesamtkirchenverwaltung.
    4. durch die Kirchengemeinde:
      Fahrten
      aa)
      am Dienstort, wenn die Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung zur Durchführung des Dienstes vom Presbyterium wegen der Ausdehnung des Pfarrbezirks beschlussmäßig anerkannt wird
      bb)
      im besonderen Interesse der Kirchengemeinde (z. B. bei Kirchenneubau, Kircheninstandsetzung, Orgelbeschaffung, Glockenbeschaffung) im Rahmen der hierfür im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel
      cc)
      zu seelsorgerlichen Zwecken nach Orten außerhalb der Pfarrei in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn das Presbyterium die Vergütung dieser Fahrten genehmigt hat.
    5. durch die einberufende Stelle:
      sonstige notwendige Fahrten (z. B. zu Religionspädagogischen Konferenzen, Dienstbesprechungen, Vertretertagungen der Werke).
  2. Die Fahrkostenvergütung kann jeweils nur von einem Kostenträger geleistet werden.
  3. Die Fahrtkostenvergütung für Dienstfahrten beträgt pro km bei Benutzung eines
    1. Kraftfahrzeuges 38 Cent
    2. zweirädigen Kraftfahrzeugs, versicherungspflichtigen E-Bikes oder versicherungspflichtigen Pedelecs 18 Cent
    3. eines Fahrrads, eines nicht versicherungspflichtigen E-Bikes oder eines nicht versicherungspflichtigen Pedelecs 15 Cent.
    Diese Sätze gelten für eine dienstliche Fahrleistung bis zu 10.000 km im Kalenderjahr. Für die darüber hinausgehende Jahresfahrleistung beschränkt sich die Fahrtkostenvergütung auf die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Landesreisekostengesetz (LRKG) bestimmten Beträge. § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz bleibt unberührt.
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V. Pauschalierte Fahrkostenvergütung

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Zu § 7

  1. Die Fahrkostenvergütung ist zu pauschalieren
    für die vom Dekanat nach Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa dieser Richtlinien zu vergütenden Dienstfahrten. Die Berechnung der Pauschalvergütung erfolgt auf Grund der jeweils zu Anfang eines Schuljahres von den Geistlichen zu meldenden regelmäßigen Dienstfahrten zu den zum Seelsorgebezirk gehörenden Außenorten. Der Berechnung der Pauschalvergütung sind die jeweils maßgebenden Kilometersätze zu Grunde zu legen. Die Pauschalvergütung wird monatlich im Voraus mit den Dienstbezügen gezahlt. Sie wird nicht während der Zeit des zustehenden Jahresurlaubs gewährt. Im Falle der Nichtausübung des Außendienstes (durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen) mit mehr als einmonatiger Dauer wird die Zahlung der Pauschalvergütung mit Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintrat, eingestellt. Die Pauschalvergütung wird wieder gewährt ab dem 1. des Monats, der auf die Wiederaufnahme des Außendienstes folgt.
    Die Zahlung der Außendienstvergütung unterbleibt bei einem Stellenwechsel für den Aufzugsmonat, wenn der Aufzug nach dem 15. eines Monats erfolgt. Bei einem Aufzug bis zum 15. eines Monats wird die Außendienstvergütung für den Monat des Aufzuges in voller Höhe gezahlt. 10 Das gilt auch, wenn durch die Änderung des Dienstes eine Neuberechnung der Außendienstvergütung erforderlich wird.“
  2. Die Fahrtkostenvergütung kann pauschaliert werden
    a) durch die Gesamtkirchengemeinde
    für die nach Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c
    b) durch die Kirchengemeinde
    für die nach Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
    dieser Richtlinien vergütungsfähigen regelmäßigen Dienstfahrten. Für die Festsetzung des Pauschalbetrages hat die Gesamtkirchenvertretung oder das Presbyterium den Umfang der notwendigen Fahrten sorgfältig zu veranschlagen und danach dessen Höhe zu bestimmen. Ebenso ist die Art der Zahlung (monatlich, vierteljährlich usw.) festzulegen. Für Zeiten der Dienstunfähigkeit ist entsprechend Nummer 1 zu verfahren. Der Beschluss der Gesamtkirchenvertretung oder des Presbyteriums über die Zahlung der Pauschalentschädigung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. In dem Genehmigungsantrag ist die Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung näher zu begründen und die Grundlage für die Bemessung der Pauschale darzulegen.
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VI. Darlehen zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen

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Zu § 9

  1. Der Landeskirchenrat gewährt, im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel, Haltern von anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ein landeskirchliches Darlehen. Dieses Darlehen wird gewährt
    1. zu 5 % Zins jährlich bis zu 7.500 Euro, wenn die vergütungsfähigen Dienstfahrten jährlich mehr als 3000 km betragen;
    2. dieses Darlehen wird zinslos gewährt, sobald die Schuld 2.600 Euro nicht mehr übersteigt.
    Handelt es sich nicht um ein anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug, so kann zur Beschaffung ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen bis zu 5.000 Euro gewährt werden, sofern das Kraftfahrzeug auch dienstlich benutzt wird.
  2. Sofern bei einem Antrag auf Gewährung eines Kraftfahrzeugdarlehens ein früher gewährtes Kraftfahrzeugdarlehen noch nicht völlig getilgt ist, verringert sich der Höchstbetrag um den noch bestehenden Darlehensrest.
  3. Sind bei einem Halter eines anerkannt privateigenen Kraftfahrzeuges die Voraussetzungen zur Anerkennung weggefallen, so ist ab dem 1. des Monats, der auf das den Wegfall verursachende Ereignis folgt, der Darlehensrest mit 5 % zu verzinsen.
  4. Wird das Kraftfahrzeug später anerkannt, so entfällt die Zinszahlung ab dem 1. des Monats, der auf die Anerkennung folgt, sofern die Restschuld 5000,00 DM nicht mehr übersteigt.
  5. Das Kraftfahrzeugdarlehen ist spätestens innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen.
  6. Die Tilgung beginnt spätestens am 1. des übernächsten Monats nach der Auszahlung des Darlehens.
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VII.

– gestrichen –
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VIII. Fahrtenbuchführung

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Zu § 11

  1. Ein Fahrtenbuch ist zu führen
    1. von den Dekanen für die Dienstfahrten, die sie in ihrer Eigenschaft als Dekan zurückgelegt haben
    2. von Inhabern gesamtkirchlicher Aufträge
    3. von den Geistlichen, die gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt benötigen.
  2. Die laufende Fortschreibung der Kilometerstände und der Nachweis von Privatfahrten sind nicht erforderlich.
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IX. Meldung von Kraftfahrzeug-Unfällen

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Zu § 12

  1. Ein Kraftfahrzeugunfall ist dem Landeskirchenrat unverzüglich nach dem veröffentlichten Muster zu melden. Die Unfallmeldung an die Versicherung bleibt davon unberührt.
  2. Auf das Gesetz betreffend Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den kirchlichen Dienstherrn vom 13. November 1962 (ABl. 1962 S. 171) wird hingewiesen. Verzichterklärungen gegenüber dem Unfallgegner dürfen deshalb in keinem Falle abgegeben werden. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, behält sich der Landeskirchenrat einen Regressanspruch vor.
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X. Schlussbestimmungen

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Zu § 13

  1. Auf die ab 1. Januar 1962 zu gewährenden Leistungen wird die ab diesem Zeitpunkt gezahlte Stellenzulage angerechnet.
  2. Über die verwaltungsmäßige Durchführung des Gesetzes betreffend die Benutzung von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst vom 28. Mai 1963 und dieser Richtlinien ergeht ein besonderer Erlass.