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Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG)

vom 12. Oktober 1995

(ABl. 1996 S. 279)

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§ 1

(1)Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2)1Für Minderjährige unter 14 Jahren können die Personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. 2Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
(3)1Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. 2Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfasst.
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§ 2

(1)Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)1Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muss eindeutig bezeichnet sein. 2Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(3)1Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. 3Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. 4Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5Der Standesbeamte soll den Erklärenden bei der Aufnahme der Niederschrift nach dem Taufort der austretenden Person befragen. 6Die Angabe ist freiwillig. 7Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
(4)Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.
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§ 3

(1)Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
(2)Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
(3)Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBL. S. 59, BS 222-31) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 4

(1)1Der Standesbeamte hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2)Der Standesbeamte unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft, die Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer verwaltet, unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.
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§ 5

Für die Amtshandlungen nach den §§ 2 und 4 werden Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz erhoben.
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§ 6

Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das Personenstands- und Meldewesen zuständigen Ministerium.
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§ 7

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

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