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Gewährung von Reisekosten und Verdienstausfall an Mitglieder der Landessynode

vom 5. Mai 1997

(ABl. 1997 S. 64), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 15. Dezember 2016 (ABl. 2016 S. 111)

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Die Kirchenregierung hat aufgrund von § 37 Satz 2 der Geschäftsordnung für die Landessynode die Richtlinien für die Gewährung von Reisekosten und Verdienstausfall an Mitglieder der Landessynode vom 10. Dezember 1973 (ABl. S. 332), zuletzt geändert am 20. Juni 1995 (ABl. S. 106), in ihrer Sitzung vom 24. April 1997 wie folgt neu gefasst:
1.
Allgemeines
1.1
Die Mitglieder der Landessynode erhalten von der Landeskirche bei der Teilnahme an Sitzungen der Synode, ihrer Ausschüsse, des Präsidiums, der Kirchenregierung und bei Wahrnehmung besonderer Aufgaben Fahrtkostenentschädigung, Tagegeld, Übernachtungsgeld und Verdienstausfall nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2.
Fahrtkostenentschädigung
2.1
Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel.
2.2
Werden Kraftfahrzeuge benutzt, sind die gleichen Vergütungssätze erstattungsfähig, die an landeskirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Benutzung anerkannter privateigener Kraftfahrzeuge gezahlt werden.
3.
Tagegeld und Übernachtungsgeld
3.1
Tagegeld und Übernachtungsgeld werden entsprechend den Bestimmungen des Reisekostenrechts des Landes Rheinland-Pfalz gewährt.
4.
Verdienstausfall
4.1
Verdienstausfall wird auf Antrag in Höhe von bis zu 123 Euro je Sitzungstag an den Wochentagen Montag bis Freitag erstattet. Der Nachweis wird durch schriftliche Erklärung unter Versicherung der Richtigkeit erbracht.
4.2
Einem Verdienstausfall stehen andere vermögenswerte Nachteile gleich.
4.3
Nicht erwerbstätige Mitglieder der Landessynode erhalten auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 26 Euro je Sitzungstag. Die Nichterwerbstätigenpauschale wird nicht gewährt Personen, die Alterseinkünfte als Rentnerinnen oder Rentner sowie als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandbeamte beziehen.
5.
Synodale Mitglieder der Kirchenregierung
5.1
Synodale Mitglieder erhalten bei Sitzungen der Kirchenregierung außerhalb der Tagungen der Landessynode an Stelle von Tagegeld ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 Euro je Sitzungstag, wenn ihnen nicht von Amts wegen unentgeltliche Verpflegung gewährt wird.
6.
Inkrafttreten
6.1
Diese Richtlinien treten am 15. Juni 1997 in Kraft.
6.2
Zum gleichen Zeitpunkt werden die bisherigen Richtlinien aufgehoben.