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Gesetz über die Umzugskostenvergütung für Geistliche

vom 20. Januar 2006

(ABl. 2006 S. 26), geändert am 27. Mai 2011 (ABl. 2011 Seite 46),
Berichtigung (ABl. 2011 Seite 53)

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I. Allgemeines

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§ 1

Dieses Gesetz gilt für die im Dienstverhältnis der Landeskirche stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, Geistlichen mit bestandener Zweiter Theologischer Prüfung und Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten und ihre Hinterbliebenen.
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§ 2

Umzugskostenvergütung und Beihilfen anlässlich eines Umzuges werden in angemessenem Umfang nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gewährt. Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird Umzugskostenvergütung in voller Höhe gewährt.
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§ 3

( 1 ) Bei Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden die für Beamtinnen und Beamte des Landes Rheinland-Pfalz jeweils für die Umzugskostenvergütung geltenden Vorschriften angewendet.
( 2 ) Die §§ 8 und 9 des Landesumzugskostengesetzes Rheinland-Pfalz (LUKG) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Auslagen nach diesen Bestimmungen nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet werden können.
( 3 ) § 10 LUKG findet keine Anwendung.
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§ 4

( 1 ) Umzugskostenvergütung wird auch für den Bezug einer Mietwohnung gewährt, wenn der Umzug vom Landeskirchenrat angeordnet oder genehmigt worden ist.
( 2 ) Umzugskostenvergütung wird ferner gewährt, wenn eine Mietwohnung aus Gründen, die die Mieterin oder der Mieter nicht zu vertreten hat, geräumt werden muss und der Bezug einer anderen Wohnung mit Zustimmung des Landeskirchenrates erfolgt.
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§ 5

Wird die Notwendigkeit zum Bezug einer vorläufigen Wohnung vorher vom Landeskirchenrat schriftlich anerkannt, wird Umzugskostenvergütung für den Bezug der vorläufigen und den Bezug der endgültigen Wohnung gewährt.
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§ 6

Wenn eine Pfarrwohnung oder Dienstwohnung bezogen wird, für deren Bereitstellung eine kirchliche Körperschaft oder eine andere Stelle verpflichtet ist, wird Umzugskostenvergütung insoweit nicht gewährt, als die kirchliche Körperschaft oder andere Stelle für die Ausstattung der Wohnung zu sorgen hat.
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§ 7

( 1 ) Bei Räumung einer Pfarr- oder Dienstwohnung innerhalb von vier Monaten nach Versetzung in den Ruhestand oder nach dem Tod einer oder eines Geistlichen oder nach anderer Beendigung des Dienstverhältnisses wird Umzugskostenvergütung gewährt.
( 2 ) Wird das Dienstverhältnis durch den Spruch eines Disziplinargerichts beendet, kann der Landeskirchenrat Umzugskostenzusage erteilen. Die Umzugskostenvergütung darf drei Viertel der erstattungsfähigen Kosten nicht übersteigen.
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§ 7 a

Umzugskostenvergütung wird auch gewährt, wenn der Pfarrerin oder dem Pfarrer
  1. durch die zuständige Kirchengemeinde aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Pfarrbesoldungsgesetzes eine andere als die bisherige Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt wird oder
  2. aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes keine Pfarrwohnung mehr zur Verfügung gestellt wird,
ohne dass damit ein Stellenwechsel verbunden ist. Die Umzugskostenvergütung wird der Landeskirche von der Kirchengemeinde erstattet.
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§ 8

( 1 ) Liegen bei einem Umzug die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht vor, kann der Landeskirchenrat zur Vermeidung von Härte eine Beihilfe gewähren.
( 2 ) Die Beihilfe darf drei Viertel der in diesem Gesetz jeweils festgesetzten Höchstgrenze der finanziellen Leistungen nicht übersteigen und muss vorher zugesagt sein.
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§ 9

( 1 ) Umzugskostenvergütung und Beihilfen anlässlich eines Umzuges werden nach Beendigung des Umzuges gewährt.
( 2 ) Sie müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung des Umzuges.
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§ 9 a

( 1 ) Wer einen Umzug in eigener Regie durchführt, erhält für die Beförderungsauslagen ohne Nachweis eine Pauschvergütung, die durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt wird.
( 2 ) Ungeachtet des Absatzes 1 werden bei entsprechendem Nachweis Auslagen für das Befördern von Umzugsgut nach § 6 LUKG nur erstattet bis zu Höchstbeträgen, die durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt werden.
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II. Umzugskostenvergütung für Pfarrerinnen und Pfarrer

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§ 10

Der volle Betrag der erstattungsfähigen Umzugskosten wird der Pfarrerin und dem Pfarrer vergütet, wenn sie oder er vom Aufzugstage an mindestens fünf Jahre auf ihrer oder seiner bisherigen Stelle verblieben war. Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer vom Aufzugstage an weniger als fünf Jahre auf ihrer oder seiner bisherigen Stelle verblieben, so können ihr oder ihm nur in begründeten Ausnahmefällen Umzugskosten vergütet werden.
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§ 11

– gestrichen –
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III. Umzugskostenvergütung für Geistliche
mit bestandener Zweiter Theologischer Prüfung

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§ 12

Umzugskostenvergütung wird gewährt, wenn der Umzug wegen notwendiger anderweitiger dienstlicher Verwendung angeordnet wurde. Die Berechtigten erhalten als Umzugskostenvergütung eine Pauschvergütung, die durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt wird.
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IV. Umzugskostenvergütung für Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten

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§ 13

( 1 ) Verheirateten Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten und ledigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten mit eigenem Hausstand wird Umzugskostenvergütung gewährt
  1. aus Anlass der Einberufung in den Vorbereitungsdienst und
  2. während des Vorbereitungsdienstes, wenn die Ausbildung den Umzug unumgänglich erfordert hat.
( 2 ) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn die Umzugskostenzusage vom Landeskirchenrat schriftlich erteilt wird.
( 3 ) Die Berechtigten erhalten als Umzugskostenvergütung eine Pauschvergütung, die durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt wird.
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§ 14

( 1 ) Ledigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten ohne eigenen Hausstand kann eine Beihilfe anlässlich eines Umzuges gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen.
( 2 ) Die Beihilfe darf nicht höher sein als die Beförderungskosten, die für das vor dem Umzug vorhandene Umzugsgut entstanden sind.
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V. Schlussvorschriften

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§ 14 a

Schwerbehinderte i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX erhalten auf Antrag als Ausgleich für ihren zusätzlichen Bedarf erhöhte Umzugskostenvergütung, die durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt wird.
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§ 15

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 16

Maßgebend für die Gewährung der Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz ist der Zeitpunkt, an dem der Umzug durchgeführt worden ist.
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§ 17

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1972 in Kraft.1#

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1 ↑ Das Gesetz ist am 1. Juni 1972 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für Geistliche vom 19. November 2005 ist am 23. Dezember 2005 im Amtsblatt erschienen. Es ist nach § 78 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenverfassung 14 Tage nach dem Erscheinen im kirchlichen Amtsblatt in Kraft getreten.