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Vereinbarung vom 27. Dezember 1974
über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen
evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Rheinland-Pfalz

vom 27. Dezember 1974

(ABl. 1975 S. 270), geändert ab 1. August 1979 durch Erlass vom 12. März 1980
(ABl. 1980 S. 75)

Zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Kultusministerium, 55 116 Mainz, einerseits und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung
der Evangelischen Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung
der Pfälzischen Landeskirche, vertreten durch den Landeskirchenrat – in folgendem Kirchen genannt – andererseits.
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§ 1

( 1 ) Die Vertragsschließenden gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den Schulen im Lande Rheinland-Pfalz zu gewährleisten.
( 2 ) Die Kirchen können für alle Schularten persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Land anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion zur Erteilung von nebenamtlichem und nebenberuflichem Religionsunterricht im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen.
( 3 ) Die Beschäftigung von Geistlichen, Religionslehrern (Katecheten) und sonstigen Lehrpersonen, die nicht von Abs. 2 erfasst werden, bleibt unberührt. Das gilt insbesondere für die Beschäftigung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes oder aufgrund der mit Wirkung vom 01.04.1964 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und den Kirchen über die Gestellung von Religionslehrern (Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus 1964, Seite 199 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
( 4 ) Für Geistliche, die ein kirchliches Amt innehaben, gilt aufgrund ihres kirchlichen Amtes die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichts gemäß Art. 20 Abs. 3 des Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 (GVBI. S. 173).
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§ 2

( 1 ) Die zuständige Schulbehörde teilt der zuständigen kirchlichen Behörde rechtzeitig den durch hauptberuflich tätige Lehrpersonen nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Die zuständige kirchliche Behörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde, falls nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht oder nicht in vollem Umfang erteilt wird oder voraussichtlich erteilt werden kann.
( 2 ) Kann die Kirche eine Lehrperson zur Verfügung stellen, so vereinbaren die zuständige Schulbehörde und die zuständige kirchliche Behörde die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer des Einsatzes.
( 3 ) Die zuständige kirchliche Behörde benennt der Schulaufsichtsbehörde unter Verwendung eines Personalbogens (siehe Anlage 1) die für die Erteilung des Religionsunterrichtes vorgesehenen Lehrpersonen.
( 4 ) Über den Einsatz der Lehrpersonen, die für die Erteilung des Religionsunterrichtes benannt sind, erhalten diese sowie die zuständige kirchliche Behörde (Abs. 2) von der Schulaufsichtsbehörde eine Mitteilung.
( 5 ) Die zuständigen kirchlichen Behörden werden dafür Sorge tragen, dass die Lehrpersonen den übernommenen Religionsunterricht ordnungsgemäß erteilen.
( 6 ) Die Schulleiter berücksichtigen in angemessener Weise rechtzeitig vor Festlegung des Stundenplanes die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.
( 7 ) Ist die Lehrperson für kurze Zeit an der Erteilung des Unterrichtes verhindert, wird die Schulleitung für Vertretung sorgen. Bei längerer Verhinderung wird sich die kirchliche Behörde um Ersatz bemühen. Dabei soll nach Möglichkeit der planinülüge Religionsunterricht erteilt werden.
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§ 3

( 1 ) Das Gestellungsverhältnis endet
  1. mit Ablauf der Zeit, für die es vereinbart ist; es kann von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde verkürzt oder verlängert werden;
  2. soweit Vergütung erfolgt durch Kündigung seitens der Schulaufsichtsbehörde oder der zuständigen kirchlichen Behörde, wenn es unbefristet vereinbart ist; die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres;
  3. bei anderweitigem Einsatz der Lehrperson im kirchlichen Bereich, der den Einsatz an der Schule unmöglich macht; für diesen Fall wird sich die zuständige kirchliche Behörde um Ersatz bemühen;
  4. mit Beendigung des kirchlichen Amtes;
  5. bei Wegfall der kirchlichen Bevollmächtigung;
  6. mit Ablauf dieser Vereinbarung.
( 2 ) Die Schulaufsichtsbehörde kann von der zuständigen kirchlichen Behörde jederzeit nach Anhörung der Lehrperson deren Abberufung verlangen, wenn sich aus ihrer Person, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben.
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§ 4

( 1 ) Die Lehrpersonen treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Rheinland-Pfalz. Die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrpersonen bleiben unberührt.
( 2 ) Die Lehrpersonen haben im Rahmen ihrer Gestellung als Religionslehrer die gleichen Rechte und Pflichten wie eine entsprechende Lehrperson des Landes. Sie unterstehen der staatlichen Schulaufsicht.
( 3 ) Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Vorschriften der Schulordnungen, Konferenzordnungen und sonstigen Dienstordnungen zu beachten. Auf dringende seelsorgerische Verpflichtungen ist Rücksicht zu nehmen.
( 4 ) Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme an den Gesamt-, Klassen- und Stufenkonferenzen berechtigt. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn es sich um Angelegenheiten der religiösen Unterweisung und Erziehung handelt.
( 5 ) Die gesetzlichen Regelungen über Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG) und über Unfallversicherungsschutz (§ 539 Abs. 2 RVO) gelten auch für die im Rahmen dieser Vereinbarung tätigen Lehrpersonen.
( 6 ) § 47 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundesseuchengesetz) vom 18.01.1961 (BGBl. I S. 1012) gilt auch für die gestellten Lehrpersonen. Die Termine der von dem Gesundheitsamt durchzuführenden Wiederholungsuntersuchungen müssen den gestellten Lehrpersonen vom Schulleiter mitgeteilt werden. Hinsichtlich der Untersuchungsgebühren sind die gestellten Lehrpersonen den staatlichen gleichgestellt.
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§ 5

( 1 ) Soweit Pfarrer, Pfarrverwalter und Hilfsgeistliche an Grund-, Haupt- und Volksschulen Religionsunterricht erteilen, wird dieser bis zu vier Wochenstunden nicht vergütet.
( 2 ) Für den übrigen von den gestellten Lehrpersonen erteilten Unterricht erstattet das Land der Kirche die Vergütung, die diesen Lehrpersonen nach den jeweils geltenden Regelungen über die Vergütung des nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterrichts an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz zustehen würde.
( 3 ) Reisekosten, Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung erstattet das Land pauschal in der Höhe von 2 % der aufgrund von § 5 Ziff. 2 ermittelten Beträge.
( 4 ) Das Land erstattet die Beträge gem. Abs. 2 und 3 ohne Steuerabzug vierteljährlich an die von den Kirchen benannten Kassen.
( 5 ) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den zuständigen kirchlichen Behörden.
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§ 6

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1975 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 5 Abs. 3 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Entgegenstehende Vereinbarungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
( 2 ) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 7

Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragsschließenden Landeskirchen und im Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
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Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3 der Vereinbarung)
Muster zu § 2 Abs. 3 der Vereinbarung

I. PERSONALANGABEN
Name: Vorname:
Geburtstag: Geburtsort:
Kirchl. Amts- oder Dienstbezeichnung:
Kirchl. Dienststelle:
Wohnort: Straße:
II. BERUFSAUSBILDUNG (ART DER AUSBILDUNG UND PRÜFUNG)