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Gesetz über die befristete Aussetzung des Versorgungsabschlags nach dem Beamtenversorgungsgesetz

vom 14. Mai 1998

(ABl. 1998 S. 74), geändert durch vorläufiges Gesetz vom 14. Dezember 2000 (ABl. 2001 S. 5) bestätigt durch Gesetz vom 18. Mai 2001 (ABl. 2001 S. 57)

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§ 1

( 1 ) § 85 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes i.d.F. des Artikels 4 Nr. 14 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) ist auf Pfarrerinnen und Pfarrer sowie auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte und auf ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Minderung des Ruhegehalts für diejenigen unterbleibt, die die maßgebliche Antragsaltersgrenze nach § 67 des Pfarrerdienstgesetzes vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1997 (ABl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 59 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 erreichen.
(2) Bei Erreichen der Antragsaltersgrenze nach dem Landesbeamtengesetz
Rheinland-Pfalz
beträgt der Vomhundertsatz
der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 1998
0,0,
nach dem 31. Dezember 1997
0,0,
nach dem 31. Dezember 1998
0,0,
nach dem 31. Dezember 1999
0,0,
nach dem 31. Dezember 2000
0,0,
nach dem 31. Dezember 2001
3,0,
nach dem 31. Dezember 2002
3,6.
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§ 2

Die Regelung über die befristete Aussetzung des Versorgungsabschlages nach § 1 gilt entsprechend für Personen, die vor Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, soweit das Beamtenversorgungsgesetz keine günstigeren Regelungen vorsieht.
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§ 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.1#

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1 ↑ Das Inkrafttreten der geänderten Fassung ergibt sich aus dem Änderungsgesetz.