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Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der nicht wiedergewählten Mitglieder des Landeskirchenrats

vom 12. November 1975

(ABl. 1975 S. 278)

Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung der Pfälzischen Landeskirche vom 24. April 1975 (ABl. S. 210) folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

(1)1Ein nicht wiedergewähltes geistliches Mitglied des Landeskirchenrats hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Übertragung eines Pfarramtes, wenn seine Amtszeit vorher abgelaufen war. 2Es ist zur Übernahme eines Pfarramtes verpflichtet, wenn seine Amtszeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgelaufen war. 3Es hat das Recht, sich selbst um eine Pfarrstelle zu bewerben. 4Ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtszeit eine Berufung auf Grund einer Bewerbung nicht erfolgt, so muss das zur Übernahme eines Pfarramtes verpflichtete Mitglied einer Berufung durch die Kirchenregierung nachkommen. 5Dem nicht wiedergewählten geistlichen Mitglied kann mit seiner Zustimmung auch ein anderer Dienst übertragen werden.
(2)Im übrigen finden auch auf die nicht wiedergewählten Mitglieder des Landeskirchenrats die für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
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§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1975 in Kraft.

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