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Durchführungsbestimmungen für die Übernahme in das Dienstverhältnis auf Probe

vom 30. Oktober 1997

(ABl. 1997 S. 180)

Aufgrund des § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Kandidaten für den Pfarrdienst und der Pfarrer im Probedienst i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1995 (ABl. S. 77), erlässt die Kirchenregierung nachfolgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Die Kirchenregierung wählt unter den Antragstellerinnen und Antragstellern die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach Durchführung eines Vorstellungsgespräches aus.
( 2 ) Die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber werden in eine Bewerberliste aufgenommen.
( 3 ) 1Die nicht geeigneten Bewerberinnen und Bewerber werden abgelehnt. 2Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist die Ablehnung schriftlich zu begründen.
( 4 ) 1Die Entscheidung über einen Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Übernahme in das Dienstverhältnis auf Probe steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kirchenregierung. 2Bewerberinnen und Bewerber haben weder durch das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung noch durch die Aufnahme oder die festgelegte Reihenfolge auf der Bewerberliste einen Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis auf Probe.
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§ 2
Vorstellungsgespräch

( 1 ) 1Das Vorstellungsgespräch wird mit den Bewerberinnen und Bewerbern durch einen Vorstellungsausschuss geführt. 2Dem Vorstellungsausschuss gehören Mitglieder des Landeskirchenrates und synodale Mitglieder der Kirchenregierung an.
( 2 ) Der Vorstellungsausschuss bildet sich ein Urteil über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber.
( 3 ) 1Der Vorstellungsausschuss gibt eine Bewertung über die Bewerberinnen und Bewerber ab. 2Für die Bewertung wird eine Punktestaffel angewandt, die der Punktestaffel in der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung entspricht.
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§ 3
Bewerberliste und Übernahmeverfahren

( 1 ) Die Kirchenregierung stellt fest, wie viele Bewerberinnen und Bewerber zu den jeweiligen Übernahmeterminen in ein Dienstverhältnis auf Probe übernommen werden können.
( 2 ) 1Die Kirchenregierung trifft die Entscheidung über die Übernahme in das Dienstverhältnis auf Probe aufgrund der Bewerberliste. 2Maßgeblich für die Auswahl soll die durch die Bewerberliste vorgegebene Reihenfolge sein, in besonderen Fällen kann von der Reihenfolge auf der Bewerberliste abgewichen werden.
( 3 ) 1Die Reihenfolge auf der Bewerberliste ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung sowie des Vorstellungsgespräches. 2Dabei werden die Ergebnisse aus der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung mit je zwei Fünftel und aus dem Vorstellungsgespräch mit einem Fünftel bewertet.
( 4 ) 1Bei Punktgleichheit auf der Bewerberliste gibt das Ergebnis aus dem Vorstellungsgespräch den Ausschlag. 2Liegt auch bei dem Ergebnis aus dem Vorstellungsgespräch Punktgleichheit vor, entscheidet über die Reihenfolge das Los.
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§ 4
Wiederaufnahme in die Bewerberliste

( 1 ) 1Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in das Dienstverhältnis auf Probe übernommen wurden, wird mitgeteilt, welchen Platz sie auf der Bewerberliste hatten. 2Sie können einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Bewerberliste stellen. 3Der Antrag muss spätestens 3 Monate vor einem Übernahmetermin im Landeskirchenrat eingegangen sein.
( 2 ) Einzelne Bewerberinnen und Bewerber auf der Bewerberliste können vor der Übernahmeentscheidung nochmals zu einem Vorstellungsgespräch geladen und neu bewertet werden, sofern besondere Gründe vorliegen.
( 3 ) 1Ein Antrag auf Wiederaufnahme in die Bewerberliste kann höchstens dreimal gestellt werden. 2Die Anträge müssen nicht vor dem jeweils nächsten Übernahmetermin gestellt werden, aber innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. 3Ausnahmen können zugelassen werden, sofern eine zusätzliche Ausbildung erfolgreich durchgeführt wurde.
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§ 5
Weiterführung der Bewerberliste

Bewerberinnen und Bewerber der nachfolgenden Übernahmetermine werden entsprechend ihrer Bewertung nach § 3 Abs. 3 in die Reihenfolge der Bewerberliste aufgenommen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER