.Vollzug des Pfarrerdienstgesetzes;
Vollzug des Pfarrerdienstgesetzes;
hier Annahme von Geschenken durch Pfarrer
Bekanntmachung vom 12. November 1987
(ABl. 1987 S. 178), geändert durch Richtlinie vom 4. September 2001 (ABl. 2001 S. 191)
# 1 Der Landeskirchenrat hat die Bestimmungen zur Annahme von Geschenken neu gefasst:
- Pfarrer dürfen Geschenke, die aus kirchlichen Haushaltsmitteln finanziert werden, nur mit vorheriger Genehmigung des Landeskirchenrats annehmen (§ 22 Pfarrerdienstgesetz).
- Die Genehmigung gilt generell als erteilt, wenn das Geschenk
- aus Anlass eines Stellenwechsels oder des Eintritts in den Ruhestand gegeben wird und
- den Wert von 150 Euro nicht übersteigt.
- Der Höchstbetrag von 150 Euro gilt auch für Pfarrstellen, deren Amtsbereich mehrere Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden umfasst.
- In allen übrigen Fällen ist die vorherige Genehmigung des Landeskirchenrats einzuholen.
2 Wir bitten, die Presbyterien in geeigneter Weise zu verständigen.
3 Die Mitteilungen vom 17. Juli 1973 (ABl. S. 164) und 5. Juni 1977 (ABl. S. 85) sind nicht mehr anzuwenden.