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Richtlinien für Teilbeschäftigte

vom 14. August 2001

(ABl. 2001 S. 126)

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Der Landeskirchenrat hat auf seiner Sitzung vom 14. August 2001 folgende Richtlinien beschlossen:
  1. Der Amtsbereich von Teilbeschäftigten, die zur Dienstleistung eingesetzt sind, umfasst
    1. den pfarramtlichen Dienst in einem räumlich abgegrenzten Teil von Kirchengemeinden
    oder/und
    b)
    besondere Aufträge innerhalb von Kirchengemeinden (z.B. Jugend-, Konfirmandenarbeit, Erwachsenenbildung).
    Der Umfang des Amtsbereichs bemisst sich anteilig nach dem Verhältnis von vollem Dienstverhältnis zum Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag.
  2. Die Festlegung des Amtsbereichs von Teilbeschäftigten, die zur Dienstleistung eingesetzt sind, erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan in Absprache mit dem Presbyterium und den Teilbeschäftigten. Die Regelung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
  3. Unbeschadet des § 28 des Pfarrerdienstgesetzes sind Teilbeschäftigte, die zur Dienstleistung eingesetzt sind, durch die Regelung der Vertretung von dienstlichen Verpflichtungen an einem Wochenende und zwei zusätzlichen Tagen im Monat frei zu halten; ein Wochenende kann an die Stelle eines zusätzlichen freien Tages im Monat treten. Ein nicht wahrgenommenes Recht nach Satz 1 verfällt mit Ablauf des übernächsten Monats.
  4. Nummer 3 gilt entsprechend für Teilbeschäftigte, die Inhaberin oder Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter einer Pfarrstelle sind.
  5. Die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht nach dem Gesetz über die Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrer und Vikare wird durch diese Richtlinien nicht berührt.
  6. Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.