.Richtlinien
Richtlinien
für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
vom 31. Januar 1984
(ABl. 1984 S. 17)
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz wird die Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche nach folgenden Richtlinien treffen:
####§ 1
Reicht für die Anzahl der Bewerber, die ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche beantragt haben, die Anzahl der Ausbildungsplätze nicht aus, so werden die Bewerber in eine Bewerberliste eingetragen.
#§ 2
(
1
)
1 Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist unbeschadet der Regelungen nach den §§ 3 und 4 die Platznummer zugrunde zu legen, die der Bewerber nach den in Absatz 2 genannten Kriterien einnimmt. 2 Bei gleicher Punktzahl entscheidet die bessere Durchschnittsnote, bei gleicher Durchschnittsnote das höhere Lebensalter.
(
2
)
1 Die Punktzahl wird für jeden Bewerber nach folgenden Kriterien ermittelt:
- Der Gesamtdurchschnitt in der Ersten Theologischen Prüfung wird wie folgt berücksichtigt:von 1,00 bis 1,24 =14 Punktevon 1,25 bis 1,49 =13 Punktevon 1,50 bis 1,74 =12 Punktevon 1,75 bis 1,99 =11 Punktevon 2,00 bis 2,24 =10 Punktevon 2,25 bis 2,49 =9 Punktevon 2,50 bis 2,74 =8 Punktevon 2,75 bis 2,99 =7 Punktevon 3,00 bis 3,24 =6 Punktevon 3,25 bis 3,49 =5 Punktevon 3,50 bis 3,74 =4 Punktevon 3,75 bis 3,99 =3 Punktevon 4,00 bis 4,25 =2 Punkte
- Ausbildungen und Tätigkeiten vor der Ersten Theologischen Prüfung werden wie folgt berücksichtigt:
- Praktische Tätigkeiten im freiwilligen sozialen Jahr, im Entwicklungsdienst, die Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes mit zwei Punkten je vollem Halbjahr;
- weitere Ausbildungsgänge (zum Beispiel abgeschlossene andere Berufsausbildung, abgeschlossenes Zweitstudium) mit bis zu vier Punkten;
- Berufstätigkeit nach abgeschlossener anderer Berufsausbildung mit zwei Punkten je vollem Halbjahr;
- wissenschaftliche Qualifikationen (zum Beispiel abgeschlossene Promotion) mit bis zu vier Punkten; Ausbildungen und Tätigkeiten nach den Buchstaben a) bis d) werden mit insgesamt höchstens acht Punkten berücksichtigt.
- Wartezeiten nach der Ersten Theologischen Prüfung und vor der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst werden wie folgt berücksichtigt:
- Wartezeiten, die mit besonderen Tätigkeiten ausgefüllt sind (zum Beispiel wissenschaftliche Arbeit und Erwerb wissenschaftlicher Qualifikationen, zusätzliche Berufsausbildung und sonstige Tätigkeiten in der Arbeitswelt), die in erkennbarem Bezug zu kirchlichen Handlungsfeldern stehen, mit drei Punkten je vollem Halbjahr;
- Wartezeiten ohne Tätigkeiten nach Buchstabe a) mit zwei Punkten je vollem Halbjahr
- 1 Die Buchstaben a) und b) gelten auch für freiwillige Wartezeiten, denen der Landeskirchenrat auf Antrag vorher zugestimmt hat. 2 Ein freiwilliges Warten ist nur möglich, wenn dadurch keine Ausbildungsplätze verloren gehen.
2 Wartezeiten nach Buchstabe a) werden mit höchstens neun Punkten, Wartezeiten nach Buchstabe b) mit höchstens sechs Punkten berücksichtigt; entsprechendes gilt für Wartezeiten nach Buchstabe c).
3 Die Zeit zwischen der Ersten Theologischen Prüfung und dem nächstmöglichen Aufnahmetermin gilt nicht als Wartezeit.
#§ 3
1 Aus der jeweils letzten Prüfungsgruppe können bis zu sechs Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, auch wenn bei Anwendung des § 2 weniger als sechs Bewerber zu berücksichtigen wären. 2 Diese Bewerber werden nach ihrer Punktzahl innerhalb ihrer Prüfungsgruppe gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgewählt.
#§ 4
Abweichend von der Regelung nach den §§ 2 und 3 kann ein Bewerber unabhängig von seiner Platznummer auf der Bewerberliste in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme zu dem beantragten Zeitpunkt eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
#§ 5
1 Bewerber, die aufgrund ihrer Platznummer nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden konnten, sind in einer Warteliste zu erfassen. 2 Sie treten ohne erneute Bewerbung in das Auswahlverfahren, sofern sie das Weiterbestehen ihrer Bewerbung auf Anfrage bestätigen. 3 Das gleiche gilt für Bewerber, die mit vorheriger Zustimmung des Landeskirchenrates den Vorbereitungsdienst nicht begonnen haben.