.Aufwandsentschädigung für
§ 1
§ 2
Aufwandsentschädigung für
Prädikantinnen und Prädikanten
Beschluss vom 30. September 2022
(ABl. 2022 S. 93)
####§ 1
Aufwandsentschädigung für Prädikantinnen und Prädikanten
1 Die Prädikantinnen und Prädikanten erhalten für Gottesdienste, einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 32 Euro. 2 Auch für Gottesdienste, die am gleichen oder an darauffolgenden Tagen gehalten werden aber einen anderen Kasus haben (z.B. separater Taufgottesdienst oder Gottesdienst in einem Alten- oder Pflegeheim oder im Krankenhaus) können auch 32 Euro abgerechnet werden.
3 Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder an darauffolgenden Tagen, der dem ersten Gottesdienst entspricht und für Andachten (orientiert sich am Formular C der Gottesdienstagende) wird, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, eine Aufwandsentschädigung von 16 Euro gezahlt. 4 Zusätzlich werden die anfallenden Fahrtkosten (km-Vergütung) nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz und etwaige Barauslagen erstattet.
#§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Aufwandsentschädigung für Prädikanten und Prädikantinnen vom 14. April 2005 (ABl. S. 62) außer Kraft.