.

Rechtsstellung von Prädikanten

Bekanntmachung vom 16. Dezember 1988

(ABl. 1989 S. 23)

#
Aufgrund der Anfrage eines Synodalen bei der letzten Tagung der Landessynode im November 1988, wieweit für die Prädikanten der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt, gibt der Landeskirchenrat hiermit seine Rechtsauffassung zu dieser Frage bekannt. Er hat zu dieser Frage bereits 1982 ein Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD in Göttingen eingeholt, das zusammenfassend Folgendes festgestellt hat:
  1. Die Bezeichnung Geistlicher in § 53 I Nr. 1 StPO stellt auf einen funktionalen Begriff des Pfarrers ab. Um der kirchlichen Selbstständigkeit und Ämterautonomie willen hat der Staat darauf verzichtet, einen institutionellen Begriff i. S. bestimmter vorgeschriebener Qualifikationsmerkmale zu prägen.
  2. In der Pfälzischen Landeskirche ist der Prädikant ein ehrenamtlicher ordinierter Inhaber des Ministerium verbi divini. In den Bereich der Aufgaben, die dem Prädikanten übertragen sind, gehört auch die Einzelseelsorge bei Amtshandlungen.
  3. Für die Prädikanten ist kirchengesetzlich die Ausbildung, eine Berufsregelung samt Standesaufsicht und ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren geregelt. Diese Bestimmungen genügen auf Grund der Kirchenfreiheit in gewisser Äquivalenz den Anforderungen an ein berufsbedingtes Zeugnisverweigerungsrecht.
  4. Die Prädikanten der Pfälzischen Landeskirche sind daher Geistliche i. S. v. § 53 I Nr. 1 StPO.
Diese Auffassung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD deckt sich mit der des Landeskirchenrates.