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Gesetz über die Errichtung einer Evangelischen Zusatzversorgungskasse

in der Fassung vom 14. November 2008

(ABl. 2008 S. 200), geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2010 (ABl. S. 149)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse vom 18. Januar 1967, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 1970 (ABl. S. 205), bestätigt durch Gesetz vom 13. November 1970 (ABl. S. 296), wird wie folgt neu gefasst:
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§ 1

( 1 ) In Wahrnehmung ihrer sozialen Fürsorge gegenüber ihren privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern errichten die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) unter dem Namen
„Evangelische Zusatzversorgungskasse“
eine Zusatzversorgungskasse für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Dekanate, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und ihrer Anstalten und Einrichtungen sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und ihrer Anstalten und Einrichtungen.
( 2 ) Die Zusatzversorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. Ihre Satzung wird erlassen von den Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen im Einvernehmen mit den Finanzausschüssen ihrer Kirchen-(Landes-)synoden und der Diakonischen Werke. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der gewährleistenden Kirchen unbeschadet der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht.
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§ 1 a

( 1 ) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Beteiligten sowie den privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch für eine freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversorgung offen. Im Zusammenhang mit der Altersversorgung der privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann die Kasse weitere Leistungen erbringen.
( 2 ) Das Nähere bestimmt die Satzung.
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§ 2

( 1 ) Das Vermögen der Kasse darf nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke angelegt und verwendet werden; es wird von ihren Organen verwaltet.
( 2 ) Die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kasse wird durch die Kirchen gewährleistet.
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§ 3

( 1 ) Privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages sowie die auf Grund eines Gestellungsvertrages tätigen Personen.
( 2 ) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Kasse versicherungspflichtig.
( 3 ) Das Nähere bestimmt die Satzung.
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§ 3 a

( 1 ) Öffentlich-rechtlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchenbeamtinnen und -beamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen des § 1 a bei der Kasse versichert sein.
( 3 ) Das Nähere bestimmt die Satzung.
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§ 4

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, ihre Dekanate, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Anstalten und Einrichtungen und die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), ihre Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und ihre Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Zusatzversorgungspflicht gemäß der Satzung der Kasse unterliegen, bei dieser Kasse zu versichern.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchenleitungen können im Benehmen mit dem Vorstand der Evangelischen Zusatzversorgungskasse Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 und § 4 festgelegten Verpflichtungen zulassen, wenn
  1. bereits Verträge kirchlicher Arbeitgeber mit anderen Zusatzversorgungskassen bestehen,
  2. es sich um Mitglieder von Schwesternschaften oder Diakonissenanstalten handelt,
  3. es sich um Arbeitnehmer handelt, die auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern im kirchlichen Dienst vom 04.12.1958 (Amtsblatt 1959 S. 2 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau) und auf Grund des Zusatzversorgungsgesetzes der Pfälzischen Landeskirche vom 14.11.1963 (Amtsblatt S. 151) sich für eine Zusatzversorgung nach diesen Gesetzen entschieden haben oder eine andere zusätzliche Altersversorgung haben.
( 2 ) Anträgen auf Anschluss an die Evangelische Zusatzversorgungskasse für solche Mitarbeiter, die bereits anderweitig versichert sind, oder die sich für eine zusätzliche Altersvorsorge nach dem Zusatzversorgungsgesetz vom 04.12.1958 (Amtsblatt 1959 S. 2 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau) oder dem Zusatzversorgungsgesetz der Pfälzischen Landeskirche vom 14.11.1963 (Amtsblatt S. 151) entschieden haben, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, ist zu entsprechen. Sollte nachweislich ein Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Regelung vor Ablauf der Jahresfrist keine Kenntnis erlangt haben, hat er das Recht, innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnisnahme einen entsprechenden Antrag zu stellen.
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§ 6

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, für den Anschluss und das Ausscheiden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werkes, Innere Mission und Hilfswerk in Hessen und Nassau und der ihm angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen sowie anderer kirchlicher Arbeitgeber und Mitarbeiter und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der ihm angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen gemeinsam mit dem Vorstand der Zusatzversorgungskasse Bestimmungen und Vereinbarungen zu treffen.
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§ 7

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, in der Satzung Bestimmungen darüber zu treffen, dass Streitigkeiten zwischen Kasse und Arbeitgeber über Beiträge und Leistungen von einem Schiedsausschuss endgültig entschieden werden.
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§ 8

( 1 ) Entgegenstehende Bestimmungen treten hinsichtlich des Personenkreises, der nach diesem Gesetz zusätzlich versorgt wird, außer Kraft.
( 2 ) Die Kirchenleitungen erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
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§ 9

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Verträge wegen des Anschlusses an die Evangelische Zusatzversorgungskasse abzuschließen. Auf Grund des Abschlusses eines solchen Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes und die auf Grund dieses Kirchengesetzes erlassene Satzung für die sich anschließende Kirche und ihre Einrichtungen entsprechend.
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§ 10

( 1 ) Im Sinne dieses Gesetzes gelten
  1. die Einrichtungen der Inneren Mission im Bereich der Pfälzischen Landeskirche als Einrichtung der Pfälzischen Landeskirche,
  2. das Hilfswerk der Pfälzischen Landeskirche und der Landesverband der Inneren Mission im Bereich der Pfälzischen Landeskirche als Diakonisches Werk der Pfälzischen Landeskirche.
( 2 ) Für die Evangelische Kirche der Pfalz ist der Landeskirchenrat als vertretungsberechtigtes Organ Kirchenleitung im Sinne dieses Gesetzes.
( 3 ) Die Zustimmung des Landesverbandes der Inneren Mission zum Erlass der Satzung der Zusatzversorgungskasse (§ 1 Abs. 2 Satz 2) gilt als erteilt, wenn dieser bis zum Erlass der Satzung sich nicht verpflichtet hat, seine Mitarbeiter bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern.
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§ 11

Die Änderungen des Kirchengesetzes treten zum 1. Januar 2009 in Kraft.