.Gesetz
Gesetz
über die Ordnung des Amtes
der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons
vom 30. November 1995
(ABl. 1995 S. 202), geändert durch Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeindepädagogische Dienste in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 13. November 2002 (ABl. 2002 S. 295)
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
In der Landeskirche können Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen angestellt werden, die zusammen mit anderen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in den unterschiedlichen Handlungsfeldern von Gemeinde und kirchlichen Diensten mitarbeiten.
(
2
)
Der Dienst der Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen ist in die übrigen Ämter der Gemeinde eingeordnet.
#§ 2
(
1
)
1 Die Arbeit der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons dient dem gesamten Leben der Gemeinde. 2 Sie kann insbesondere folgende Aufgaben umfassen:
- Beratung und Seelsorge,
- Bildungsarbeit,
- Freizeitarbeit,
- gottesdienstliches Handeln (z.B. Kindergottesdienst),
- Jugendarbeit,
- christliche Unterweisung (z.B. Religionsunterricht, Konfirmandenarbeit),
- kirchliche Verwaltung,
- kirchliche Werksarbeit und Arbeit in den gesamtkirchlichen Diensten,
- Mitarbeit in der Kirchenmusik,
- Projektarbeit,
- sozialer Dienst,
- Seniorenarbeit.
3 Die Aufgaben der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons sind von der Gemeinde in einer Stellenbeschreibung aufzunehmen.
(
2
)
1 Der Gemeindediakon/die Gemeindediakonin kann unter besonderen Voraussetzungen mit dem Predigtdienst beauftragt werden. 2 Den Auftrag erteilt der Landeskirchenrat auf Vorschlag des Presbyteriums oder des Bezirkskirchenrates und mit Zustimmung der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons.
(
3
)
1 Der Gemeindediakon/die Gemeindediakonin kann nach Feststellung der Bewährung im Predigtdienst durch den Landeskirchenrat mit der Verwaltung der Sakramente und der Vornahme kirchlicher Amtshandlungen nach einer besonderen Ausbildung beauftragt und hierfür nach Maßgabe des Gesetzes über die Ordination zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ordiniert werden. 2 Den Auftrag erteilt der Landeskirchenrat auf Vorschlag des Presbyteriums oder des Bezirkskirchenrates und mit Zustimmung der Gemeindediakonin/des Gemeindediakons. 3 Die Bestimmungen über das Ruhen und den Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte des geistlichen Standes nach dem Pfarrerdienstgesetz finden entsprechende Anwendung.
#§ 3
1 In den Dienst als Gemeindediakon/Gemeindediakonin der Landeskirche kann berufen werden, wer an einer von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätte die geforderte Abschlussprüfung bestanden hat. 2 In besonderen Fällen kann der Landeskirchenrat Ausnahmen zulassen.
#§ 4
(
1
)
1 Die Anstellung als Gemeindediakon/Gemeindediakonin erfolgt durch den Landeskirchenrat. 2 Das Nähere wird jeweils durch einen Arbeitsvertrag geregelt.
(
2
)
1 Der Gemeindediakon/die Gemeindediakonin wird im Benehmen mit dem zuständigen Presbyterium durch den Landeskirchenrat einer Gemeinde zugewiesen. 2 Der Landeskirchenrat erlässt die Dienstanweisung. 3 Der Dienstanweisung liegt die Absprache zwischen dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin und dem Gemeindediakon/der Gemeindediakonin nach Beschluss des Presbyteriums über den Diensteinsatz zugrunde. 4 Im Rahmen der Dienstanweisung übt der Gemeindediakon/die Gemeindediakonin den Dienst selbstständig sowie in partnerschaftlicher und enger Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen/Pfarrern und den anderen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Gemeinde aus. 5 Die Dienstaufsicht übt der Dekan/die Dekanin aus.
(
3
)
Der Gemeindediakon/die Gemeindediakonin wird nach der Ordnung der Landeskirche in einem Gottesdienst eingeführt.
#§ 5
1 Der Gemeindediakon/die Gemeindediakonin hat über Angelegenheiten vertraulicher Art, die er/sie in Ausübung des Dienstes erfährt, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Die Bestimmungen über das Beichtgeheimnis und die Verschwiegenheitspflicht nach dem Pfarrerdienstgesetz finden entsprechende Anwendung.
#§ 6
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, werden für den Gemeindediakon/die Gemeindediakonin die jeweils gültigen Bestimmungen des Dienst- und Tarifrechts der Angestellten im kirchlichen Dienst angewendet.
#§ 7
Die Gemeinde ist verpflichtet, für den Gemeindediakon/die Gemeindediakonin die angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen.
#§ 8
(
1
)
Die Landeskirche kann einem Gemeindediakon/einer Gemeindediakonin mit langjähriger Berufstätigkeit und Bewährung Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Übernahme neuer Aufgaben eröffnen.
(
2
)
1 Zur Fort- oder Weiterbildung kann jährlich ein Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt werden. 2 Im Verlauf von je fünf Jahren kann zum Zwecke der Fort- oder Weiterbildung ein besonderer Urlaub gewährt werden.
#§ 9
Dieses Gesetz gilt für Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen und Jugendreferenten/Jugendreferentinnen und sonstige Referenten/Referentinnen im übergemeindlichen Dienst entsprechend.
#§ 10
(
1
)
1 Dieses Gesetz gilt entsprechend für gemeindepädagogische Dienste. 2 Dabei tritt an die Stelle der Gemeinde der Kirchenbezirk oder die Kirchenbezirke und an die Stelle des Presbyteriums der Bezirkskirchenrat oder die Bezirkskirchenräte.
(
2
)
1 Über die Errichtung eines gemeindepädagogischen Dienstes entscheidet der Landeskirchenrat auf Antrag der Bezirkssynode oder der Bezirkssynoden. 2 Gemeindepädagogische Dienste können auch von mehreren Kirchenbezirken gemeinsam errichtet werden.
(
3
)
1 Gemeindediakoninnen/Gemeindediakone können einem gemeindepädagogischen Dienst ausschließlich oder mit einem Anteil ihrer Arbeitszeit zugewiesen werden. 2 Hierbei darf die Mitarbeit im gemeindepädagogischen Dienst jedoch in der Regel nicht weniger als 25 v. H. der gesamten Arbeitszeit einer in Vollzeit beschäftigten Gemeindediakonin/eines in Vollzeit beschäftigten Gemeindediakons betragen.
(
4
)
Über die besondere Schlüsselzuweisung nach § 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes hinausgehende Kosten des gemeindepädagogischen Dienstes sind über die Erhebung einer Umlage gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes zu finanzieren.
#§ 11
(
1
)
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ordnung des Amtes des Gemeindehelfers in der Pfälzischen Landeskirche W.F. vom 25. Mai 1971 (ABl. S. 157), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ordnung des Amtes des Gemeindehelfers vom 29. März 1973 (ABl. S. 103), außer Kraft.
(
2
)
Die Kirchenregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.