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Gesetz über die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
vom 28. November 1980
(ABl. 1981 S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2008 (ABl. 2008 S. 196)
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
#I. Beschäftigte
###§ 1
1 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz geltenden Fassung (TVöD-VKA) finden für die Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) der Landeskirche, der Kirchenbezirke, der Kirchengemeinden und der kirchlichen Einrichtungen entsprechende Anwendung.
2 Dies wird in den Einzelarbeitsverträgen vereinbart.
#§ 2
Zur Berücksichtigung der Eigenart des kirchlichen Dienstes gelten folgende besondere Regelungen:
#- (1)
- Zu § 1 Abs. 2 TVöD-VKA: Ausgenommen sind ferner Personen, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich aus erzieherischen, therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden.
- (2)
- Zu § 25 TVöD-VKA: Anstelle des § 25 TVöD-VKA tritt die Regelung, nach welcher kirchliche Beschäftigte Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben nach dem Gesetz über die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz vom 18. Januar 1967 (ABl. S. 29).
- (3)
- Zu § 34 Abs. 3 TVöD-VKA: Auf die Beschäftigungszeit ist außerdem die Tätigkeit im kirchlichen Dienst einschließlich der Beschäftigung bei kirchlichen Werken – ohne Rücksicht auf deren Rechtsform – anzurechnen.
- (4)
- Zu § 34 TVöD-VKA: Als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gilt insbesondere der Austritt aus der Evangelischen Kirche und der Verlust der Rechte aus der Ordination oder Vokation.
- (5)
- 1 Zu § 41 TVöD-BT-V: Die Beschäftigten haben den ihnen anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen und in ihrem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung als kirchliche Mitarbeiterin/kirchlicher Mitarbeiter zu entsprechen. 2 Soweit nicht eine gottesdienstliche Einführung und Verpflichtung vorgesehen ist, haben die Beschäftigten bei Dienstantritt jeweils eine Verpflichtungserklärung in folgendem Wortlaut abzugeben und durch Handschlag zu bekräftigen: ‚Ich versichere, den mir anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen, Verschwiegenheit zu wahren und in meinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung als kirchliche Mitarbeiterin/kirchlicher Mitarbeiter zu entsprechen’. 3 Über die Verpflichtung ist eine von den Beschäftigten jeweils mitzuunterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
II. Geltungsbereich
###§ 3
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auch im Bereich der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) angeschlossenen Verbände, Anstalten und Einrichtungen, soweit diese es durch Beschluss ihrer satzungsmäßigen Organe für ihren Bereich übernommen haben. 2 Dabei können auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 12. Oktober 2006 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung (TV-L) oder die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR), angewendet werden.