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Ordnung
zur Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 15. Dezember 2005

(ABl. 2006 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 zur Änderung der Ordnung vom
13. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 78)

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Abschnitt 1:
Grundsätze

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§ 1
Gleichstellungsarbeit

( 1 ) Durch die Taufe sind Frauen und Männer gleichwertige Glieder der Kirche Jesu Christi. In der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind deshalb Frauen und Männer gleichberechtigte Kirchenmitglieder. Sie dürfen wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligt werden. Sie haben das Recht, sich aufgrund ihrer Gaben, Interessen und Neigungen zu entwickeln und zu entfalten und ihren Lebensweg und ihre soziale Rolle entsprechend zu wählen.
( 2 ) Alle Dienststellen in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind unabhängig von ihrer Rechtsstellung dem Grundsatz der Geschlechtergerechtigkeit im Sinne des Gender-Mainstreamings verpflichtet und haben dafür entsprechende Strukturen zu entwickeln. Durch systematische Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen und Bedürfnisse von Frauen und Männern bei allen Entscheidungen und durch gezielte, fördernde Maßnahmen – auch solche, die sich nur an ein Geschlecht richten – tragen sie dazu bei, dass
Frauen und Männer gleichberechtigt an der Gestaltung der Kirche und der Erfüllung des kirchlichen Auftrages teilhaben,
die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Haupt-, Neben- und Ehrenamt hergestellt bzw. gewährleistet wird,
Diskriminierungen jeder Art vermieden bzw. beseitigt werden,
die Vereinbarkeit von Familienarbeit, Erwerbsarbeit und ehrenamtlicher Arbeit für Frauen und Männer verbessert wird,
die Unterrepräsentanz von Frauen – insbesondere in Leitungspositionen – beseitigt wird.
( 3 ) Auf den Gebrauch der geschlechtergerechten Sprache ist zu achten.
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§ 2
Paritätische Besetzung

( 1 ) Bei der Besetzung von Gremien, Kommissionen, Konferenzen, Arbeitsgruppen, Personalauswahlgremien usw, ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sind, sofern sich nicht aus der Aufgabenbeschreibung eine geschlechtsspezifische Besetzung ergibt. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder kraft Amtes und für gewählte Mitglieder.
( 2 ) Erfolgt eine Besetzung aufgrund einer Benennung oder eines Vorschlags, so hat die vorschlagsberechtigte Stelle möglichst eine Frau und einen Mann zu benennen oder vorzuschlagen.
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Abschnitt 2:
Regelungen für die Beschäftigten

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§ 3
Familienfreundliche Beschäftigung

( 1 ) Die Dienststellen sollen Teilzeitarbeitsverhältnisse anbieten und sich bei der Verteilung der Arbeitszeit an den Bedürfnissen derjenigen orientieren, die Familienpflichten wahrnehmen.
( 2 ) Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und flexible Arbeitszeiten dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen, insbesondere dürfen sie sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und auf berufliche Aufstiegs- und Fortbildungschancen auswirken.
( 3 ) Teilzeitbeschäftigte, die aus familiären Gründen ihre Arbeitszeit vermindert haben und wieder eine Vollzeitbeschäftigung anstreben, sind bei gleichwertiger Qualifikation gegenüber Neueinstellungen vorrangig bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Dienststellenleitung hat den beurlaubten Beschäftigten – insbesondere denen, die aus familiären Gründen beurlaubt sind – durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Ihnen ist die Möglichkeit zu Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu geben. Außerdem sind sie über das Fortbildungsprogramm zu unterrichten. Bei einer Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen während oder nach der Beurlaubung soll sich die Dienststelle in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen, soweit die konkrete Maßnahme im dienstlichen Interesse liegt und zuvor von der Dienststellenleitung genehmigt worden ist.
Bezüge oder Arbeitsentgelt werden den beurlaubten Beschäftigten aus Anlass der Teilnahme nicht gewährt.
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Abschnitt 3:
Gleichstellung im Landeskirchenrat

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§ 4
Einrichtung und Rechtsstellung

( 1 ) Die Gleichstellungsarbeit ist im Geschäftsverteilungsplan einem Referat zugeordnet (Gleichstellungsstelle). Vor der Übertragung der Aufgaben der Gleichstellungsstelle an eine Referentin oder einen Referenten für Gleichstellung ist der Beirat zu hören.
( 2 ) Die Gleichstellungsstelle hat die Aufgabe, die Umsetzung der Ordnung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu fördern. Sie erfüllt Querschnittsaufgaben und wirkt in alle Bereiche der Kirche hinein. Sie berät die Dienststellen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bei der Umsetzung dieser Ordnung und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen.
( 3 ) Werden Verstöße gegen diese Ordnung bekannt, ist die Dienststelle zur Stellungnahme aufzufordern und auf Abhilfe hinzuwirken.
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Abschnitt 4:
Gleichstellungsbeirat und Gleichstellungsforum

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§ 5
Beirat

( 1 ) Zur Unterstützung bei der Umsetzung dieser Ordnung und zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in der Landeskirche wird ein Beirat aus Frauen und Männern gebildet. Er soll
a.
die Gleichstellungsarbeit in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) unterstützen und fördern,
b.
die Dienststellen und die kirchenleitenden Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Ordnung beraten und begleiten.
Die Gleichstellungsstelle berichtet dem Beirat regelmäßig über ihre Arbeit.
(1a) Der Beirat besteht aus gewählten und berufenen sowie aus geborenen Mitgliedern. Die Amtsdauer des Beirats beträgt sechs Jahre und richtet sich nach der Amtsdauer der Landessynode. Die gewählten und berufenen Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Wahl oder Berufung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt; die Kirchenregierung kann im Einzelfall anders entscheiden.
( 2 ) Die Kirchenregierung beruft folgende Personen in den Beirat:
a.
eine Frau und einen Mann aus der Landessynode (ein geistliches und ein weltliches Mitglied),
b.
eine Frau und einen Mann aus der geschlechterspezifischen Arbeit der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft,
c.
eine Person aus der geschlechterspezifischen Arbeit der Evangelischen Jugend der Pfalz.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
Die Leitungen der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft und der Evangelischen Jugend der Pfalz schlagen der Kirchenregierung Personen vor.
( 3 ) Geborene Mitglieder des Beirates sind die Referentin oder der Referent für Gleichstellung sowie die mit der Gleichstellung beauftragten Personen aus dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der jeweils geltenden Fassung) und der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 18b Satz 2 des Gesetzes über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der jeweils geltenden Fassung).
( 4 ) Der Beirat hat das Recht, bis zu drei weitere Mitglieder zu berufen.
( 5 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenrats nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 6 ) Der Beirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreung. Nimmt ein Mann den Vorsitz wahr, so soll eine Frau Stellvertreterin sein und umgekehrt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Als Schriftführerin oder Schriftführer wird ein Mitglied des Beirates bestimmt.
( 7 ) Der Beirat hat das Recht, Ausschüsse zu bilden.
( 8 ) Der Beirat hat das Recht, Anträge an den Landeskirchenrat und die Kirchenregierung zu stellen.
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Abschnitt 5:
Bericht

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§ 6
Berichtspflicht

Der Landeskirchenrat legt der Landessynode einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht, insbesondere über die Umsetzung dieser Ordnung, vor. Dieser ist mit dem Beirat vorab zu erörtern.
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Abschnitt 6:
Schlussbestimmungen

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§ 7
Inkrafttreten

Artikel 2 der Ordnung zur Änderung der Ordnung zur Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 13. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 78):
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.