.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Ordnung
zur Förderung der Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Vom 15. Juni 2023
(ABl. 2023 S. 74)
####§ 1
Grundsätze der Gleichstellungsarbeit
(
1
)
1 Durch die Taufe sind Menschen aller Geschlechter gleichwertige Glieder der Kirche Jesu Christi und deshalb gleichberechtigte Kirchenmitglieder in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 2 Sie dürfen wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligt werden. 3 Sie haben das Recht, sich - unabhängig von ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität - aufgrund ihrer Gaben, Interessen und Neigungen zu entwickeln, und zu entfalten und ihren Lebensweg und ihre soziale Rolle entsprechend zu wählen.
(
2
)
1 Alle Dienststellen in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind unabhängig von ihrer Rechtsstellung dem Grundsatz der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet und haben dafür entsprechende Strukturen zu entwickeln oder bereits vorhandene zu sichern. 2 Alle Mitarbeitenden, insbesondere solche mit Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter zu fördern. 3 Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Arbeitsbereichen und Gremien zu berücksichtigen. 4 Die systematische Berücksichtigung unterschiedlicher Situationen und Bedürfnisse von Menschen unterschiedlichen Geschlechts, ist bei allen Entscheidungen zu beachten.
(
3
)
Gezielte, fördernde Maßnahmen – auch solche, die sich nur an ein Geschlecht richten – tragen dazu bei, dass
1. Menschen aller Geschlechter gleichberechtigt an der Gestaltung der Kirche und der Erfüllung des kirchlichen Auftrages teilhaben,
2. die Chancengleichheit von Menschen aller Geschlechter im Haupt-, Neben- und Ehrenamt hergestellt oder weiter gewährleistet wird,
3. Diskriminierungen jeder Art vermieden bzw. beseitigt werden,
4. die Vereinbarkeit von Familien- und Care-Arbeit, Erwerbsarbeit, ehrenamtlicher Arbeit und Privatleben für Menschen aller Geschlechter ermöglicht wird,
5. die Unterrepräsentanz von Frauen – insbesondere in Leitungspositionen – beseitigt wird.
(
4
)
Auf den Gebrauch der geschlechtergerechten Sprache in mündlicher und schriftlicher Form ist zu achten.
(
5
)
1 Bei der Besetzung von Gremien, Kommissionen, Kuratorien, Konferenzen, Arbeitsgruppen, Personalauswahlgremien usw., ist auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten. 2 Satz 1 gilt nicht für Mitglieder kraft Amtes und für gewählte Mitglieder. 3 Erfolgt eine Besetzung aufgrund einer Benennung oder eines Vorschlags, so hat die vorschlagsberechtigte Stelle Menschen unterschiedlichen Geschlechts zu benennen oder vorzuschlagen.
#§ 2
Vereinbarkeit von Familien- und Care-Arbeit, Erwerbsarbeit, ehrenamtlicher Arbeit und Privatleben.
(
1
)
Familiengerechte Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit und Homeoffice sollen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dienstlichen Belange ermöglicht werden.
(
2
)
Die Wünsche Teilzeitbeschäftigter nach einer Arbeitszeitverlängerung sollen nach den einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
(
3
)
Dienststellenleitungen haben beurlaubte Beschäftigte – insbesondere denen, die aus familiären Gründen beurlaubt sind – durch geeignete Maßnahmen den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
(
4
)
1 Vor der Ausschreibung von Leitungsstellen soll die Möglichkeit geprüft werden, diese im Teildienst bzw. in Teilzeit absolvieren zu können. 2 Dies soll in der Ausschreibung sichtbar werden.
(
5
)
Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubungen, Arbeitsplätze als dienstliche Aushilfe und flexible Arbeitszeiten dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen, insbesondere dürfen sie sich nicht nachteilig auf dienstliche Beurteilungen und berufliche Aufstiegs- und Fortbildungschancen auswirken.
####§ 3
Fortbildungen
(
1
)
Teilzeitbeschäftigte sind über Fortbildungsangebote zu informieren.
(
2
)
Personen in Teilzeit und Beurlaubungszeiten, insbesondere aufgrund von Familien- und Care-Verpflichtungen, soll die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden.
(
3
)
Bei einer Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen während oder nach der Beurlaubung soll sich die Dienststelle in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen, soweit die konkrete Maßnahme im dienstlichen Interesse liegt und zuvor von der Dienststellenleitung genehmigt worden ist.
(
4
)
Bezüge oder Arbeitsentgelt werden den beurlaubten Beschäftigten aus Anlass der Teilnahme nicht gewährt.
(
5
)
Alle Mitarbeitende mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben haben die Aufgabe, die für die Verwirklichung dieser Ordnung erforderlichen Kompetenzen von ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich tätigen Mitarbeitenden zu fördern.
(
6
)
Vorgesetzte- und Leitungspersonen sollen ermutigt werden, an Fortbildungen, die die unterschiedlichen Lebenssituationen, Interessen und Bedürfnisse von Menschen unterschiedlichen Geschlechts und die Reflexion und Veränderung alter Rollenbilder zum Inhalt haben, teilzunehmen.
####§ 4
Errichtung und Rechtsstellung des Gleichstellungsreferates im Landeskirchenrat
(
1
)
Die Gleichstellungsarbeit ist im Geschäftsverteilungsplan einem Referat zugeordnet (Gleichstellungsstelle).
(
2
)
Vor der Übertragung der Aufgaben der Gleichstellungsstelle an eine Referentin oder einen Referenten (w/m/d) für Gleichstellung ist der Beirat zu hören.
####§ 5
Aufgaben der Gleichstellungsstelle
(
1
)
Die Gleichstellungsstelle hat die Aufgabe, die Umsetzung der Ordnung zur Förderung der Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu fördern.
(
2
)
Sie erfüllt Querschnittsaufgaben in allen Dezernaten und wirkt in alle Bereiche der Kirche hinein.
(
3
)
Sie berät die Dienststellen, Leitungspersonen und Gremien der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bei der Umsetzung dieser Ordnung und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen.
(
4
)
1 Die Gleichstellungsstelle ist landeskirchliche Ansprechstelle für queere Menschen. 2 Sie arbeitet im Austausch und in Kooperation mit bestehenden queeren Personen und Netzwerken in Kirche und Gesellschaft.
(
5
)
Sie pflegt Verbindungen zu mit Geschlechterfragen befassten kirchlichen und nichtkirchlichen Verbänden, Organisationen und Gruppen – insbesondere zu den Gleichstellungsstellen der Mitgliedskirchen der EKD sowie den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Raum der Evangelischen Kirche der Pfalz.
(
6
)
Sie entwickelt und regt Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung in der Landeskirche an.
(
7
)
Das Gleichstellungsreferat berät und unterstützt Haupt-, Neben- und Ehrenamtliche, die Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität erfahren.
####§ 6
Beteiligung der Gleichstellungsstelle
(
1
)
Die Gleichstellungsstelle wird bei allen gesamtkirchlichen Vorhaben, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Menschen jeglichen Geschlechts haben, rechtzeitig informiert und frühzeitig beteiligt.
(
2
)
Sie nimmt als Fachstelle am Landessynodalausschuss „Recht, Kirchenordnung und Gleichstellung“ teil.
(
3
)
Sie identifiziert und unterstützt Maßnahmen zur aktiven Förderung von unterrepräsentierten Personengruppen.
(
4
)
Sie initiiert und unterstützt Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von aktiver Familien- und Carearbeit, beruflicher Entwicklung und der Übernahme von Leitungsfunktionen.
#§ 7
Aufgaben des Beirats
(
1
)
Zur Unterstützung bei der Umsetzung dieser Ordnung und zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wird ein Beirat gebildet.
(
2
)
Er soll die Gleichstellungsarbeit in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) unterstützen und fördern sowie die Dienststellen und die kirchenleitenden Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Ordnung beraten und begleiten.
(
3
)
Die Gleichstellungsstelle berichtet dem Beirat regelmäßig über ihre Arbeit.
#§ 8
Besetzung des Beirats
(
1
)
Die Amtsdauer des Beirats beträgt sechs Jahre und richtet sich nach der Amtsdauer der Landessynode.
(
2
)
1 Der Beirat besteht aus gewählten und berufenen sowie aus geborenen Mitgliedern, die alle stimmberechtigt sind. 2 Die gewählten und berufenen Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Wahl oder Berufung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt; die Kirchenregierung kann im Einzelfall anders entscheiden. 3 Die Zusammensetzung des Beirats hat zum Ziel, die Vielfalt der Landeskirche bezüglich Menschen unterschiedlichen Geschlechts, unterschiedlicher Berufsgruppen und der Mischung aus Haupt- und Ehrenamtlichen sichtbar zu machen. 4 Die Kirchenregierung beruft folgende Personen in den Beirat:
1. zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts aus der Landessynode (ein geistliches und ein weltliches Mitglied),
2. zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts aus der geschlechtsspezifischen Arbeit der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft,
3. eine Person aus der geschlechtsspezifischen Arbeit der Evangelischen Jugend der Pfalz,
4. eine Person aus der Arbeit des Diakonischen Werks der Pfalz, die sich mit Fragen der Geschlechtergerechtigkeit befasst.
(
3
)
1 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen, die einem anderen Geschlecht angehört als die berufene Person. 2 Die Leitungen der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft, der Evangelischen Jugend der Pfalz und des Diakonischen Werks der Pfalz schlagen der Kirchenregierung Personen vor.
(
4
)
Geborene Mitglieder des Beirats sind die Referentin oder der Referent (w/m/d) für Gleichstellung sowie die mit der Gleichstellung beauftragten Personen aus dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der jeweils geltenden Fassung) und der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 18b Satz 2 des Gesetzes über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der jeweiligen Fassung).
(
5
)
Eine Vertretung des Landeskirchenrats - möglichst mit juristischen Kenntnissen - nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
6
)
Der Beirat hat das Recht, bis zu drei weitere Mitglieder zu berufen.
(
7
)
1 Der Beirat wählt eine Person zum Vorsitz sowie deren Stellvertretung. 2 Vorsitzende Person und Stellvertretung sollen unterschiedlichen Geschlechts sein.
#§ 9
Rechte und Pflichten des Beirats
(
1
)
1 Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. 2 Für die Schriftführung wird ein Mitglied des Beirats bestimmt.
(
2
)
Der Beirat hat das Recht, Ausschüsse zu bilden.
(
3
)
Der Beirat hat das Recht, Anträge an den Landeskirchenrat und die Kirchenregierung zu stellen.
#§ 10
Berichtspflicht
1 Der Landeskirchenrat legt der Landessynode mindestens einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht, insbesondere über die Umsetzung dieser Ordnung, vor. 2 Dieser ist mit dem Beirat vorab zu erörtern.
#§ 11
Verstöße
Werden Verstöße gegen diese Ordnung bekannt, ist die Dienststelle zur Stellungnahme aufzufordern und auf Abhilfe hinzuwirken.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protetstantische Landeskirche) vom 15. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 6), die zuletzt durch Artikel 1 der Ordnung vom 13. Mai 2015 (ABl. S. 78) geändert worden ist, außer Kraft.
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