.Gesetz über den Finanzausgleich
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Gesetz über den Finanzausgleich
in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Finanzausgleichsgesetz – KiFAG –)
Vom 21. November 2015
(ABl. 2015 S. 148), bestätigt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Bestätigung des vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 13. Juni 2026 (ABl. 2026 S. 69)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Finanzausgleichsleistungen |
II. Allgemeine Schlüsselzuweisungen | |
§ 2 | Kirchengemeinden |
§ 3 | Sonderpfarrstellen |
§ 4 | Kirchenbezirke |
III. Besondere Schlüsselzuweisungen | |
§ 5 | Gemeindedienste |
§ 6 | Kindertagesstätten |
§ 7 | (aufgehoben) |
§ 8 | (aufgehoben) |
§ 9 | Jugendarbeit |
IV. Bedarfszuweisungen | |
§ 10 | Baubedarfszuweisungen |
§ 11 | Härteausgleich |
V. Umlagen | |
§ 12 | Erhebungsberechtigte, Höhe |
VI. Allgemeine Berechnungsvorschriften | |
§ 13 | Gemeindegliederzahlen |
§ 14 | Zeitliche Berechnung |
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 15 | Übergangsregelung |
§ 16 | Ausführungsbestimmungen |
I. Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Finanzausgleichsleistungen
(1)Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände nach § 1 des Verbandsgesetzes und sonstige Träger protestantischer Kindertagesstätten im Bereich der Landeskirche erhalten Finanzausgleichsleistungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)Finanzausgleichsleistungen werden als allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 2, 3 und 4), als besondere Schlüsselzuweisungen (§§ 5, 6, 7, 8 und 9) sowie als Bedarfszuweisungen (§§ 10 und 11) gewährt.
(3)1Die Schlüsselzuweisungen werden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ermittelt, indem eine Messzahl mit einem Grundbetrag vervielfacht wird. 2Der Grundbetrag wird jeweils im Haushaltsgesetz festgesetzt.
(4)1Sind Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen, so werden deren Schlüsselzuweisungen in einer Summe an die Gesamtkirchengemeinde ausgezahlt. 2Diese teilt den Gesamtbetrag im Innenverhältnis auf, wobei je nach dem Finanzbedarf Schwerpunkte gebildet werden können. 3Auch kann die Gesamtkirchengemeinde Teilbeträge für ihren eigenen Haushaltsbedarf an Stelle einer Umlage einbehalten. 4Zuständig für die Verteilung ist die Gesamtkirchenvertretung, sofern diese nicht ihren Finanzausschuss damit beauftragt.
(5)Haben Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden oder Kirchenbezirke zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung einen Zweckverband gebildet und nimmt dieser für seine Mitglieder solche Aufgaben wahr, für die den Mitgliedern nach diesem Gesetz Schlüsselzuweisungen zustehen, so werden diese an den Zweckverband in einer Summe ausgezahlt.
(6)Die Empfänger von Finanzausgleichsleistungen sind verpflichtet, dem Landeskirchenrat die für die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
#II. Allgemeine Schlüsselzuweisungen
###§ 2
Kirchengemeinden
(1)Für die allgemeine Schlüsselzuweisung wird den Kirchengemeinden eine Messzahl zugeteilt, die sich errechnet aus der Zahl der Gemeindeglieder, vervielfacht
für die ersten 1000 Gemeindeglieder | mit 1,2, | |
für die nächsten 1000 Gemeindeglieder | mit 1,6, | |
für die weiteren Gemeindeglieder | mit 1,5. |
(2)1Die Messzahl nach Absatz 1 erhöht sich
- um 65 für jedes Gebäude, in dem nicht unwesentlich Gemeindearbeit stattfindet oder mindestens einmal im Monat Gottesdienst gehalten wird,
- um weitere 65, wenn das Gebäude überwiegend für Gemeindearbeit oder regelmäßig, mindestens zweimal im Monat, zum Gottesdienst benutzt wird,
- um 65 für jeden Parochialort, wenn dort regelmäßig, mindestens einmal im Monat, Gottesdienst gehalten wird,
- um je 180 für die zweite und jede weitere Gemeindepfarrstelle innerhalb einer Kirchengemeinde.
2Die Messzahl nach Buchstabe b kann bis auf 130 erhöht werden, wenn die Räume für Gottesdienst und Gemeindearbeit im selben Gebäude untergebracht sind.
(3)Die Messzahl nach Absatz 1 vermindert sich um 400, sofern der Kirchengemeinde ein von der Landeskirche angestellter Kantor für den Organistendienst zur Verfügung steht. 2Versieht der Kantor den Organistendienst in mehreren Kirchengemeinden, so ist dieser Abschlag auf die beteiligten Kirchengemeinden anteilmäßig aufzuteilen.
(4)Für die Zu- und Abschläge nach den Absätzen 2 und 3 sind die Verhältnisse vom 1. Oktober des Vorjahres maßgebend.
#§ 3
Sonderpfarrstellen
(1)1Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke, in denen Pfarrstellen ohne Gemeindepfarramt bestehen, erhalten eine eigene Messzahl von 400 für jede dieser Pfarrstellen, ausgenommen Jugendpfarrstellen. 2Für weitere hauptamtliche vollbeschäftigte Fachkräfte, die einer solchen Pfarrstelle zugeordnet sind, erhöht sich diese Messzahl um je 100.
(2)Die Messzahl nach Absatz 1 Satz 1 vermindert sich um 100, wenn eine Pfarrwohnung nicht zur Verfügung gestellt wird.
#§ 4
Kirchenbezirke
(1)1Die Kirchenbezirke erhalten eine allgemeine Schlüsselzuweisung, die im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) festgesetzt wird. 270 von Hundert der Schlüsselzuweisung wird in Höhe der tatsächlichen Tarifsteigerung der Personalkosten fortgeschrieben, soweit diese bis zum 31. Juli des der nächsten Doppelhaushaltsperiode vorgehenden Jahres bekannt ist. 3Andernfalls erfolgt die Fortschreibung in Höhe der der jeweiligen Haushaltsplanung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu Grunde gelegten Tarifsteigerung der Personalkosten zuzüglich 1 v. H. 4Die Differenz zur tatsächlichen Tarifentwicklung der vergangenen Haushaltsperiode wird bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisung der folgenden Haushaltsperiode berücksichtigt.
(2) Die Aufteilung der Schlüsselzuweisung auf die einzelnen Kirchenbezirke erfolgt nach der Zahl der Gemeindeglieder des jeweiligen Kirchenbezirks.
(3)1Die Kirchenbezirke erhalten zur Finanzierung einer Standardassistenz für die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren sowie der Landesposaunenwartin oder des Landesposaunenwarts eine Zuweisung. 2Die Inanspruchnahme der Standardasisstenz ist für die Bezirkskantorinnen, Bezirkskantore und die Landesposaunenwartin, den Landesposaunenwart verpflichtend. 3Die Höhe der Zuweisung bemisst sich nach der Zahl der Vollzeitstellen, die für den jeweiligen Kirchenbezirk zuständig sind. 4Pro Vollzeitstelle wird für die Berechnung der Zuweisung 0,1 einer Vollzeitkraft für die Standardassistenz zuzüglich eines Zuschusses zu den Sachkosten bemessen. 5Ist eine Zuständigkeit für mehrere Kirchenbezirke gegeben, erhält der Kirchenbezirk des Dienstsitzes die Zuweisung, bei mehreren Dienstsitzen der Kirchenbezirk des Wohnortes. 6Die Zuweisung wird in Höhe der jeweiligen Haushaltsplanung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde gelegten Tarifsteigerungen der Personalkosten fortgeschrieben. 7Näheres regelt der Landeskirchenrat in Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
#III. Besondere Schlüsselzuweisungen
###§ 5
Gemeindedienste
(1)Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden, die Träger einer zentralen Stelle zur Erfüllung ihres diakonischen Auftrages (Gemeindedienst)sind, erhalten eine besondere Schlüsselzuweisung aufgrund einer eigenen Messzahl, wenn für je 15.000 Gemeindeglieder mindestens eine Fachkraft und eine Halbtagskraft für Verwaltungsarbeiten beschäftigt werden.
(2)1Die Messzahl nach Absatz 1 errechnet sich aus der für die Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde maßgebenden Zahl der Gemeindeglieder, vervielfältigt
für die ersten 54.000 Gemeindeglieder | mit 0,33 | |
und für die weiteren Gemeindeglieder | mit 0,66. |
2Die Messzahl nach Satz 1 erhöht sich um einen Verwaltungskostenzuschlag von 3.000, sofern die maßgebende Zahl der Gemeindeglieder mehr als 60.000 beträgt, im übrigen um 1.500. 3Die Zuschläge nach Satz 2 fließen der Gesamtkirchengemeinde unmittelbar zu; sie sind allgemeine Deckungsmittel für den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde.
(3)Sind die personellen Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Landeskirchenrat eine verminderte Messzahl festsetzen.
#§ 6
Kindertagesstätten
(1)1Träger protestantischer Kindertageseinrichtungen im rheinland-pfälzischen Bereich der Landeskirche erhalten ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2026 eine besondere Schlüsselzuweisung in Höhe von 3,5 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten ihrer Kindertageseinrichtungen. 2Erhalten Träger protestantischer Kindertageseinrichtungen aus den Vereinbarungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 KiTaG eine höhere Förderpauschale als 102,5 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten, reduziert sich die Schlüsselzuweisung nach Satz 1 entsprechend. 3Zur Vermeidung besonderer Härten kann in Einzelfällen ein Antrag an den Landeskirchenrat gestellt werden. 4Nähere Reglungen hierzu erlässt der Landeskirchenrat in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. 5Die vom 1. Juli 2021 bis zum 19. April 2024 aufgrund der vor dem 19. April 2024 geltenden Rechtslage gewährten besonderen Schlüsselzuweisungen für Personal- und Sachkosten sind zurückzuerstatten. 6Die Software Kita Plus ist anzuwenden. 7Erweiterungen des Angebots einer protestantischen Kindertageseinrichtung, die mit einem zusätzlichen Raumbedarf oder einer Baumaßnahme verbunden sind, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats. 8Die Genehmigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. 9Der Landeskirchenrat kann hierzu nähere Regelungen in Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
(2)Der Landeskirchenrat schließt die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 KiTaG zu treffenden Vereinbarungen auf örtlicher Ebene ab.
(3)1Träger protestantischer Kindertagesstätten im saarländischen Bereich der Landeskirche erhalten eine besondere Schlüsselzuweisung in Höhe des Trägeranteils an den angemessenen Personalkosten für ihre Kindertagesstätten, soweit sie die Software KiTA PLUS anwenden. 2Als angemessene Personalkosten gelten die vom staatlichen Kostenträger anerkannten Personalkosten der Kindertagesstätte. 3Die besondere Schlüsselzuweisung wird um den Betrag gekürzt, der von einer anderen Körperschaft auf Grund einer Vereinbarung zur Minderung des Trägeranteils an den Personalkosten geschuldet wird. 4Werden Kindertagesstätten neu errichtet oder werden in einer bestehenden Kindertagesstätte die Plätze und/oder der Stellenschlüssel erweitert, müssen die hierdurch entstehenden Kosten grundsätzlich vollständig aus nicht kirchlichen Mitteln refinanziert werden.
1(4)Träger protestantischer Kindertagesstätten im saarländischen Bereich der Landeskirche erhalten für die Sachkosten ihrer Kindertagesstätten eine besondere Schlüsselzuweisung auf Grund einer eigenen Messzahl in Höhe von 193 für jede bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend bezuschusste Gruppe. 2Weitere Gruppen können nur dann bezuschusst werden, sofern der Landeskirchenrat vor der Errichtung ausnahmsweise anerkannt hat, dass dies im kirchlichen Interesse unabweislich ist. 3Diese Träger erhalten zusätzlich eine besondere Schlüsselzuweisung in Höhe von 40 von Hundert der angemessenen Personalkosten der Reinigungskräfte ihrer Kindertagesstätte.
#§ 7
(aufgehoben)
#§ 8
(aufgehoben)
#§ 9
Jugendarbeit
(1)1Kirchenbezirke erhalten eine besondere Schlüsselzuweisung auf Grund einer eigenen Messzahl in Höhe von 720 für jede seitens des Landeskirchenrats für die Jugendzentrale im Kirchenbezirk beschlossene Vollzeitstelle einer Jugendreferentin/eines Jugendreferenten. 2Für Teilzeitstellen wird die besondere Schlüsselzuweisung nach Satz 1 anteilig geleistet.
(2)1Absatz 1 gilt für Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke, bei denen eine Jugendpfarrstelle errichtet ist, entsprechend. 2Für die Jugendpfarrstelle erhält die Gesamtkirchengemeinde oder der Kirchenbezirk eine besondere Schlüsselzuweisung auf Grund einer eigenen Messzahl in Höhe von 720; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)1Kirchenbezirke erhalten eine besondere Schlüsselzuweisung auf Grund einer eigenen Messzahl in Höhe von 360 für jede seitens des Landeskirchenrats für den Gemeindepädagogischen Dienst im Kirchenbezirk beschlossene Vollzeitstelle einer Gemeindediakonin/eines Gemeindediakons. 2Für Teilzeitstellen wird die besondere Schlüsselzuweisung nach Satz 1 anteilig geleistet.
#IV. Bedarfszuweisungen
###§ 10
Baubedarfszuweisungen
(1)1Die Kirchenbezirke erhalten die im Haushaltsplan der Landeskirche veranschlagten Baubedarfszuweisungen zur treuhänderischen Verwaltung. 2Über die Zuordnungen der Baubedarfszuweisungen zu den einzelnen Kirchengemeinden, einer Gesamtkirchengemeinde, einem Zweckverband und zum Kirchenbezirk, entscheidet die Bezirkssynode unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl von Gemeindegliedern und Gebäuden. 3Bei Kirchenbezirken und Gesamtkirchengemeinden kann die Zuordnung auch ausschließlich nach der jeweiligen Anzahl der Gebäude oder der jeweiligen Summe der Brandversicherungswerte erfolgen.
(2)1Der Anteil an den Baubedarfszuweisungen wird für jeden Kirchenbezirk berechnet:
- zu 40 v. H. nach der Zahl der Gemeindeglieder,
- zu 60 v. H. nach der Zahl der am 31. Dezember des Jahres, welches dem jeweiligen Haushaltsjahr zwei Jahre vorgeht, bezugsfertigen kirchlichen Gebäude, für die der Kirchenbezirk oder die ihm nachgeordneten Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden oder ein Zweckverband bauunterhaltspflichtig sind. 2Hierbei bleiben Gebäude, die überwiegend oder ausschließlich Mietwohngebäude sind oder gewerblich genutzt werden, unberücksichtigt.
(3)1Die Baubedarfszuweisungen sind zweckgebunden für Instandsetzungen und die Tilgung von Härtedarlehen für Baumaßnahmen. 2In Ausnahmefällen können sie für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Grunderwerb verwendet werden. 3Baubedarfszuweisungen können nur für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen gewährt werden. 4Die Bewirtschaftung erfolgt durch den Bezirkskirchenrat. 5Die Kirchenregierung kann Richtlinien für die Bewirtschaftung erlassen.
(4)1Die im Haushaltsplan der Landeskirche veranschlagten Härtedarlehensmittel für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden werden durch den Landeskirchenrat bewirtschaftet. 2Die Beantragung von Härtedarlehensmitteln für eine Kirchengemeinde erfolgt über den Kirchenbezirk.
#§ 11
Härteausgleich
Der Landeskirchenrat ist ermächtigt, in Ausnahmefällen finanzschwachen Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirken zum Ausgleich ihres Haushalts einmalig eine Bedarfszuweisung zu gewähren.
#V. Umlagen
###§ 12
Erhebungsberechtigte, Höhe
(1)Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke sind berechtigt, von ihren Kirchengemeinden zum Ausgleich ihres nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Haushalts eine Umlage zu erheben.
(2)Berechnungsmaßstab für die Umlage nach Absatz 1 sind wahlweise entweder
- die Einnahmen aus dem Finanzausgleich oder
- die Einnahmen aus dem Finanzausgleich und den eigenen Kirchensteuern oder
- die Gesamteinnahmen, jedoch vermindert um Spenden und Opfergelder sowie um die Hälfte der Einnahmen aus dem Vermögen.
(3)Berechnungsmaßstab und Umlagesatz sind jährlich in den Haushaltsbeschlüssen festzusetzen.
(4)1Für Verwaltungsämter gilt Absatz 1 entsprechend. 2Umlagen dürfen nur für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 2 des Verwaltungsamtsgesetzes erhoben werden.
(5)Für Zweckverbände gemäß § 1 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
#VI. Allgemeine Berechnungsvorschriften
###§ 13
Gemeindegliederzahlen
(1)1Für die Anwendung dieses Gesetzes ist die Zahl der Gemeindeglieder maßgeblich, die im kirchlichen, hilfsweise im kommunalen Rechenzentrum zum 31. Dezember oder einem diesem Stichtag möglichst nahe liegenden Zeitpunkt des Jahres gespeichert ist, welches dem jeweiligen Haushaltsjahr zwei Jahre vorgeht. 2Wird der Haushaltsplan für zwei Jahre aufgestellt, ist die Zahl für das erste Haushaltsjahr nach Satz 1 für beide Haushaltsjahre maßgeblich.
(2)Bei Neuerrichtungen von Kirchengemeinden setzt der Landeskirchenrat die Zahl der Gemeindeglieder der betroffenen Kirchengemeinden fest.
#§ 14
Zeitliche Berechnung
(1)Entstehen die Voraussetzungen für Finanzausgleichsleistungen während eines Rechnungsjahres, so wird die Finanzausgleichsleistung auf Antrag zeitanteilig gewährt.
(2)Entfallen die Voraussetzungen für Finanzausgleichsleistungen während eines Rechnungsjahres, so kann die Finanzausgleichsleistung angemessen gekürzt werden.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden auf § 13 keine Anwendung.
(4)1Die Berichtigung der Festsetzung allgemeiner und besonderer Schlüsselzuweisungen ist nur für das Jahr, in dem ein Fehler erstmals geltend gemacht wird, und für das Vorjahr zulässig. 2Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen natürliche Personen bleibt hiervon unberührt.
####VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 15
Übergangsregelung
(1)1Schließen sich mehrere Kirchenbezirke zu einem Kirchenbezirk zusammen, erhält der neu gebildete Kirchenbezirk, beginnend mit dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses für längstens vier Jahre, eine Sonderzahlung i. H. der Differenz zwischen der Summe der Schlüsselzuweisungen, die den bisherigen Kirchenbezirken nach der vor dem 1. Januar 2017 bestehenden Rechtslage zugestanden haben, zu den Schlüsselzuweisungen, die dem neu gebildeten Kirchenbezirk nach der derzeitigen Rechtslage zustehen. 2Sonderzahlungen für im Sekretariat der Kirchenbezirke bestehende Arbeitsverhältnisse, die aufgrund der vor dem 1. Januar 2017 bestehenden Rechtslage geleistet wurden, gehören nicht zu den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 und bleiben für die dort geregelte Berechnung unberücksichtigt.
(2)1Bis zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 2 erhalten die Träger protestantischer Kindertagesstätten im rheinland-pfälzischen Bereich der Landeskirche weiterhin die aufgrund der Rechtslage vor dem 1. Juli 2021 zu leistende besondere Schlüsselzuweisung für ihre Kindertagesstätten. 2Nach dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 2 ist die Differenz zwischen der besonderen Schlüsselzuweisung aufgrund der Rechtslage vor und nach dem 1. Juli 2021 von den Trägern protestantischer Kindertagesstätten an die Landeskirche zurückzuerstatten. 3Diese Kosten sind in den Vereinbarungen gemäß § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen.
#§ 16
Ausführungsbestimmungen
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
#