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Bekanntmachung zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

vom 7. August 2000

(ABl. 2000 S. 111)

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Am 1. 5. 2000 ist das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGBl. 2000 I S. 330) in Kraft getreten.
Es hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass bei Geldforderungen eine Mahnung für den Eintritt des Verzuges nicht mehr erforderlich ist. Wir bitten daher, darauf zu achten, dass Rechnungen rechtzeitig beglichen werden.
Der Verzug tritt nunmehr nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung kraft Gesetzes ein. Geht die Rechnung oder Zahlungsaufforderung bereits vor der Fälligkeit zu, so beginnt die 30-Tages-Frist erst mit der Fälligkeit zu laufen.
Ist der Verzug eingetreten, gilt nunmehr ein gesetzlicher Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz. Der Basiszinssatz beträgt zurzeit 3,42 %. Der gesetzliche Verzugszins beläuft sich daher ab dem 1. 5. 2000 auf 8,42 %. Er gilt für alle Forderungen, die ab 1. 5. 2000 fällig werden.
Um Beachtung wird gebeten. Rückfragen und Auskünfte, zum Beispiel über die jeweilige Höhe des Basiszinssatzes, werden im Finanzdezernat unter der Telefon-Nummer 06232/667-337 beantwortet bzw. erteilt.