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Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht

vom 22. November 2008

(ABl. 2008 S. 237)

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Spendenrecht
hier: Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen
Im Oktober 2007 ist das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Kraft getreten (BGBL I Nr. 50 vom 15. Oktober 2007, S. 2332), das die steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerliches Engagement und Ehrenamt vereinfacht. In der Folge hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die verbindlichen Mustervordrucke für steuerliche Zuwendungsbestätigungen geändert. Die Schreiben des BMF finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de bei BMF-Schreiben. Es sind die BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 (GZ: IV C 4 – S 2223/07/0018; DOK: 2007/0582656) und vom 31. März 2008 (GZ: IV C 4 – S 2223/07/0018; DOK: 2008/0160031). Die Änderungen erfordern eine Anpassung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen. Die neuen Vordrucke veröffentlichen wir in der Anlage und im Intranet unter www.kikonetp.de./Finanzen/Formulare und Vorlagen/Kassenführung.
  1. Hinweise für Zuwendungsbestätigungen
    1. Die vom BMF vorgegebenen Muster sind verbindlich und dürfen nicht geändert oder ergänzt werden. Zusätzliche Angaben wie beispielsweise Dankesformulierungen oder Hinweise auf den konkreten Verwendungszweck sind nicht zulässig. Wir empfehlen, ein eigenes Dankschreiben zu machen und dieses zusammen mit der Zuwendungsbestätigung dem Spender zukommen zu lassen.
    2. Alle Geldzuwendungen sind in der Rechnung der Kirchengemeinde zu verbuchen. Eine Kopie der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren.
    3. Wegen des anzukreuzenden Verwendungszwecks weisen wir darauf hin, dass Zuwendungen an Kirchengemeinden grundsätzlich immer kirchlichen oder religiösen Zwecken dienen (§§ 52, 54 Abgabenordnung). Die Verwendung für mildtätige Zwecke (§ 53 Abgabenordnung) kann ausnahmsweise nur dann bestätigt werden, wenn der Spender dies ausdrücklich wünscht und die Kirchengemeinde gewährleisten kann, dass die gespendeten Mittel ausschließlich bedürftigen Personen zugute kommen. Dies muss auf Verlangen der Finanzverwaltung durch geeignete Unterlagen wie etwa Einkommens- oder Vermögensnachweise und Empfangsbestätigungen nachweisbar sein.
    4. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurden folgende Änderungen vorgenommen:
      • Die bei der Einkommensfestsetzung des Spenders geltenden Höchstgrenzen für den Spendenabzug werden für alle steuerbegünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) angehoben und vereinheitlicht. Dadurch sind alle Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20% (bisher 5% bzw. 10%) des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig.
      • Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis wird auf 200 EUR (bisher 100 EUR) angehoben. Bis zu diesem Betrag genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug).
      • Wir weisen auf die Haftung bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen hin. Die Körperschaft, die die Zuwendungsbestätigung ausstellt, übernimmt gegenüber dem Finanzamt die Verantwortung für die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung. Bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen oder zweckfremder Verwendung der Spenden haftet die ausstellende Körperschaft für die dem Fiskus entgehenden Steuereinnahmen mit 30% des bestätigten Betrages.
  2. Geldzuwendungen an Kirchengemeinden
    Für Zuwendungsbestätigungen ist der neue Vordruck „Bestätigung über Geldzuwendungen“ nach dem in der Anlage 1 beigefügten Muster zu verwenden. Der bisher geltende Vordruck kann noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden. Für die ab 1. Januar 2009 ausgestellten Zuwendungsbestätigungen erkennt die Finanzverwaltung nur noch den neuen Vordruck an.
    Es kommt vor, dass Kollekten und Sammlungen an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bzw. kirchliche Hilfswerke weitergeleitet werden. Deshalb ist es erforderlich, in das verbindliche Muster des BMF die Fallgruppen (FG) 2 und 3 zusätzlich mit aufzunehmen, wenn der Spender eine Zuwendungsbestätigung wünscht, was aber nach unserer Erfahrung nicht oft vorkommt. Dies ist in Abstimmung mit der Finanzverwaltung geschehen.
    FG 1 der Zuwendungsbestätigung (1) ist anzukreuzen, wenn die Spenden unmittelbar in der Kirchengemeinde verwendet werden.
    FG 2 der Zuwendungsbestätigung (2) ist anzukreuzen, wenn Spenden für kirchliche Hilfswerke von der Kirchengemeinde an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) weitergeleitet werden. Es muss lediglich der Name des kirchlichen Hilfswerks in das vorgesehene Textfeld eingetragen werden.
    10 FG 3 der Zuwendungsbestätigung (3) ist anzukreuzen, wenn Spenden an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zur unmittelbaren Verwendung durch die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) weitergeleitet werden.
    11 FG 4 bzw. 5 der Zuwendungsbestätigung (4) (5) ist anzukreuzen, wenn die Kirchengemeinde Spenden direkt an einen rechtlich selbstständigen Verein weiterleitet.
    12 Im Regelfall wird die FG 4 in Betracht kommen, soweit dem Verein von der Finanzverwaltung bereits ein Freistellungsbescheid erteilt ist. 13 Die FG 5 trifft nur bei neu gegründeten Vereinen zu, solange dem Verein noch kein Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorliegt.
    14 Bei FG 4 bzw. 5 sind die Angaben aus dem Freistellungsbescheid oder der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes in die Zuwendungsbestätigung mit aufzunehmen. 15 Diese Fallgruppen treffen zu, wenn beispielsweise Spenden von der Kirchengemeinde an einen örtlichen Verein – etwa die Sozialstation – weitergeleitet werden.
    16 Eine Zuwendungsbestätigung darf allerdings nicht ausgestellt werden, wenn der Bescheid über die Steuerfreistellung der Körperschaft (Letztempfänger), an die weitergeleitet wird, nicht vorliegt oder Zweifel daran bestehen. 17 Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Zuwendung ohne Zuwendungsbestätigung an den Zuwendungsempfänger weiterzuleiten oder den Spender zu bitten, unmittelbar an den Letztempfänger zu spenden.
  3. Sachzuwendungen an Kirchengemeinden
    Für Zuwendungsbestätigungen ist der neue Vordruck „Bestätigung über Sachzuwendungen“ nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster zu verwenden. Der bisher geltende Vordruck kann noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden. Für die ab 1. Januar 2009 ausgestellten Zuwendungsbestätigungen erkennt die Finanzverwaltung nur noch den neuen Vordruck an.
  4. Kirchliche Vereine (Bauvereine, Trägervereine, sonstige Fördervereine)
    In der Anlage 3 (Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag) und der Anlage 4 (Bestätigung über Sachzuwendungen) finden Sie die vom BMF veröffentlichten verbindlichen Mustervordrucke. Die bisher geltenden Vordrucke können noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden. Für die ab 1. Januar 2009 ausgestellten Zuwendungsbestätigungen erkennt die Finanzverwaltung nur noch die neuen Vordrucke an.
  5. Bisherige Zuwendungsbestätigungen
    Die neuen o. g. verbindlichen Muster ersetzen ab 1. Januar 2009 die Muster aus dem Jahr 2000 (Amtsblatt 2000, S. 78).
Für Fragen und Auskünfte steht Dezernat XII zur Verfügung (06232/667-303).
Prot. Pfarramt (vollständige Anschrift)
Bestätigung über Geldzuwendungen
im Sinne des § 10 b Einkommenssteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Name und Anschrift der/des Zuwendenden
Betrag der Zuwendung in Ziffern: EUR
Betrag der Zuwendung in Buchstaben: EUR
Tag der Zuwendung:
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung
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kirchlicher oder religiöser Zwecke (§§ 52, 54 Abgabenordnung)
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mildtätiger Zwecke (§ 53 Abgabenordnung)
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im Ausland
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auch im Ausland
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ggf. (auch) im Ausland
verwendet wird.
Die Zuwendung wird
(1)
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von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet.
(2)
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wird entsprechend den Angaben der/des Zuwendenden an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), juristische Person des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch
(3)
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wird entsprechend den Angaben der/des Zuwendenden an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), juristische Person des öffentlichen Rechts, weitergeleitet.
(4)
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entsprechend den Angaben der/des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt StNr. mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit ist.
(5)
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entsprechend den Angaben der/des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt StNr. mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab: ) vom als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist.
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG:
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBL I S. 884).
Prot. Pfarramt (vollständige Anschrift)
Bestätigung über Sachzuwendungen
im Sinne des § 10 b Einkommenssteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Name und Anschrift der/des Zuwendenden
Wert der Zuwendung in Ziffern: EUR
Wert der Zuwendung in Buchstaben: EUR
Tag der Zuwendung:
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung (Alter, Zustand, Kaufpreis etc.)
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Die Sachzuwendung stammt nach Angaben der/des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.
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Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben der / des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.
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Die/Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.
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Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung
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kirchlicher oder religiöser Zwecke (§§ 52, 54 Abgabenordnung)
Grafik
mildtätiger Zwecke (§ 53 Abgabenordnung)
Grafik
im Ausland
Grafik
auch im Ausland
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ggf. (auch) im Ausland
verwendet wird.
Die Zuwendung wird
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von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet.
Grafik
entsprechend den Angaben der/des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt StNr. mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vom von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit ist.
Grafik
entsprechend den Angaben der/des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt StNr. mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab: ) vom als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist.
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG:
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBL I S. 884).
Verein (vollständige Anschrift)
Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag
im Sinne des § 10 b Einkommenssteuergesetzes an eine der in § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Name und Anschrift der/des Zuwendenden
Betrag der Zuwendung in Ziffern: EUR
Betrag der Zuwendung in Buchstaben: EUR
Tag der Zuwendung:
Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen
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Ja
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Nein
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Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks) nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes , StNr. , vom nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Grafik
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes , StNr. , vom ab als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks) verwendet wird.
Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:
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Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag im Sinn von § 10 b Abs. 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz handelt.
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBL I S. 884).
Verein (vollständige Anschrift)
Bestätigung über Sachzuwendungen
im Sinne des § 10 b Einkommenssteuergesetzes an eine der in § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Name und Anschrift der/des Zuwendenden
Wert der Zuwendung in Ziffern: EUR
Wert der Zuwendung in Buchstaben: EUR
Tag der Zuwendung:
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung (Alter, Zustand, Kaufpreis etc.)
Grafik
Die Sachzuwendung stammt nach Angaben der/des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.
Grafik
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben der/des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.
Grafik
Die/der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.
Grafik
Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.
Grafik
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks) nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes , StNr. , vom nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Grafik
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes , StNr. , vom ab als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks) verwendet wird.
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl. I S. 884).