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Vertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland
und der Evangelischen Kirche der Pfalz
mit dem Saarland
über die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften
für das Fach Evangelische Religion
und über die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes
an den Schulen im Saarland

25. Februar 1985

(ABl. 1986 S. 50)

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Gesetz

zu dem Vertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit dem Saarland über die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für das Fach Religion und über die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes an den Schulen im Saarland
vom 27. Juni 1985 (ABl. 1986 S. 50)
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dem am 25. Februar 1985 in Saarbrücken unterzeichneten Vertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit dem Saarland über die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für das Fach Evangelische Religion und über die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes an den Schulen im Saarland nebst Zusatzprotokoll wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag nebst Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
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§ 2

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 10 für die evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Kraft tritt, wird vom Landeskirchenrat im Amtsblatt bekannt gemacht.
Das Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 27. Juni 1985
Evangelische Kirche der Pfalz
Kirchenregierung
Kron
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Vertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland
und der Evangelischen Kirche der Pfalz
mit dem Saarland
über die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für das Fach Evangelische Religion und über die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes
an den Schulen im Saarland

vom 25. Februar 1985 (ABl. 1986 S. 50)
Die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes und die Übernahme derer Aufgaben durch die Universität des Saarlandes haben die Vertragschließenden bewogen – auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und des Vertrages des Bayerischen Staates mit der Pfälzischen Landeskirche vom 15. November 1924 – die in ihrem Vertrag über die Errichtung eines Lehrstuhles für Evangelische Theologie an der Universität des Saarlandes vom 30. November/5. Dezember 1967 enthaltenen Bestimmungen durch eine angepasste und ergänzende Regelung zu ersetzen.
Zu diesem Zweck haben
die Evangelische Kirche im Rheinland
vertreten durch ihre Kirchenleitung,
diese vertreten durch die Herren
Präses D. Gerhard Brandt und Oberkirchenrat Nikolaus Becker,
die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
vertreten durch den Landeskirchenrat,
dieser vertreten durch Herrn
Kirchenpräsident Heinrich Kron,
und
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Werner Zeyer,
nachstehenden Vertrag geschlossen:
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Artikel 1

( 1 ) In der Philosophischen Fakultät der Universität des Saarlandes besteht eine Fachrichtung Evangelische Theologie.
( 2 ) Aufgabe der Fachrichtung Evangelische Theologie ist in der Lehre insbesondere die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes an den Schulen im Saarland.
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Artikel 2

( 1 ) Das Saarland trägt durch die Einrichtung entsprechender Studiengänge in der Fachrichtung Evangelische Theologie dafür Sorge, dass die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes den Erfordernissen des evangelischen Religionsunterrichtes an den Schulen entspricht.
( 2 ) Die Mitwirkung des zuständigen Ministers bei der Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen nach Absatz 1 wird nur im Einvernehmen mit den Kirchen erfolgen.
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Artikel 3

Regelungen in den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Schulen ergehen im Einvernehmen mit den Kirchen. Das Gleiche gilt für die ministerielle Zustimmung zu den entsprechenden Studienordnungen der Universität des Saarlandes für die Fachrichtung Evangelische Theologie.
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Artikel 4

( 1 ) Vor der Ruferteilung an einen Professor für ein Fach der Evangelischen Theologie gibt der zuständige Minister den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung über den Berufungsvorschlag. Machen die Kirchen Bedenken in Bezug auf Lehre und Bekenntnis geltend, werden sie diese in einem theologischen Gutachten begründen.
( 2 ) Die Kommission, die den Berufungsvorschlag vorzubereiten hat, hat das Recht, sich mit den Kirchen ins Benehmen zu setzen.
( 3 ) Für sonstige Personen, die selbstständig Lehraufgaben in der Fachrichtung evangelische Theologie wahrnehmen und deren Betrauung mit Lehraufgaben der staatlichen Mitwirkung bedarf, gilt Absatz 1 sinngemäß.
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Artikel 5

( 1 ) Vor der Bestellung eines Fachleiters für das Fach Evangelische Religion an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt an Schulen sowie eines Fachberaters für das Fach Evangelische Religion bei der Obersten Schulaufsichtsbehörde wird sich der zuständige Minister mit den Kirchen ins Benehmen setzen.
( 2 ) Ein Beauftragter der Kirchen ist berechtigt, bei den mündlichen Prüfungen einschließlich der Lehrproben im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Fach Evangelische Religion anwesend zu sein.
( 3 ) Die Mitglieder der bei den staatlichen Prüfungen für das Lehramt an Schulen im Fach Evangelische Religion gebildeten Prüfungsausschüsse werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit den Kirchen bestellt. Für Professoren der Evangelischen Theologie an der Universität des Saarlandes gilt das Benehmen als hergestellt.
( 4 ) Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) sein.
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Artikel 6

Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes setzt eine kirchliche Bevollmächtigung voraus.
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Artikel 7

Betreiben die Kirchen Lehrerfortbildung, wird das Land Lehrern Gelegenheit zur Teilnahme unter den gleichen Voraussetzungen geben, die für die Teilnahme an Veranstaltungen staatlicher Einrichtungen der Lehrerfortbildung gelten. Das Land wird eine angemessene öffentliche Finanzhilfe gewähren.
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Artikel 8

In allen Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 9

Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.
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Artikel 10

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden. Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
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Artikel 11

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird der Vertrag zwischen dem Saarland und der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. November/5. Dezember 1967 aufgehoben.
Geschehen in dreifacher Urschrift
Saarbrücken, den 25. Februar 1985
Für die Evangelische Kirche im Rheinland:
D. Gerhard Brandt
Nikolaus Becker
Für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche):
Heinrich Kron
Für das Saarland
Werner Zeyer
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Zusatzprotokoll

zum Vertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz mit dem Saarland über die Aus- und Fortbildung für das Fach Evangelische Religion und über die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes an den Schulen im Saarland.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
1. Zu Artikel 1 Absatz 1
Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Änderung des Status der Fachrichtung Evangelische Theologie im Rahmen der Gliederung der Universität des Saarlandes einer Vereinbarung der Vertragschließenden bedarf.
2. Zu Artikel 1 Absatz 2
Andere als die derzeit geltenden Abschlüsse in der Fachrichtung Evangelische Theologie sollen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Vertragsparteien ermöglicht werden.
3. Zu Artikel 2
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Lehrangebot in der Fachrichtung Evangelische Theologie nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen insbesondere folgende Fächer umfasst:
Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik), Kirchengeschichte, Religionspädagogik.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Fachrichtung Evangelische Theologie mit vier Stellen für Professuren auf Lebenszeit ausgestattet ist.
Die Landesregierung wird darauf hinwirken, dass die Fachrichtung Evangelische Theologie nach Maßgabe des Hochschulrechts personell und sachlich angemessen ausgestattet ist, insbesondere, dass das Lehrangebot entsprechend den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Schulen gewährleistet ist.
4. Zu Artikel 4 Absatz 2
Der zuständige Minister wird seine Entscheidung über die Berufung auf der Grundlage von Gutachten von Professoren der Evangelischen Theologie oder einer Evangelisch-Theologischen Fakultät (Fachbereich) fällen.
5. Zu Artikel 4 Absatz 3
Zwischen der Landesregierung und der Universität des Saarlandes besteht Einvernehmen darüber, dass bei allen sonstigen selbstständig Lehrenden an der Fachrichtung Evangelische Theologie ebenfalls Artikel 4 Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.
6. Zu Artikel 6
Weiterhin besteht Einvernehmen, dass die zuständige Kirche das Recht hat, Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht an den Schulen des Landes zu nehmen, um sich zu vergewissern, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der Evangelischen Kirche sowie den pädagogischen Erfordernissen erteilt wird.
Für die Evangelische Kirche im Rheinland:
D. Gerhard Brandt
Nikolaus Becker
Für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche):
Heinrich Kron
Für das Saarland
Werner Zeyer
Speyer, 18. November 1985
Az.: XIII 102/01 (1)
Ratifikation des Staatsvertrages mit dem Saarland
Der vorstehend veröffentlichte Vertrag ist, nachdem die zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen zugestimmt haben, ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 18. November 1985 ausgetauscht worden. Nach seinem Artikel 10 ist der Vertrag am 18. November 1985 in Kraft getreten.