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Gesetz zum Umgang mit Darstellungen von judenfeindlichem, rassistischem und nationalsozialistischem Gedankengut

Vom 17. April 2021

(ABl. 2021 S. 50)

Die Landessynode der Pfälzischen Landeskirche hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Landeskirche, die Kirchengemeinden, die Gesamtkirchengemeinden, die Kirchenbezirke und die sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Untergliederungen (kirchliche Körperschaften).
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§ 2
Glaubensgrundlage, Verhältnis der Landeskirche zum Judentum

( 1 ) Mit den Glaubensgrundlagen und Ordnungen der Landeskirche unvereinbar ist die Darstellung von judenfeindlichem, rassistischem und nationalsozialistischem Gedankengut.
( 2 ) Die Landeskirche weiß sich durch ihren Herrn Jesus Christus hineingenommen in die Verheißungsgeschichte Gottes mit seinem ersterwählten Volk Israel – zum Heil für alle Menschen. Zur Umkehr gerufen, sucht sie Versöhnung mit dem jüdischen Volk und tritt jeder Form von Judenfeindschaft entgegen (§ 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Kirchenverfassung).
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§ 3
Verbot des liturgischen Gebrauchs von Darstellungen judenfeindlichen, rassistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts

Ein liturgischer Gebrauch von Darstellungen judenfeindlichen, rassistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts ist ausgeschlossen.
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§ 4
Prüf- und Berichtspflicht

( 1 ) Kirchliche Körperschaften, die über Darstellungen judenfeindlichen, rassistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts verfügen, sind zur Prüfung verpflichtet, mit welchen Maßnahmen ein Zustand sichergestellt werden kann, der den Glaubensgrundsätzen und Ordnungen der Landeskirche und insbesondere den Verfassungsgrundsätzen des § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Kirchenverfassung entspricht (§ 2 Absatz 1 und 2). Über das Prüfungsergebnis ist der Kirchenregierung zu berichten. Die kirchlichen Körperschaften sind zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen verpflichtet.
( 2 ) Bei der Prüfung des Umgangs mit Darstellungen der Judenfeindschaft, des Rassismus und des Nationalsozialismus sind die Belange der Opfer zu beachten, die Sichtweisen der nachwachsenden Generationen zu bedenken und denkmalpflegerische Belange zu berücksichtigen.
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§ 5
Aufsichtsmittel

( 1 ) Die Kirchenregierung kann die Durchführung der gemäß § 4 Absatz 1 geforderten Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Kommt die kirchliche Körperschaft der Anordnung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nach, so kann die Kirchenregierung die Ersatzvornahme unter Setzen einer angemessenen Frist androhen. Die Androhung kann gleichzeitig mit der Anordnung erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann die Kirchenregierung selbst über geeignete Maßnahmen beschließen und diese auf Kosten der kirchlichen Körperschaft durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
( 2 ) Wenn eine kirchliche Körperschaft ihrer Prüf- und Berichtspflicht zwar nachgekommen ist, aber die vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen der kirchlichen Ordnung widersprechen, gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die kirchliche Körperschaft ist vor der Entscheidung der Kirchenregierung anzuhören; dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über in Betracht kommende Maßnahmen zu entscheiden.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.