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Ausführungsbestimmungen zur Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 19. Juli 2016 (ABl. 2016 S. 62)

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§ 1 Beauftragte in den Kirchengemeinden

( 1 ) Das Presbyterium kann zwei Personen, möglichst einen Mann und eine Frau, als Beauftragte für Bildung und gesellschaftsbezogene Arbeit wählen. Wählbar sind Gemeindeglieder und die hauptamtlichen Beschäftigten der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Beauftragten sollen Angebote anregen, fördern und koordinieren, sowie für deren angemessene Veröffentlichung sorgen. Sie sind Ansprechpersonen für die hauptamtlich pädagogischen Fachkräfte der Dekanate und erhalten von dort die erforderliche Unterstützung für ihre gemeindliche Arbeit. Die Namen und Anschriften der Beauftragten sind der Arbeitsstelle mitzuteilen.
( 3 ) Die Zusammenarbeit mit dem Presbyterium sowie den anderen haupt- und ehrenamtlich Tätigen in der Gemeinde ist zu wahren.
( 4 ) Für die Arbeit sollen im Haushaltsplan der Kirchengemeinde Finanzmittel bereitgestellt werden.
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§ 2 Dekanatsarbeitskreis Bildung und Gesellschaft

( 1 ) Zur Unterstützung bei der Erfüllung des in §§ 1 und 2 der Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) formulierten Auftrags kann auf der Ebene des Kirchenbezirks ein Dekanatsarbeitskreis Bildung und Gesellschaft eingerichtet werden, welcher mindestens einmal im Jahr zusammentrifft.
( 2 ) Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel sollen im Haushalt des Kirchenbezirks bereitgestellt werden.
( 3 ) Dem Dekanatsarbeitskreis können angehören:
1. die von den Kirchengemeinden Beauftragten,
2. Gemeindeglieder des Kirchenbezirks, die Interesse an der bildungs- und gesellschaftspolitischen Arbeit der Arbeitsstelle haben,
3. die Dekanin oder der Dekan oder eine vom Bezirkskirchenrat beauftragte Pfarrerin oder ein vom Bezirkskirchenrat beauftragter Pfarrer,
4. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Gemeindepädagogischen Dienstes oder aus den gemeindepädagogischen Arbeitsfeldern des Kirchenbezirks,
5. die hauptamtlich pädagogische Fachkraft,
6. die theologischen Berater/-innen.
( 4 ) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan.
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§ 3 Aufgaben eines Dekanatsarbeitskreises

( 1 ) Der Dekanatsarbeitskreis hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die gemeindlichen Angebote im Bereich Bildung und gesellschaftsbezogene Arbeit zusammenzuführen und sie durch Impulse zu unterstützen und zu fördern,
  2. übergemeindliche Angebote im Kirchenbezirk zu entwickeln,
  3. Informationen und thematische Anregungen der Hauptamtlichen aufzugreifen und eigene Angebote zu entwickeln,
  4. Vorschläge für die Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu machen,
  5. auf Anliegen insbesondere von Ehrenamtlichen aus den Kirchengemeinden im Kirchenbezirk aufmerksam zu machen und den Bedarf an Ehrenamtsförderung zu thematisieren,
  6. Verbindungen zu anderen kirchlichen und gesellschaftlichen Gruppen aufzubauen und zu pflegen,
  7. ökumenische Kooperationen zu fördern.
Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen des Kirchenbezirks.
( 2 ) Der Dekanatsarbeitskreis benennt mindestens zwei Personen aus dem Kirchenbezirk, die dem Bezirkskirchenrat als Dekanatsbeauftragte für Bildung und Gesellschaft zur Berufung vorgeschlagen werden.
( 3 ) Der Dekanatsarbeitskreis kann Ausschüsse und projektorientierte oder befristete Arbeitsgruppen bilden. Wenn sich mehrere Personen zur kontinuierlichen Mitarbeit während seiner Amtsdauer bereit erklären, ist ein Ausschuss zu bilden.
( 4 ) Der Dekanatsarbeitskreis kann eine Geschäftsordnung erlassen.
( 5 ) Mehrere Kirchenbezirke können gemeinsam einen Dekanatsarbeitskreis Bildung und Gesellschaft bilden. Die §§ 2 und 3 gelten entsprechend.
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