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Ordnung des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz

Vom 10. Februar 2016 (ABl. 2016 S. 20),
geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 5. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 202)

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§ 1
Landesverband evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz

Der Landesverband evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz verfolgt den Zweck, die Bläserinnen und Bläser der Posaunenchöre und Flötenkreise innerhalb der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in ihrem Dienst in den Gemeinden zu unterstützen und zu fördern. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von Schulungen, Freizeiten und anderen Veranstaltungen. Der Landesverband versteht sich als Kooperation von Bläserinnen und Bläsern innerhalb der Landeskirche im Sinne eines freien Werkes. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
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§ 2
Mitgliedschaft

Der Landesverband evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz vertritt alle Mitglieder von Posaunenchören und Flötenkreisen innerhalb der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und ihrer Kirchengemeinden.
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§ 3
Geschäftsführung

Die laufenden Geschäfte des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz führt die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart. Sie oder er steht im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Ihr oder ihm obliegt insbesondere die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen des Landesverbandes. Das Nähere über Aufgaben, Rechte und Pflichten der Landesposaunenwartin oder des Landesposaunenwartes ist in einer Dienstanweisung geregelt, die der Landeskirchenrat erlässt.
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§ 4
Leitungsgremium

Leitungsgremium des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz ist der Posaunenrat.
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§ 5
Posaunenrat

( 1 ) Dem Posaunenrat gehören an:
  1. die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent für Kirchenmusik im Landeskirchenrat,
  2. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
  3. die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  4. die Landesobfrau oder der Landesobmann für Posaunenarbeit als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
  5. sieben weitere Personen.
( 2 ) Die Personen nach Absatz 1 Nummer 5 und bis zu sieben Ersatzmitglieder werden von einer Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied eines Posaunenchors oder Flötenkreises nach § 2. Wahlvorschlagsberechtigt ist jede und jeder Delegierte in der Delegiertenversammlung. Jeder Posaunenchor und jeder Flötenkreis hat das Recht bis zu zwei Delegierte zu entsenden. Zur Delegiertenversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des noch amtierenden Posaunenrats mindestens sechs Wochen vor dem Wahltermin eingeladen. Die Einladung erfolgt per Email. Ist keine Email-Adresse bekannt, erfolgt die Einladung per Brief. Die Delegiertenversammlung wählt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung aus ihrer Mitte einen Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl. 10 Es dürfen höchstens so viel Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder in den Posaunenrat zu wählen sind. 11 Stimmenhäufungen zugunsten einer oder eines Vorgeschlagenen sind unzulässig. 12 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 13 Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende zieht.
( 3 ) Die Amtsdauer des Posaunenrates beträgt sechs Jahre. Der Posaunenrat tritt zu seiner ersten Tagung innerhalb eines halben Jahres nach Beginn einer neuen Amtsperiode zusammen. Die Mitglieder des Posaunenrates bleiben bis zu seiner Neukonstituierung im Amt. Der gewählte Posaunenrat ist berechtigt, bis zu zwei weitere Personen in den Posaunenrat zu berufen. Unbeschadet dessen beruft der gewählte Posaunenrat im Benehmen mit dem für Kirchenmusik zuständigen Landeskirchenratsmitglied eine ordinierte Person zur Landesobfrau oder zum Landesobmann. Die Landesobfrau oder der Landesobmann trägt in Zusammenarbeit mit der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart in besonderer Weise Verantwortung für den Verkündigungsdienst der Posaunenarbeit. Wiederberufung ist zulässig.
( 4 ) Das Amt der gewählten und berufenen Mitglieder des Posaunenrates erlischt mit dem Verlust der Wählbarkeit oder durch Verzicht, der schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden zu erklären ist. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Posaunenrates rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge nach, in der sie gewählt worden sind.
( 5 ) Der Posaunenrat kommt zu regelmäßigen Sitzungen mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen.
( 6 ) Der Landesverband evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz wird innerhalb und außerhalb der Landeskirche durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung jeweils einzeln vertreten. Die oder der Vorsitzende lädt im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich zu Sitzungen des Posaunenrates ein. Sie oder er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
( 7 ) Der Posaunenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung eingeladen worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 6
Aufgaben des Posaunenrats

Zu den Aufgaben des Posaunenrates gehören insbesondere:
  1. Pflege und Förderung der Bläserarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche),
  2. Entgegennahme von Berichten der Landesposaunenwartin oder des Landesposaunenwartes sowie der Landesobfrau oder des Landesobmannes für Posaunenarbeit,
  3. Beratung über das Jahresprogramm des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz,
  4. Beratung über die Finanzplanung des Landesverbandes,
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Verbandsordnung.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Über diese Ordnung, ihre Änderung oder die Auflösung des Verbandes entscheidet der Posaunenrat durch Beschluss, der eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und der Genehmigung des Landeskirchenrats bedarf.
( 2 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.