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Verordnung
über die zu amtlichen Beglaubigungen befugten Kirchenbehörden (Beglaubigungsverordnung - BeglVO)

vom 10. März 2015

(ABl. 2015 S. 34)

Auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 2 und des § 21 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 334; 2010 S. 296) verordnet der Landeskirchenrat:
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§ 1
Zu amtlichen Beglaubigungen befugte Kirchenbehörden

( 1 ) Zu amtlichen Beglaubigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und § 21 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind befugt:
  1. die Pfarrämter,
  2. die Dekanate,
  3. die Verwaltungsämter,
  4. der Landeskirchenrat,
  5. die Hauptverwaltung des protestantischen Kirchenvermögens der Pfalz und
  6. das Evangelische Trifels-Gymnasium der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
( 2 ) Unberührt von Absatz 1 bleibt die Befugnis jeder Kirchenbehörde, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.