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Rechtsverordnung über die Fortbildungsverpflichtung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (Fortbildungsordnung "FortbO")

vom 25. Oktober 2013

(ABl. 2013 S. 147)

Aufgrund § 55 PfDG.EKD i. V. m. § 117 Abs. 1 PfDG.EKD i. V. m. Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (1. Dienstrechtsänderungsgesetz) verordnet die Kirchenregierung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Verpflichtung zur Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
( 2 ) Fortbildungen sind kurz- und mittelfristige Maßnahmen der beruflichen Bildung, die unmittelbar landeskirchlichen Bedürfnissen dienen.
( 3 ) Fortbildungsmaßnahmen des Institutes für kirchliche Fortbildung sind als Fortbildungen anerkannt. Maßnahmen anderer Träger können vom Institut für kirchliche Fortbildung im Auftrag des Landeskirchenrates anerkannt werden.
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§ 2
Dauer und Umfang

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an
  1. mindestens zwei Maßnahmen der beruflichen Fortbildung aus zwei unterschiedlichen Handlungsfeldern gemäß Nr. 4 a) - i) der Richtlinie für die theologische Fort- und Weiterbildung in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder
  2. einer längerfristigen Maßnahme von mindestens fünf Kalendertagen teilzunehmen.
( 2 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub beläuft sich auf zwölf Kalendertage pro Kalenderjahr.
( 3 ) Fortbildungsmaßnahmen, die eine Dauer von zwölf Kalendertagen überschreiten, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates. Wird eine solche Maßnahme vom Institut für kirchliche Fortbildung angeboten, gilt die Genehmigung als erteilt.
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§ 3
Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA)

Abweichend von § 2 sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, in den ersten Amtsjahren an einem Einführungskurs und in den folgenden drei Jahren an weiteren Pflichtkursen teilzunehmen. Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
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§ 4
Kontaktstudium

( 1 ) Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Kontaktstudium von drei Monaten während eines Semesters, in der Regel in der Vorlesungszeit des Sommersemesters, genehmigt werden.
( 2 ) Eine Genehmigung kann erstmalig nach Ablauf von sieben Dienstjahren nach Beendigung der FEA erfolgen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg über das Institut für kirchliche Fortbildung an den Landeskirchenrat zu richten.
( 3 ) Ein Kontaktstudium ist nur zu genehmigen, wenn die Vertretung für die Zeit des Kontaktstudiums gesichert ist. Nr. 3 Abs. 1 S. 2 der Ordnung des Vertretungsdienstes der Pfarrinnen und Pfarrer (VertO) bleibt unberührt.
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§ 5
Forbildungsurlaub

Fortbildungsurlaub wird gemäß §§ 4, 19 der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer nur für anerkannte Forbildungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3 gewährt.
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§ 6
Teilnahme

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer planen ihre Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sebstständig. Dabei hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die konkreten beruflichen Aufgaben, sowie die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen durch die mit der Dienstaufsicht Beauftragte oder den mit der Dienstaufsicht Beauftragten im Jahresgespräch angeregt werden. Dies soll im Rahmen des Jahresgespräches schriftlich festgehalten werden.
( 3 ) Die oder der mit der Dienstaufsicht Beauftragte sowie der Landeskirchenrat können Pfarrerinnen oder Pfarrer im Interesse des Dienstes zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verpflichten und deren Umsetzung überprüfen.
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§ 7
Kosten

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben für die Teilnahme an Maßnahmen des Institutes für kirchliche Fortbildung einen Eigenbeitrag zu übernehmen. Über die Höhe des Eigenbeitrages entscheidet der Landeskirchenrat.
( 2 ) Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen anderer Träger werden bezuschusst. Das Nähere regelt der Landeskirchenrat.
( 3 ) Fahrtkosten zu Forbildungsmaßnahmen innerhalb der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Tages- und Übernachtungsgelder werden nicht gezahlt.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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Information zu § 2 Abs. 1 FortbO:

Zu Ihrer Information drucken wir den nachfolgenden Auszug der Richtlinien für die theologische Fort- und Weiterbildung in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 19. Dezember 2000 (ABl. S. 2001 S. 6) ab:
4. Die theologische Fortbildung erstreckt sich auf folgende Handlungsfelder und Inhalte:
  1. Gottesdienst und Predigt,
  2. Theologie und Spiritualität,
  3. Konfirmandenarbeit,
  4. Religionsunterricht,
  5. Seelsorge, Beratung und Supervision,
  6. Diakonie und Sozialarbeit,
  7. Jugendarbeit und Erwachsenenbildung,
  8. Gemeindeleitung, Gemeindeberatung, Gemeindeaufbau,
  9. Kirche und Kunst,
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