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Durchführungsverordnung zum Pfarrbesoldungsgesetz
- Pfarrbesoldungsdurchführungsverordnung -

vom 9. August 2011

(ABl. 2011 S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2018 (ABl. 2018 S. 32, Berichtigung ABl. 2018 S. 116)

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§ 1
zu § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Pfarrbesoldungsgesetz

( 1 ) Ist eine Gemeindepfarrstelle gemäß § 24 Absatz 1 der Kirchenverfassung für mehrere Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden errichtet, tragen diese zur Finanzierung des Unterhalts der Pfarrstelle, insbesondere der Pfarrwohnung und des Pfarrgartens, anteilig nach der Zahl ihrer durch die Pfarrstelle betreuten Gemeindeglieder bei. In Ausnahmefällen können, mit Genehmigung des Landeskirchenrats, abweichende Regelungen getroffen werden.
( 2 ) Ist eine Gemeindepfarrstelle mit dem Dekanat verbunden, trägt der Kirchenbezirk anteilig nach dem im jeweils geltenden Stellenbudget ausgewiesenen Anteil des Dekanats an der Stelle der Dekanin/des Dekans insbesondere zum Unterhalt der Pfarrwohnung und des Pfarrgartens der Pfarrstelle bei.
( 3 ) Bei Verkauf einer Pfarrwohnung wird im Fall der Absätze 1 und 2 der bei der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Pfarrwohnung gelegen ist, verbleibende Verkaufserlös grundsätzlich zwischen den am Unterhalt der Pfarrstelle beteiligten Körperschaften nach deren Anteil am Unterhalt der Pfarrstelle aufgeteilt. In Ausnahmefällen können, mit Genehmigung des Landeskirchenrats, abweichende Regelungen getroffen werden.
( 4 ) Besteht im Rahmen einer Gemeindepfarrstelle zusätzlich ein vom Landeskirchenrat zugewiesener allgemeiner kirchlicher Auftrag gemäß § 25 Absatz 1 PfDG.EKD von mindestens 25 v. H. einer vollen Stelle und wird deswegen die Gemeindepfarrstelle nur noch mit dem restlichen Stellenumfang betreut, so erhält die Kirchengemeinde, welche die Pfarrwohnung zur Verfügung stellt, einen dem Umfang des allgemeinen kirchlichen Auftrags entsprechenden Anteil des Pfarrwohnungsausgleichsbetrags von der Landeskirche ausgezahlt. Betreut das Gemeindepfarramt gemäß Absatz 1 mehrere Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden, ist die Auszahlung entsprechend des Anteils der Kirchengemeinden am Unterhalt der Pfarrstelle auf diese aufzuteilen. Die Auszahlung ist zweckgebunden für die Bildung der Instandhaltungsrücklage oder den Mietzins für die Pfarrwohnung zu verwenden.
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§ 2
zu § 13 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz

Pfarrerinnen/Pfarrer haben keinen Anspruch auf Zahlung des Pfarrwohnungsausgleichsbetrags, wenn sie die zur Verfügung gestellte Pfarrwohnung nicht nutzen und keine Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 a des Pfarrbesoldungsgesetzes vorliegt.
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§ 3
zu § 13 Abs. 2 a Satz 2 Pfarrbesoldungsgesetz

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist die betroffene Pfarrerin/der betroffene Pfarrer vom zuständigen Bezirkskirchenrat zu hören. Deren/Dessen Stellungnahme ist dem Landeskirchenrat zur Kenntnis zuzuleiten.
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§ 4
zu § 13 Abs. 2 a Satz 4 Pfarrbesoldungsgesetz

( 1 ) Ein begründeter Fall i. S. des § 13 Abs. 2 a Pfarrbesoldungsgesetz, bei welchem die Pfarrerin/der Pfarrer grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Pfarrwohnungsausgleichsbetrages und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, des Familienzuschlags der Stufe 1 hat, liegt insbesondere vor, wenn
  1. die Ausnahme mit der mittel- und langfristigen Pfarrstellenplanung des Kirchenbezirks vereinbar ist und
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    an der Pfarrwohnung erhebliche Investitonen , auch für energetische Sanierung, erforderlich sind, die außer Verhältnis zum dadurch erlangten Nutzen stehen, oder die Kirchengemeinde die erforderliche Instandhaltungsrücklage für die Gebäude, für die sie bauunterhaltspflichtig ist, nicht oder nicht vollständig erbringen kann und
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    die anderweitige Zur-Verfügung-Stellung einer angemessenen Pfarrwohnung durch die Kirchengemeinde nicht möglich ist und
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    die Kirchengemeinde die Erstattung des Pfarrwohnungsausgleichsbetrags und ggf. des Familienzuschlags der Stufe1 finanziell erbringen kann und
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    die Errichtung eine Pfarrbüros gesichert ist
    oder
  2. die Pfarrerin/der Pfarrer vor dem Eintritt in den Ruhestand steht und deswegen die Pfarrwohnung nicht mehr nutzen möchte. Die Beendigung der Nutzung der Pfarrwohnung kann frühestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand erfolgen. Der Pfarrwohnungsausgleichsbetrag ist in diesem Fall der Landekirche nicht von der Kirchengemeinde zu erstatten.
( 2 ) Ein begründeter Fall i. S. des § 13 Abs. 2 a Pfarrbesoldungsgesetz, bei welchem die Pfarrerin/der Pfarrer grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung des Pfarrwohnungsausgleichsbetrages und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, des Familienzuschlags der Stufe 1 hat, kann grundsätzlich vorliegen, wenn die Genehmigung einer Ausnahme aus in der Person der Pfarrerin/des Pfarrers liegenden Gründen erforderlich und geboten erscheint.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.