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Verordnung
über den automatisierten zwischenkirchlichen
Datenaustausch

Vom 5. Dezember 1997

(ABl. 1998 S. 83)

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1# vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
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§ 1
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Zweck dieser Verordnung ist es, die für den automatisierten Datenaustausch zwischen den Gliedkirchen erforderlichen Rahmenbedingungen festzulegen.
( 2 ) Der zwischenkirchliche Datenaustausch hat die Aufgabe, bei Wegzug eines Kirchenmitgliedes in den Bereich einer anderen Gliedkirche
  1. die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Familienangehörigen, die nicht im Rahmen der Datenübermittlung durch die Meldebehörden übermittelt werden, von der bisher zuständigen kirchlichen Stelle an die künftige zuständige kirchliche Stelle zu übermitteln und
  2. für den Fall, dass ein Kirchenmitglied seiner Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft2# nicht nachkommt, die künftig zuständige kirchliche Stelle in die Lage zu versetzen, die für die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses erforderliche Datenerhebung vorzunehmen.
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§ 2
ZWIKIDA – Datensatz

Der zwischenkirchliche Datenaustausch basiert auf dem für alle Gliedkirchen verbindlichen Datensatz. Dieser muss alle Daten aufnehmen können, die sich aus der »Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen3# « in der jeweils gültigen Fassung ergeben, ausgenommen die dort aufgeführten Daten der Nummern 3.25 bis 3.27 des § 1 Abschnitt 3.
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§ 3
ZWIKIDA – Zentralstellen

Die Gliedkirchen sind bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung verpflichtet, für ihren Bereich eine zentrale Stelle zu benennen, die den Empfang und die Weitergabe der Datensätze des zwischenkirchlichen Datenaustauschs im automatisierten Verfahren gewährleistet. Mehrere Gliedkirchen können sich einer zentralen Stelle bedienen.
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§ 4
ZWIKIDA – Organisation

( 1 ) Soweit die Gliedkirchen ein nach § 17 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft4# entwickeltes einheitliches Verfahren nicht nutzen, sind sie verpflichtet, die für den zwischenkirchlichen Datenaustausch festgelegten Bedingungen gegenüber den anderen Gliedkirchen zu gewährleisten.
( 2 ) Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland schafft in Abstimmung mit den Gliedkirchen die für den zwischenkirchlichen Datenaustausch erforderlichen organisatorischen und programmtechnischen Bedingungen. Es kann sich hierbei ganz oder auch für Teilbereiche anderer kirchlicher Stellen bedienen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1998 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.12
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2 ↑ Nr. 1.12.
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3 ↑ Nr. 1.12.1.
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4 ↑ Nr. 1.12