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Satzung der „Anastasia und Michael Kunyek Gedächtnisstiftung“

vom 6. Mai 2009

(ABl. 2009 S. 79)

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung trägt den Namen „Anastasia und Michael Kunynek Gedächnisstiftung“. Sie wird errichtet zum Gedenken an die Eheleute Anastasia und Michael Kunynek, ehemalige Zwangsarbeiter aus der Ukraine.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche und kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
  3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es, die Versöhnung mit den Völkern der ehemaligen Sowjetunion zu fördern. Dazu gehören insbesondere: humanitäre Hilfsprojekte, Kultur- und Informationsveranstaltungen sowie Begegnungen mit ehemaligen Zwangsarbeiterinnen/Zwangsarbeitern, deren Angehörigen und an der Versöhnungsarbeit Interessierten.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Sinne der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten oder sich an diesen beteiligen.
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§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Grundstockvermögen in Höhe von 50.000 Euro sowie aus sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen. Das Stiftungsvermögen kann zu seiner Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
  3. Zustiftungen sind möglich.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung dieser Rücklagen konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Die Förderleistungen aus der Stiftung sind widerruflich. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der Leistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
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§ 7
Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
  2. Die Organmitglieder sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
  4. Die Stiftungsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 8
Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
    1. Zwei Mitglieder der Kirchengemeinde Lachen-Speyerdorf, die durch das Presbyterium berufen werden,
    2. ein Mitglied, welches durch das Diakonische Werk oder den Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) berufen wird,
    3. sowie mindestens zwei, maximal sechs Mitglieder des Arbeitskreises Ukraine-Pfalz, welche durch den Arbeitskreis berufen werden.
    Die Amtszeit der Mitglieder nach a) und c) beträgt sechs Jahre. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben oder die als Kommunikatoren und Multiplikatoren auftreten können. Entsendet eine der unter a) -c) genannten Institutionen keine oder nicht genügend Mitglieder, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl geeigneter Persönlichkeiten selbst.
  2. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall:
    1. Durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
    2. nach Ablauf von sechs Jahren seit der Bestellung, bei den Mitgliedern, die auf Zeit berufen wurden. Eine Wiederberufung ist möglich,
    3. durch Abberufung durch die entsendende Institution.
    Bis zur Bestellung einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Amt.
  3. Der Stiftungsrat kann Mitglieder aus wichtigem Grund und durch einstimmigen Beschluss abberufen, wobei den betroffenen Mitgliedern kein Stimmrecht zusteht. Ihnen ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Scheidet eines der Mitglieder des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, so beruft die Institution, die das ausgeschiedene Mitglied berufen hatte, ein neues Mitglied.
  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat hat darauf zu achten, dass im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung der Stiftungszweck möglichst wirksam erfüllt wird.
  2. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. die Festlegung der Grundsätze der Stiftungsarbeit und der Verwendung der Stiftungsmittel,
    2. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
    3. die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen zur Zwischenfinanzierung,
    4. die Genehmigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
    6. die Entlastung des Vorstandes,
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen gemäß § 14, die Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung und Aufhebung gemäß § 15 in Verbindung mit dem Vorstand,
    8. die Bestellung von Rechnungsprüfern.
  3. Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil.
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§ 10
Beschlussfassung des Stiftungsrates

  1. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden in Sitzungen gefasst.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter.
  3. Die Einladung zur Sitzung des Stiftungsrates erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
  4. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
  6. Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Stiftungsrats- und die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
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§ 11
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen und ihm gehören an:
    1. Die Stifterin/der Stifter oder eine Vertreterin/ein Vertreter, die/der von der Stifterin/dem Stifter benannt wird,
    2. eine Vertreterin/ein Vertreter der Kirchengemeinde Lachen-Speyerdorf,
    3. eine Vertreterin/ein Vertreter des Arbeitskreises Ukraine-Pfalz.
    Benennt eine der in a) – c) genannten Personen/Institutionen keine Vertreterin/keinen Vertreter, benennt der Stiftungsrat das fehlende Vorstandsmitglied.
  2. Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall:
    1. durch Rücktritt, welcher schriftlich zu erklären ist,
    2. durch Abberufung seitens des Stiftungsrates durch einstimmigen Beschluss aus wichtigem Grund,
    3. durch Abberufung durch die entsendende Person/Institution.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
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§ 12
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Für rechtsverbindliche Erklärungen sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
    2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel,
    3. die Vorlage des jährlich von ihm aufzustellenden Wirtschaftsplanes an den Stiftungsrat,
    4. die Vorlage der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Tätigkeitsbericht an den Stiftungsrat,
    5. die Änderungen des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Aufhebung gemäß § 15 in Verbindung mit dem Stiftungsrat,
    6. die Vorbereitung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
    7. die Aufsicht über die Personen oder Institutionen, deren sich der Vorstand für die Geschäftsführung bedient.
  3. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates für die Geschäftsführung die Hilfe des Evangelischen Verwaltungsamtes Neustadt oder einer ähnlichen Einrichtung in Anspruch nehmen und/oder eine hauptberufliche Geschäftsführerin/einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen. Deren Kompetenzen und Aufgaben können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 13
Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in den Vorstandssitzungen gefasst. Die Beschlussfassung in schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
  2. Die Vorstandsitzungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
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§ 14
Satzungsänderungen

  1. Der Stiftungsrat kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
  2. Der Änderungsbeschluss des Stiftungsrates erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
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§ 15
Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Aufhebung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat zusammen mit dem Vorstand die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und aller Mitglieder des Vorstandes.
  2. Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wirksam.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.
  5. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Stiftungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
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§ 16
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
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§ 17
Stiftungsaufsichtsbehörde

  1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Anerkennung in Kraft.