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Satzung der Stiftung „Sozialer Friedensdienst Pfalz“ Speyer

vom 19. April 1972

veröffentlicht am 24. Oktober 1972 (ABl. 1972 S. 199)

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Präambel

Geleitet von dem Willen, gemäß dem Auftrag des Evangeliums einen Beitrag zur Lösung sozialer Probleme und zwischenmenschlicher Konflikte zu leisten und so dem Frieden zu dienen, haben sich das Bistum Speyer und die Pfälzische Landeskirche entschlossen, eine gemeinsame Stiftung „Sozialer Friedensdienst Pfalz“ zu errichten. Beide Kirchen wollen damit vor allem jungen Menschen, Frauen und Männern, Gelegenheit geben, durch die Leistung sozialer Dienste an der Vermenschlichung unserer Gesellschaft entsprechend der Forderung des christlichen Liebesgebotes mitzuhelfen. Im Rahmen dieses Dienstes sollen auch Zivildienstpflichtige die Möglichkeit erhalten, ihre Dienstpflicht zu erfüllen.
Beide Kirchen wissen sich mit der Errichtung dieser Stiftung allen Kräften verbunden, die in unserem Staat mitarbeiten an der Sicherung der Freiheit und des Friedens gemäß dem Auftrag des Grundgesetzes.
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§ 1
(Name und Sitz der Stiftung)

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen:
„SOZIALER FRIEDENSDIENST PFALZ“
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Speyer.
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§ 2
(Rechtsform und Stiftungszweck)

( 1 ) Die von dem Bistum Speyer und der Pfälzischen Landeskirche gemeinsam errichtete Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechtes.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist es, dem Frieden zu dienen, indem sie in der Gesellschaft soziale Friedensdienste (Abs. 5) erzieherisch vorbereitet, durch Ausbildung ermöglicht und an Beispielen durchführt.
( 3 ) In der erzieherischen Vorbereitung soll die Bewusstseinsbildung (Denk- und Lernprozesse) für den Dienst am sozialen Frieden publizistisch intensiviert und in Begegnung mit Gruppen angeregt und gefördert werden.
( 4 ) In der Ausbildung sollen sozial-psychologische, organisatorische und rechtliche sowie praktische, pflegerische, sozialkundliche und erzieherische Kenntnisse für den Dienst am sozialen Frieden vermittelt werden.
( 5 ) Die Stiftung arbeitet in eigenen Projekten sowie in Zusammenarbeit mit anderen:
  1. in geschlossenen oder offenen Anstalten, Heimen und Krankenhäusern
  2. in der offenen Sozialarbeit
  3. in anderen Einrichtungen.
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§ 3
(Gemeinnützigkeit)

( 1 ) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953 (BGBl. 1 S. 1592).
( 2 ) Etwaige Einnahmen, Gewinne und das Vermögen der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die Stiftung darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
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§ 4
(Stiftungsorgane)

Stiftungsorgane sind:
  1. der Stiftungsvorstand
  2. der Stiftungsrat
  3. der Initiativausschuss.
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§ 5
(Der Stiftungsvorstand)

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von dem Bischöflichen Ordinariat Speyer und der Pfälzischen Landeskirche auf die Dauer von vier Jahren ernannt.
Nach Ablauf der halben Amtsdauer wechseln sie ihre Amtsfunktionen. Zu Beginn der Amtsdauer entscheidet über die Verteilung der Amtsfunktionen das Los.
( 3 ) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können von der Stelle, die sie entsandt hat, aus wichtigem Grunde abberufen und durch einen Nachfolger ersetzt werden.
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§ 6
(Zuständigkeit des Stiftungsvorstandes)

( 1 ) Die Stiftung wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist, durch den Stiftungsvorstand geleitet und verwaltet. Sie wird durch den Stiftungsvorstand nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
( 2 ) Die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes ist ehrenamtlich und erfolgt ohne Vergütung. Seine Mitglieder sind jedoch für entstandene Unkosten zu entschädigen.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Stiftungsgeschäfte. Ihm obliegt insbesondere:
  1. die Einberufung und Leitung der Stiftungsratssitzungen
  2. die Vorlage des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes einschließlich der Jahresrechnung
  3. die Einhaltung der Arbeitsrichtlinien
  4. die Überwachung der Geschäftsstelle
  5. die Anstellung, Einstufung und Entlassung hauptberuflicher Mitarbeiter im Rahmen der für den öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen, soweit hierfür nicht der Stiftungsrat zuständig ist.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe der Geschäftsstelle.
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§ 7
(Der Stiftungsrat)

( 1 ) Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Wahrung des Stiftungszwecks und zweckentsprechende Wirtschaftsführung der Stiftung.
( 2 ) Dem Stiftungsrat gehören an:
  1. fünf Mitglieder, welche das Bischöfliche Ordinariat Speyer ernennt
  2. fünf Mitglieder, welche die Pfälzische Landeskirche ernennt
  3. die Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
( 3 ) Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
( 4 ) Der Stiftungsrat wird im Rahmen seiner Beschlüsse durch seinen Vorsitzenden vertreten.
( 5 ) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
( 6 ) Die Tätigkeit des Stiftungsrates erfolgt ehrenamtlich und ohne Vergütung.
( 7 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind jedoch für entstandene Unkosten zu entschädigen.
( 8 ) Der Stiftungsrat ist durch seinen Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahre zu einer Sitzung einzuladen.
( 9 ) Er ist ferner unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder mit schriftlichem Antrag verlangt.
( 10 ) Die Einladung dazu erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
( 11 ) Das Bischöfliche Ordinariat Speyer und die Pfälzische Landeskirche können die jeweils von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch Nachfolger ersetzen.
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§ 8
(Zuständigkeit des Stiftungsrates)

( 1 ) Der Stiftungsrat ist zuständig:
  1. für die Beschlussfassung über die Arbeitsrichtlinien für den Stiftungsvorstand und den Geschäftsführer sowie die von dem Initiativausschuss vorbereiteten Arbeitsrichtlinien
  2. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  3. die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes
  4. die Festsetzung des Haushaltplanes
  5. die Anstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers
  6. die Berufung der Mitglieder des Initiativausschusses
  7. die Änderung der Stiftungssatzung
  8. die Auflösung der Stiftung.
( 2 ) Der Beschluss über die Festsetzung des Haushaltes, eine Satzungsänderung und eine Auflösung der Stiftung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats Speyer und der Pfälzischen Landeskirche.
( 3 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 5 ) In unaufschiebbaren Fällen kann der Vorstand eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder herbeiführen. In diesem Falle gilt ein Beschluss nur dann als gefasst, wenn ihm mindestens 3/4 der Mitglieder binnen einer Frist von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Der Fristablauf ist durch einen Kalendertag zu bestimmen.
( 6 ) Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist in einer Niederschrift, die vom Stiftungsvorstand zu unterzeichnen ist, festzuhalten. Die Mitglieder sind durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift von dem Ergebnis der schriftlichen Abstimmung zu unterrichten.
Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung können nicht durch schriftliche Abstimmung beschlossen werden.
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§ 9
(Der Geschäftsführer)

( 1 ) Die Geschäfte der laufenden Stiftungsverwaltung werden von einem Geschäftsführer wahrgenommen.
( 2 ) Der Geschäftsführer wird von dem Stiftungsrat bestellt.
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§ 10
(Geschäftsstelle)

( 1 ) Die Geschäftsstelle ist die Arbeitszentrale der Stiftung, in der die laufenden Geschäfte der Stiftungsverwaltung geführt werden.
Sie sorgt insbesondere für:
  1. die erforderliche Organisation von Arbeitssektionen
  2. die Begleitung der Einsätze
  3. die Sammlung und Verbreitung von Informationen (Öffentlichkeitsarbeit).
( 2 ) Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer, der nach den Weisungen des Stiftungsvorstandes zu arbeiten hat und diesem verantwortlich ist.
( 3 ) Die für die Arbeit der Geschäftsstelle erforderlichen sonstigen haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter werden vom Stiftungsvorstand im Benehmen mit dem Geschäftsführer berufen und entlassen.
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§ 11
(Der Initiativausschuss)

( 1 ) Zur kritischen Begleitung der Stiftungsarbeit, zur Nutzbarmachung der Erfahrungen sowie zur Vermittlung bei Konflikten wird ein Initiativausschuss als ständiger Ausschuss gebildet. Er wird vom Stiftungsrat berufen. Der Initiativausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehört es, Arbeitsrichtlinien vorzubereiten und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Richtlinien sollen auch Vorschläge für die Durchführung von Arbeiten und deren Finanzierung enthalten.
( 3 ) Der Initiativausschuss kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat Projektausschüsse einsetzen, denen neben Mitarbeitern des sozialen Friedensdienstes besondere Sachverständige angehören können.
( 4 ) Dem Initiativausschuss sollen angehören:
  1. der Stiftungsvorstand
  2. der Geschäftsführer
  3. je ein Vertreter der evangelischen Studiengemeinschaft Heidelberg und des katholischen Bildungswerkes der Diözese Speyer
  4. je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden
  5. je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Beratungsstelle für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen
  6. vier Vertreter der Friedensdienstleistenden
  7. je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Militärseelsorge
  8. je ein Vertreter des Caritasverbandes für die Diözese Speyer und des Diakonischen Werkes der Pfälzischen Landeskirche.
Die Vertreter gemäß Buchstabe c), e), f) und h) werden auf Empfehlung der Vertretenen berufen.
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§ 12
(Stiftungsvermögen)

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem unveräußerlichen Stiftungsstammvermögen.
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§ 13
(Stiftungsmittel)

Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dienen die Erträgnisse des Stiftungsstammvermögens, Zuweisungen der öffentlichen Hand sowie sonstige Zuweisungen.
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§ 14
(Rechnungsjahr)

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 15
(Rechnungsprüfung)

( 1 ) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt wechselweise in umgekehrtem Verhältnis zu der Amtsperiode des jeweiligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsverband der Pfälzischen Landeskirche oder eine von dem Bischöflichen Ordinariat Speyer bestimmte Stelle. Die jeweilige rechnungsprüfende Stelle erstattet dem Stiftungsrat alljährlich Bericht.
( 2 ) Die rechnungsprüfende Stelle ist im Rahmen von Absatz (1) jederzeit berechtigt und auf Antrag des Vorstandes verpflichtet, Zwischenprüfungen vorzunehmen.
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§ 16
(Stiftungsaufsicht)

Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist in jährlichem Wechsel das Bischöfliche Ordinariat Speyer und die Pfälzische Landeskirche.
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§ 17
(Auflösung der Stiftung)

( 1 ) Zur Auflösung der Stiftung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates und der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Speyer und der Pfälzischen Landeskirche.
( 2 ) Im Falle der Auflösung fällt das Stiftungsvermögen entsprechend den jeweils eingebrachten Anteilen an die Diözese Speyer und die Pfälzische Landeskirche.
BEZIRKSREGIERUNG Rheinhessen-Pfalz
Neustadt a. d. W., den 2. 10. 72
Az.: 105-00
Betr.: Vollzug des Stiftungsgesetzes (StiftG) vom 22. April 1966 (GVBl. S. 95) und des Landesgesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes vom 17. Mai 1972 (GVBl. S. 179);
hier: Errichtung einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Sozialer Friedensdienst Pfalz“ mit Sitz in Speyer
Genehmigung
Gemäß §§ 10 Abs. 1 und 41 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes vom 22. 4. 1966 (GVBl. S. 95), geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes vom 17.5.1972 (GVBl. S. 179), genehmigt die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz die von dem Bistum Speyer und der Pfälzischen Landeskirche mit Stiftungsurkunde vom 19. 4. 1972 vorgenommene Errichtung der kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts
„Sozialer Friedensdienst Pfalz“
mit dem Sitz in Speyer. Die Rechtsverhältnisse der Stiftung sind in der Stiftungsurkunde als Anlage beigegebenen Satzung geregelt.
gez. Keller